Kanzleiinformationen

ImmoEst – Gespaltene Betrachtungsweise bei erstmaliger Vermietung
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 06/2024, Rubrik Business )

Bei der Veräußerung von vermieteten oder verpachteten Grundstücken gibt es einige Besonderheiten. Hier kann es unter Umständen vorkommen, dass eine Spaltung der Einkünfteermittlung vorgesehen ist.

Grundsätzlich ist für die Ermittlung der Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten (reduziert um Abschreibungen) anzusetzen (Regeleinkünfteermittlung). Die ImmoESt beträgt 30 % der Einkünfte. Bei Altvermögen, das sind in der Regel bis zum 31. März 2002 angeschaffte Grundstücke, darf die ImmoESt pauschal mit 4,2 % des Veräußerungserlöses festgesetzt werden. Meistens sind die Einkünfte und somit die ImmoESt bei Anwendung der Pauschalierung wesentlich niedriger als bei Regeleinkünfteermittlung.

Wird ein Grundstück, das dem Altvermögen zugehörig ist, vermietet und die erstmalige Vermietung beginnt vor dem 1. Jänner 2013, darf bei Verkauf dieses Grundstücks ebenfalls die pauschale Einkünfteermittlung angewendet werden.

Bei Grundstücken des Altvermögens, die ab dem 1. Jänner 2013 erstmalig vermietet werden, ist jedoch eine gespaltene Einkünfteermittlung vorgesehen. Das bedeutet, dass der Veräußerungsgewinn in zwei Schritten zu ermitteln ist. Für alle Wertsteigerungen, die bis zum Beginn der Vermietung erzielt wurden, darf beim Verkauf weiterhin die ImmoESt pauschal mit 4,2 % ermittelt werden. Dazu ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Starts der erstmaligen Vermietung festzustellen. Für Wertsteigerungen ab der erstmaligen Vermietung wird die Regeleinkünfteermittlung (30 % ImmoESt) angewendet.

Somit geht bei erstmaliger Vermietung eines Grundstücks aus dem Altvermögen für alle zukünftigen Wertsteigerungen die Möglichkeit den begünstigten Steuersatz von 4,2 % anzuwenden verloren. Eine Vermietung sollte daher in diesem Fall gut überlegt sein und, wenn ein Verkauf des Grundstückes in Zukunft denkbar ist, kann es unter Umständen vorteilhaft sein, das Grundstück nicht zu vermieten.

 

Neue umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 05/2024, Rubrik Business )

In der Umsatzsteuer wird ab 1.1.2025 die Kleinunternehmerbefreiung neu geregelt. Bis 31.12.2024 beträgt die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer EUR 35.000 netto pro Jahr bzw. bei Anwendung des 20 %igen Normalsteuersatzes EUR 42.000 brutto. Diese Umsatzgrenze darf derzeit einmalig um maximal 15 % innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren überschritten werden. Ab 1.1.2025 darf für die Umsatzsteuerbefreiung die Umsatzgrenze im laufenden und im vorangegangenen Jahr nicht überschritten werden. Die Umsatzgrenze soll ab 1.1.2025 auf EUR 55.000 brutto erhöht werden.

Weiters wird ab 1.1.2025 die derzeitige Toleranzgrenze von 15 % durch eine neue Toleranzgrenze von 10 % ersetzt: Wird die Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % überschritten, so gilt die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres und die Umsatzsteuerpflicht tritt erst im nächsten Kalenderjahr ein. Nur bei einem Überschreiten der 10 %igen Toleranzgrenze kommt es schon im aktuellen Jahr zur Umsatzsteuerpflicht. Diese gilt aber nur für den die Grenze überschreitenden Umsatz und alle danach durchgeführten Umsätze. Bis 31.12.2024 führt ein Überschreiten der Umsatzgrenze zum Wegfall der Kleinunternehmerbefreiung für das gesamte Veranlagungsjahr.

Im Bereich der Umsatzsteuer können ab 1.1.2025 auch Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union betreiben, die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Für Unternehmer aus Drittstaaten gilt die Regelung nicht. Maßgebend ist der Sitz des Unternehmens. Es reicht daher nicht aus, dass eine Betriebsstätte in der EU vorliegt. Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben, dürfen für die Anwendbarkeit der Befreiung neben der nationalen Umsatzgrenze auch einen unionsweiten Jahresumsatz von EUR 100.000 im laufenden und vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschreiten und müssen einen entsprechenden Antrag stellen.

Konjunkturpaket für Wohnraum und Bau
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 04/2024, Rubrik Business )

Der Nationalrat hat diverse steuerliche Erleichterungen und Fördermaßnahmen beschlossen, um den derzeitigen Konjunktureinbruch in der Baubranche abzufangen.

Für Gebäude konnte bis jetzt im ersten Jahr die dreifache und im zweiten Jahr die doppelte Abschreibung angesetzt werden (beschleunigte AfA). Diese Begünstigung wird nun befristet und nur für die Herstellung neuer Wohngebäude ausgeweitet. Bei Wohngebäuden, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2027 fertiggestellt werden, kann jetzt in den ersten drei Jahren die dreifache Abschreibung (4,5%) geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Wohngebäude dem „Gebäudestandard Bronze“ entspricht.

Während bereits bisher bestimmte Herstellungsaufwendungen beschleunigt auf 15 Jahre abgeschrieben werden konnten, wird diese Möglichkeit auf Aufwendungen ausgeweitet, die nach dem 31.12.2023 anfallen und für die eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltfördergesetzes ausbezahlt wird.

Für Privatpersonen besteht bereits die Möglichkeit, gewisse thermisch-energetische Gebäudeinvestitionen (zB Heizkesseltausch) als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. In 2024 und 2025 können nun Vermieter von Wohngebäuden 15 % solcher Investitionen als fiktiven steuerlichen Aufwand geltend machen (Ökozuschlag).

Außerdem werden jetzt die Nebengebühren (Eintragung Eigentum und Pfandrechte ins Grundbuch) auf Antrag vorübergehend ausgesetzt. Voraussetzung ist die Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers. Für die Befreiung des einzutragenden Pfandrechts muss das Darlehen zu mehr als 90% für ein begünstigtes Eigenheim verwendet werden. Die maximal mögliche Gebührenersparnis beträgt EUR 11.500. Der Antrag muss im Zeitraum vom 01.07.2024 bis zum 30.06.2026 gestellt werden.

Weiters werden den Bundesländern Mittel zur Verfügung gestellt, mit denen zur Wohnbauförderung Darlehen bis zu EUR 200.000 mit einer Maximalverzinsung von 1,5 % p.a. an natürliche Personen vergeben können.

ImmoESt – Wohnrecht und Ratenzahlung
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 03/2024, Rubrik Business )

Durch das Wohnrecht ist eine Person zum Gebrauch einer Wohnung berechtigt, obwohl sie nicht Eigentümer ist. Bei Weiterverkauf einer Immobilie bleibt ein Wohnrecht weiterhin bestehen, wenn es im Grundbuch eingetragen wurde, es kann jedoch nicht vererbt oder anderweitig übertragen werden. Wohnrechte können z.B. bei Schenkungen oder bei einem Verkauf vom Veräußerer zurückbehalten werden.

Aus ertragsteuerlicher Sicht wird beim Verkauf nur das belastete Grundstück auf den neuen Eigentümer übertragen. Der Wert des zurückbehaltenen oder im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts ist, anders als bei der Übernahme eines bereits bestehenden, aber nicht im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts, nicht Teil der ertragsteuerlich relevanten Gegenleistung.

Bei einer Ratenzahlung wird der Kaufpreis in periodisch wiederkehrenden Zahlungen beglichen. Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Grundstücksverkäufen erfolgt im Fall einer Ratenzahlung aufgrund des Zuflussprinzips erst, wenn die Summe der Ratenzahlungen die Anschaffungskosten übersteigen. Dadurch fallen beim Steuerpflichtigen häufig über mehrere Jahre keine Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen an. Ein Verlust aus der Grundstücksveräußerung wird hingegen erst bei Zufluss der letzten Ratenzahlung realisiert. Zu beachten ist, dass bei privaten Grundstücksveräußerungen die in den Raten enthaltene Zinsen nicht Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.

Weiters erlöschen beim Zufluss des Kaufpreises über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr die Verpflichtung zur Abfuhr der ImmoESt und die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung durch den Parteienvertreter. Stattdessen sind die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen in die Abgabenerklärung des Steuerpflichtigen mitaufzunehmen, sobald die Raten die Anschaffungskosten übersteigen. Außerdem ist bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach Zufluss eine besondere Vorauszahlung der ImmoESt zu leisten.

Änderungen bei Ausstellung von Dienstverträgen
( 04.04.2024 )

Mit 28. März 2024 ist eine Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in Kraft getreten, die Änderungen bei der Ausstellung von Dienstzetteln mit sich bringt. Diese Änderungen gelten auch für schriftliche Dienstverträge.

Demnach sind bei ab 28. März 2024 neu beginnenden Dienstverhältnissen gemäß § 2 AVRAG die folgenden ZUSÄTZLICHEN Angaben am Dienstzettel bzw. im schriftlichen Dienstvertrag verpflichtend anzuführen:

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
  • Sitz des Unternehmens,
  • Kurzbeschreibung der Tätigkeit,
  • Art der Auszahlung des Entgelts,
  • ggf. Vergütung von Überstunden,
  • bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
  • ggf. Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.

Beachten Sie daher bitte ab sofort bei der Ausstellung von Dienstzetteln bzw. Dienstverträgen die Erweiterung der verpflichtenden Mindestinhalte. Für Dienstverträge, die noch vor dem 28. März 2024 abgeschlossen worden sind, ist keine Anpassung nötig (vgl. § 19 Abs. 1 Z. 57 AVRAG), aber natürlich auf freiwilliger Basis möglich.

Dienstzettel (bzw. schriftliche Dienstverträge) müssen künftig unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ausgestellt werden, also auch bei kürzer als einen Monat befristeten Dienstverhältnissen und bei fallweise Beschäftigten.

Wir möchten weiters darauf aufmerksam machen, dass der Gesetzgeber das Nichtausstellen von Dienstzetteln (bzw. schriftlichen Dienstverträgen) künftig unter Strafe stellt (§ 7a AVRAG). Dem Arbeitgeber bzw. der Geschäftsleitung drohen bei einer Anzeige (z.B. seitens eines Arbeitnehmers, der keinen Dienstzettel bzw. schriftlichen Vertrag erhalten hat) Verwaltungsstrafen bis zu € 436,00, im Wiederholungsfall bis zu € 2.000,00.

Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 2/2024, Rubrik Business )

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 trat am 01.01.2024 in Kraft und bringt bedeutende Änderungen im Bereich der Gemeinnützigkeit.

Die wohl bedeutendste Änderung ist die Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke unter anderem auf Bildung, Sport, Kunst und Kultur, sowie die Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte, Frauenförderung und den Konsumentenschutz. Kirchliche Zwecke bleiben allerdings weiterhin ausgeschlossen.

Weiters wurde mit dem Freiwilligenpauschale eine der Höhe nach gedeckelte Steuerbefreiung für Einnahmen aus ehrenamtlicher Arbeit eingeführt. Unterschieden wird zwischen dem kleinen Freiwilligenpauschale für freiwillige Leistungen an gemeinnützige Körperschaften (max. EUR 30 pro Tag bzw. EUR 1.000 pro Kalenderjahr) und dem großen Freiwilligenpauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten, die mildtätigen Zwecken dienen (max. EUR 50 pro Tag bzw. EUR 3.000 pro Kalenderjahr).

Die Beantragung der Spendenbegünstigung wird ebenfalls erleichtert. So soll der Zugang zur Spendenbegünstigung bereits ermöglicht werden, wenn die Voraussetzungen ein Jahr lang erfüllt werden (bisher 3 Jahre). Außerdem ist für kleine NPO zukünftig keine jährliche Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer mehr erforderlich. Stattdessen reicht eine einmalige elektronische Antragstellung durch den Steuerberater.

Eine weitere Neuerung ist die Erhöhung der Umsatzgrenze für eine automatische Ausnahmegenehmigung von EUR 40.000 auf EUR 100.000. Darüber hinaus kann die Abgabenbehörde bei Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR 100.000 rückwirkend eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Weiters sind bei bloß formalen Satzungsmängeln rückwirkende Satzungsänderungen ohne Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigung möglich.

Für Spender wird die Obergrenze der abzugsfähigen Zuwendungen von EUR 500.000 ersatzlos gestrichen. Zuwendungen sind insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinns nicht übersteigen. Bei Überschreitung der Grenze ist ein Vortrag in die folgenden neun Jahre möglich.

Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen ab 2024
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 1/2024, Rubrik Business )

Bis jetzt lag der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaikanlagen bei 20%. Während Unternehmer im Regelfall die verrechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen konnten, mussten Privatpersonen und nicht umsatzsteuerpflichtige Körperschaften die Umsatzsteuer zur Gänze tragen. Um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, wird der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaikmodulen von 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen von 20% auf 0% herabgesetzt, was insbesondere Privatpersonen zugutekommt.

Für die Umsatzsteuerbefreiung darf die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowattpeak (kWp) betragen. Außerdem muss die Anlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben werden: Gebäude, die Wohnzwecken dienen, Gebäude, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts genutzt werden oder Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken genutzt werden.

Die Begünstigung umfasst nur Lieferungen direkt an den Betreiber zu Zwecken des Betriebes. Lieferungen und Leistungen von Zwischenhändlern unterliegen weiterhin dem Normalsteuersatz. Für unselbständige Nebenleistungen, die für den Betrieb der Anlage notwendig sind (z.B. Montage bzw. Installation von Photovoltaikmodulen), gilt die Steuerbefreiung im gleichen Ausmaß wie für die Lieferung. Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um dem Steuersatz von 0% zu unterliegen. Nicht begünstigt sind hingegen Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern, Stromerzeugern oder sonstigen Zwecken zugutekommen.

Damit die vorübergehende Umsatzsteuerbefreiung von kleinen Photovoltaikanlagen nicht zu einer zusätzlichen Flächenversiegelung führt, gilt der Steuersatz von 0% nur für Anlagen, die auf einem Hausdach oder einem nahestehenden Gebäude wie einer Garage oder einem Schuppen installiert werden und nicht für Anlagen auf einer freien Fläche.

Kraftfahrzeuge – Neuwagenstatus für Vorführwagen und Tageszulassungen
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 6/2023, Rubrik Business )

Im Entwurf des Wartungserlasses 2023 zu den Einkommensteuerrichtlinien war vorgesehen, den Neuwagenstatus für jede Art von Vorführwagen abzuerkennen. Dadurch wären eine Vielzahl von steuerlichen Begünstigungen für Vorführfahrzeuge weggefallen. Jedoch kam es nicht dazu. Stattdessen gilt der Neuwagenstatus in der Finalversion des EStR-Wartungserlasses 2023 zusätzlich für Tageszulassungen.

Aus Sicht der Finanzverwaltung wird ein Neufahrzeug folgendermaßen definiert:

Neufahrzeuge sind Fahrzeuge, die weder beim Steuerpflichtigen selbst noch bei einem Voreigentümer in Nutzung gestanden sind. Als Neufahrzeuge gelten auch Vorführwagen und Tageszulassungen, das sind Fahrzeuge, die durch den Händler für einen Tag zugelassen werden.

Ursprünglich war im Entwurf des EStR-Wartungserlasses ab der Veranlagung 2023 vorgesehen, dass der Neuwagenstatus bei jeder Art von Nutzung, also auch jener im Umlaufvermögen, aberkannt werden würde. Dies wurde allerdings in der Finalversion nicht umgesetzt.

Damit können Begünstigungen, bei denen die Anschaffung eines „neuen Wirtschaftsgutes“ Voraussetzung ist, für Vorführwagen weiterhin und für Tageszulassungen ab 2023 angewendet werden. Das sind u.a. der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag, die degressive AfA und der Investitionsfreibetrag. Zu beachten ist, dass herkömmliche PKW und Kombis von diesen Begünstigungen ausgenommen sind. Genutzt werden können die genannten Begünstigungen für Elektro-Kfz (mit Ausnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags), Fahrschulfahrzeuge, Fahrzeuge für die gewerbliche Personenbeförderung (> 80 %) sowie LKW, Klein-LKW und Kleinbusse.

In Folge des Wartungserlasses 2023 gelten ab der Veranlagung 2023 Vorführwagen und Tageszulassungen auch im Hinblick auf die Luxustangente als Neufahrzeuge. Das wirkt sich auf die Bemessungsgrundlage der Luxustangente aus, da sich diese ab 2023 nicht mehr am Neupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung orientiert, sondern an den tatsächlichen Anschaffungskosten.

Energiekostenzuschuss II – Voranmeldung startet

Von 16.10.2023 bis 02.11.2023 ist die Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss II für Unternehmen möglich. Diese ist im AWS Fördermanager durchzuführen.

Die fristgerechte Voranmeldung ist Voraussetzung für die spätere Antragstellung!

Für die Voranmeldung benötigen Sie folgende Informationen:

Firma ist im Firmenbuch eingetragen: Firmenname, Rechtsform, Firmenbuchnummer, E-Mail
Firma ist nicht im Firmenbuch eingetragen: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, E-Mail

Anbei die wichtigsten Informationen zum Energiekostenzuschuss II:

  • Förderzeitraum ist das gesamte Jahr 2023, die Antragstellung erfolgt in 2 Förderperioden von 01.01.2023 bis 30.06.2023 und von 01.07.2023 bis 31.12.2023.

Achtung: Die Voranmeldung gilt für beide Förderperioden.

  • Die Mindestförderhöhe für das gesamte Jahr beträgt EUR 3.000.
  • Die Förderintensität beträgt 50% der Mehrkosten.
  • Folgende Energieformen werden gefördert: Strom, Erdgas, Treibstoffe, Wärme/Kälte, Dampf, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel.

Die Informationen zum Energiekostenzuschuss sind vorläufig, da die zugehörige Richtlinie noch nicht veröffentlicht wurde. Eventuell kann es hier noch zu Änderungen kommen.

Die Flexible Kapitalgesellschaft
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 5/2023, Rubrik Business )

Im Rahmen des Gesellschaftsänderungsgesetzes 2023 soll es ab 1.11.2023 eine neue Gesellschaftsform geben: Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) oder in Englisch Flexible Company (FlexCo).

Diese zeichnet sich dadurch aus, dass das Mindeststammkapital EUR 10.000 betragen wird. Da die Mindeststammeinlage der GmbH ab dem 1.11.2023 ebenfalls auf EUR 10.000 abgesenkt werden soll, wird es die gründungsprivilegierte GmbH mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht mehr geben. Bestehende GmbHs können ihre Gründungsprivilegierung aber weiterhin behalten. Im Falle einer Änderung ihres Gesellschaftsvertrages muss der Hinweis auf die Gründungsprivilegierung jedoch entfernt werden.

Der Mindestbetrag für Stammeinlagen soll bei der Flexiblen Kapitalgesellschaft EUR 1 betragen anstatt EUR 70 bei der GmbH. Zusätzlich kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, die Geschäftsanteile in Stückanteile von mindestens EUR 1 Nennbetrag zu stückeln, wodurch über diese dann getrennt verfügt werden kann.

Für Anteilsübertragungen und Kapitalerhöhungen reicht die Urkundenerrichtung durch einen Notar oder Rechtsanwalt bereits aus (keine Notariatsaktspflicht). Weiters ist es möglich, durch einen Zusatz im Gesellschaftsvertrag vorzusehen, dass für Umlaufbeschlüsse nicht mehr das Einverständnis aller Gesellschafter erforderlich ist, sofern jedem stimmberechtigten Gesellschafter die Teilnahme ermöglicht worden ist. Auch der Erwerb eigener Anteile sowie bedingte Kapitalerhöhungen sollen ermöglicht werden.

Mit den „Unternehmenswert-Anteilen“ wird außerdem eine neue Beteiligungsform geschaffen, bei der Inhaber keine Stimmrechte, aber auch ein geringeres wirtschaftliches Risiko haben. Diese dürfen maximal 24.99% des Stammkapitals betragen.

Letztlich sinkt aufgrund der Reduzierung des Mindest-Stammkapitals auf EUR 10.000 die Mindest-KöSt für GmbHs und FlexKapG von bisher EUR 1.750 auf EUR 500 pro Jahr. Davon profitieren vor allem Holdinggesellschaften und GmbHs, die keine oder nur geringe steuerliche Gewinne erzielen.

Entnahme von Gebäuden und Baurechten zu Buchwerten
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 4/2023, Rubrik Business )

In Zukunft soll die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert erfolgen, wie die Entnahme von Grund und Boden. Dies erleichtert Betriebsveräußerungen sowie Umgründungen.

Prinzipiell werden Entnahmen von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme bewertet. Der Teilwert ist jener Wert, den ein Erwerber eines gesamten fortzuführenden Betriebes diesem Wirtschaftsgut als Teil eines Gesamtkaufpreises zuordnen würde und liegt regelmäßig weit über dem Buchwert. Im Zuge der Entnahme kommt es somit zur Aufdeckung der stillen Reserven eines Wirtschaftsgutes in Höhe des Teilwertes abzüglich des Buchwertes und zu einer ertragsteuerlichen Belastung, im Falle der Gebäudeentnahme (auch im Rahmen von Betriebsveräußerungen und Umgründungen) kommt es zu einer Besteuerung von 30% Immobilienertragsteuer auf die aufgedeckten stillen Reserven. Im Gegensatz dazu erfolgt die Entnahme von Grund und Boden steuerneutral zu Buchwerten.

Mit dem AbgÄG 2023, können zukünftig auch Gebäude und Baurechte zu Buchwerten ins Privatvermögen überführt werden, womit sie Grund und Boden gleichgestellt werden. Die Begründung dafür ist, dass die stillen Reserven ohnehin im Rahmen einer späteren privaten Grundstücksveräußerung besteuert werden.

Damit entfällt auch die Begünstigung der Gebäudeentnahme im Rahmen einer Betriebsaufgabe, da die dort angeführten Voraussetzungen nicht mehr notwendig sind. Außerdem wird die Herstellerbefreiung im Bereich der ImmoESt präzisiert: Nur im Privatvermögen hergestellte Gebäude, die in den letzten zehn Jahren nicht der Erzielung von Einkünften gedient haben, sind von der Besteuerung ausgenommen.

Durch die neue Regelung werden mehrere steuerliche Maßnahmen erleichtert, da z.B. die Überführung von Grundstücken ins Privatvermögen in Zuge einer Betriebsveräußerung, Umgründung oder eines Rechtsformwechsels, aber auch die Übertragung von Betriebsgrundstücken an Rechtsnachfolger unkomplizierter werden.

Bezugsumwandlung bei Überlassung eines Firmen-E-Bikes
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 3/2023, Rubrik Business )

Durch die neue Sachbezugswerte-VO ist es jetzt möglich, als Nutzungsgebühr für die Überlassung eines Fahrrads bzw. E-Fahrrads zur privaten Verwendung eine Lohn- bzw. Gehaltsreduktion zu vereinbaren. Die Reduktion der Bruttobezüge führt in weiterer Folge zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage bei Lohnsteuer- und Sozialversicherung.

In der VO wird klargestellt, dass für die Zurverfügungstellung von Fahrrädern und E-Bikes ein Sachbezugswert von € 0 anzusetzen ist, auch wenn diese im Rahmen einer befristeten oder unbefristeten Umwandlung überkollektiv gewährter Bruttobezüge überlassen werden. Außerdem stellt eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs keine Bezugsverwendung dar.

Die Voraussetzungen für die Bezugsumwandlung sind, dass der Arbeitgeber das Dienstrad kauft oder least, das Bruttoentgelt des Arbeitnehmers sowohl vor als auch nach Reduktion über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn liegt und eine schriftliche Dienstvertragsänderung über eine Verminderung des Bruttobezuges abgeschlossen wird.

Zu beachten ist, dass sich eine arbeitsrechtliche Reduktion des überkollektivvertraglichen Entgeltes grundsätzlich auch auf sonstige Ansprüche auswirkt (Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Krankenentgelt, Mehrarbeits- bzw. Überstundenentlohnung, Ist-Lohnerhöhungen). Sollten Sonderzahlungen in der ursprünglichen Höhe ausgezahlt werden, ist das steuerrechtlich kein Problem, allerdings kann es zu Sechstelüberschreitungen kommen.

Kauft der Arbeitnehmer das Dienstrad am Ende des Leasingvertrages verbilligt, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar, der in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis am Abgabeort anzusetzen ist. Alternativ kann auch der steuerliche Buchwert abzüglich eines pauschalen Abschlages von 20% zuzüglich 20% Umsatzsteuer herangezogen werden, wobei bei (Elektro-)Fahrrädern eine Nutzungsdauer von 5 Jahren angenommen wird.

Änderung der Sachbezugswerteverordnung im Zusammenhang mit Elektrofahrzeugen
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 2/2023, Rubrik Business )

Änderung der Sachbezugswerteverordnung im Zusammenhang mit Elektrofahrzeugen

Die Sachbezugswerteverordnung wird erweitert und beinhaltet jetzt unter anderem die steuerliche Behandlung des Aufladens emissionsfreier Kraftfahrzeuge und Krafträder und der Anschaffung von Ladeeinrichtungen.

Hier wird zwischen arbeitgeber- und arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen unterschieden. Für arbeitgebereigene Elektro-Kfz gelten die folgenden Bestimmungen:

Demnach ist ein Sachbezugswert von € 0 anzusetzen, wenn dieses beim Arbeitgeber unentgeltlich aufgeladen wird. Weiters muss kein Sachbezug angesetzt werden, wenn das Fahrzeug an einer öffentlichen Ladestation geladen wurde und dies nachgewiesen werden kann.

Auch bei anderen Ladeeinrichtungen (wie z.B. der Ladestation des Arbeitnehmers) liegt für arbeitgebereigene Elektro-Kfz kein Sachbezug vor, wenn nur maximal Stromkosten bis zum von der Energie-Control Austria ermittelten Strompreis ersetzt werden. Dieser wurde für das Jahr 2023 mit 22,247 Cent/kWh festgesetzt. Außerdem muss die für das überlassene Kraftfahrzeug aufgewendete Strommenge von der Ladeeinrichtung zugeordnet und sichergestellt werden (z.B. mit einer „smarten Wallbox“).

Sollte es nachweislich nicht möglich sein, die Lademenge des betreffenden Kraftfahrzeugs durch die verwendete Ladeeinrichtung zuzuordnen, kann bis Dezember 2025 ein Pauschalbetrag von höchstens € 30 pro Monat steuerfrei bleiben.

Auch für eine Ladeeinrichtung, die der Arbeitgeber für das arbeitgebereigene Elektro-Kfz anschafft und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt oder deren Anschaffungskosten der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise ersetzt, ist bis zu einem Betrag von € 2.000 kein Sachbezug anzusetzen, sondern nur für die darüberhinausgehenden Anschaffungskosten.

Für arbeitnehmereigene Elektro-Kfz ist lediglich für das unentgeltliche Aufladen beim Arbeitgeber ein Sachbezugswert von € 0 anzusetzen.

Alle Änderungen gelten ebenso für Krafträder (E-Bikes).

Kleinunternehmerpauschalierung – Erhöhung der Umsatzgrenze ab 2023
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 1/2023, Rubrik Business )

Kleinunternehmerpauschalierung – Erhöhung der Umsatzgrenze ab 2023

Für Kleinunternehmer brachte die Steuerreform 2020 eine zusätzliche Pauschalierung in der Einkommensteuer. Aufgrund einer aktuellen gesetzlichen Änderung, die der Inflationsentwicklung entgegenwirken soll, kann die Pauschalierung ab 2023 für jährliche Umsätze bis EUR 40.000 (davor EUR 35.000) beansprucht werden.

Die Pauschalierung kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder Einkünften aus Gewerbebetrieb angewendet werden, wobei wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände von der Pauschalierung ausgenommen sind.

Die Betriebsausgaben werden dabei mit 45% der Betriebseinnahmen festgesetzt. Bei Dienstleistungsbetrieben betragen die pauschalen Ausgaben 20% der Umsätze. Zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben können die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge sowie der Grundfreibetrag geltend gemacht werden.

Die neue Umsatzgrenze wird auch dann maßgeblich sein, wenn ein Unternehmen zusätzliche Umsätze erzielt, die von der Pauschalierung nicht erfasst sind, wie z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das bedeutet, dass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze unterhalb der Umsatzgrenze von EUR 40.000 bleiben müssen.

Alternativ dazu bzw. bei Überschreiten der Umsatzgrenze (max. bis zu einem Vorjahresumsatz von EUR 220.000) können Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Basispauschalierung anwenden. Hier betragen neben bestimmten tatsächlichen Ausgaben die pauschalen Betriebsausgaben grundsätzlich 12% der Einnahmen, bei folgenden Tätigkeiten allerdings nur 6% der Einnahmen:

  • kaufmännische oder technische Beratung
  • Vermögensverwaltung und Geschäftsführung
  • schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit

Im Einzelfall ist es immer empfehlenswert, die steuerliche Vorteilhaftigkeit der Pauschalierungen gegenüber einer „vollständigen“ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu prüfen.

 

Investitionsfreibetrag ab 2023
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 6/2022, Rubrik Business )

Für alle Investitionen, die ab dem 1.1.2023 getätigt werden, können 10% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zusätzlich als fiktive Betriebsausgabe abgesetzt werden. Im Bereich der Ökologisierung beträgt der Investitionsfreibetrag 15%. Die Abschreibung wird durch den Freibetrag nicht reduziert, wodurch die Anschaffungskosten insgesamt zu mehr als 100% abgeschrieben werden können. In Summe kann jeder Betrieb einen Freibetrag für Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von maximal 1 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr geltend machen.

Grundsätzlich kann der Investitionsfreibetrag (IFB) von allen Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften beansprucht werden, bei denen der Gewinn durch Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird. Für außerbetriebliche Einkunftsarten wie Vermietung und Verpachtung sowie Betriebe, die ihren Gewinn pauschal ermitteln, steht ein IFB nicht zu.

Um den IFB geltend machen zu können müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das erworbene Wirtschaftsgut muss eine zumindest 4-jährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer haben und einem österreichischen Betrieb zuordenbar sein. Das Ansetzen des IFB ist grundsätzlich nur im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung möglich. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der IFB bereits von aktivierten Teilbeträgen geltend gemacht werden.

Bestimmte Wirtschaftsgüter sind vom IFB explizit ausgeschlossen. Darunter fallen insbesondere Gebäude und Kraftfahrzeuge, geringwertige oder gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie bestimmte Anlagen in Zusammenhang mit fossilen Energieträgern. Für E-Autos (CO2-Emissionswert von 0 g/km) kann hingegen ein IFB in Anspruch genommen werden.

Auch Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen wurden, sind vom IFB ausgeschlossen. Daher muss für diese überprüft werden, welche der beiden Fördermaßnahmen für die betroffene natürliche Person vorteilhafter ist.

Neue Steuerbefreiung für Energieeinspeisung aus Photovoltaikanlagen
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 5/2022, Rubrik Business )

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 wurde für Veranlagungen ab 2022 eine Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen geschaffen, die das Ziel hat, den Verwaltungsaufwand für Privatpersonen zu verringern und erneuerbare Energie zu fördern.

Grundsätzlich sind Einkünfte aus der Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen ins öffentliche Netz steuerpflichtig, sobald der Veranlagungsfreibetrag von 730 EUR jährlich überschritten wird. Aufgrund des neuen Gesetzes sollen künftig Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh (Kilowatt-Stunden) Strom aus Photovoltaikanlagen ins Netz steuerfrei sein. Wenn 12.500 kWh überschritten werden, kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages).

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Engpassleistung der Anlage (bei Photovoltaikanlagen ist das die Modulspitzenleistung) nicht mehr als 25 kWp (Kilowatt-Peak) beträgt. Als Faustregel gilt: 1 Kilowatt-Peak entspricht ca.1.000 Kilowatt-Stunden produzierter Energie jährlich. Sinn dieser Grenze ist, dass lediglich private Anlagen zur Eigenversorgung von der Steuerbefreiung profitieren sollen und für gewerbliche Zwecke errichtete Anlagen nicht steuerbefreit sind. Durch die Anknüpfung an kWh und kWp kann der Steuerpflichtige leicht erkennen, ob er in die Steuerpflicht fällt, ohne dafür eine Gewinnermittlung durchführen zu müssen.

Bei Anlagen, an denen mehrere Personen beteiligt sind, kann jede Person den Freibetrag geltend machen. Einem Steuerpflichtigen, der an mehreren Anlagen beteiligt ist, steht der Freibetrag jedoch nur einmal zu. Wenn er mehrere Photovoltaikanlagen mit jeweils weniger als 25 kWp besitzt und insgesamt mehr als 12.500 kWh Strom einspeist, sind nur die Einkünfte aus der Einspeisung von 12.500 kWh Strom steuerfrei. Die restlichen Einkünfte aus der Einspeisung von Strom bleiben steuerpflichtig.

Teuerungsprämie für 2022 und 2023
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 4/2022, Rubrik Business )

Mit 30. Juni 2022 wurde im Entlastungspaket die Teuerungsprämie beschlossen und auch bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Arbeitgeber können daher in den Jahren 2022 und 2023 aufgrund aktueller Teuerungen Mitarbeitern eine zusätzliche Prämie begünstigt auszahlen.

Die Abgabenbefreiung gilt grundsätzlich bis zu einer Höhe von EUR 3.000 pro Jahr. Bis zu EUR 2.000 kann die Prämie jedenfalls begünstigt ausbezahlt werden, weitere EUR 1.000 sind dann befreit, wenn die Zahlung entweder auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung), oder allen bzw. Gruppen von Dienstnehmern gewährt wird.

Die Begünstigung bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer). Daher ist die Teuerungsprämie im Vergleich zur Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter, die ebenfalls bis zu EUR 3.000 pro Jahr ausbezahlt werden kann, deutlich interessanter, da sie nicht nur steuerfrei, sondern auch lohnnebenkosten- und sozialversicherungsfrei ist.

Die Teuerungsprämie und die Mitarbeitergewinnbeteiligung dürfen in Summe max. EUR 3.000 pro Jahr betragen. Darüberhinausgehende Zahlungen sind ganz normal mit Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten belastet. Weiters muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher noch nicht gewährt wurde. Eine Gehalts- oder Prämienumwandlung ist nicht zulässig.

Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme gilt für Unternehmen, die im Jahr 2022 bereits eine Gewinnbeteiligung lohnsteuerfrei ausbezahlt haben. In diesem Fall können die Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämien auch lohnnebenkosten- und sv-beitragsfrei behandelt werden.

Prämien sollten mit den Mitarbeitern stets schriftlich vereinbart und im vorliegenden Fall als Teuerungsprämie bezeichnet werden. Eine Umwandlung einer bereits gewährten Gewinnbeteiligung sollte ebenfalls schriftlich erfolgen.

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Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Arbeitnehmer
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 3/2022, Rubrik Business )

Um die Partizipation von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens attraktiver zu machen, wurde eine steuerfreie Gewinnbeteiligung für Arbeitnehmer geschaffen. Es handelt sich dabei um eine reine steuerrechtliche Befreiung, also eine Befreiung von der Lohnsteuer. Sozialversicherungsbeiträge und weitere Lohnnebenkosten sind zu entrichten.

Zum Kreis der Begünstigten gehören grundsätzlich „aktive“ Arbeitnehmer, also Arbeitnehmer mit einem aufrechten Dienstverhältnis. Eine Mindestdauer des Dienstverhältnisses ist nicht vorgesehen.

Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder zumindest einer Gruppe von Arbeitnehmern gewährt werden (zB abgegrenzte Berufsgruppen wie Verkaufspersonal, Monteure oder alle Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren). Innerhalb der Gruppe kann die Höhe des gewährten Vorteils nach objektiven Merkmalen unterschiedlich gestaffelt sein (zB % des Bruttobezuges). Eine willkürliche Gruppenbildung oder Staffelung – etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen – kann nicht zur Steuerbefreiung führen.

Die Deckelung der begünstigten Gewinnbeteiligung erfolgt auf zweifacher Ebene:

  • Grenze beim Mitarbeiter (absolute Grenze): Die absolute Höchstgrenze für die Inanspruchnahme einer steuerbefreiten Gewinnbeteiligung beträgt 3.000 Euro pro Jahr und Mitarbeiter.
  • Grenze aufgrund des Unternehmensergebnisses (relative Grenze): Neben der absoluten Grenze pro Mitarbeiter wird auf das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres abgestellt. Für eine steuerfreie Gewinnbeteiligung darf maximal das EBIT des Vorjahres ausbezahlt werden.

Wichtig ist, dass die Gewinnbeteiligung nicht anstelle von bisher gezahltem Arbeitslohn, lohngestaltender Vorschriften oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden darf. Somit soll vermieden werden, dass durch einen Tausch bisher steuerpflichtiger Bezüge eine Steuerfreiheit entsteht.

Noch nicht zugelassene Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 2/2022, Rubrik Business )

Noch nicht zugelassene Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte vor kurzem einen Fall zu entscheiden, bei dem es darum ging, ob die Kosten einer bisher in Österreich noch nicht zugelassenen Operationsmethode als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden können.

Die Kosten einer außergewöhnlichen Belastung können dann steuerlich abgesetzt werden, wenn die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt.

Im Zusammenhang mit Krankheitskosten bedeutet dies, dass Arzthonorare, Medikamente, Krankenhaushonorare, Behandlungsbeiträge und Rezeptgebühren zwangsläufig sind, wenn sie der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglicher zu machen.

Im konkreten Fall, der vom VwGH zu entscheiden war, ging es nach Ansicht des Finanzamtes um eine Operationsmethode, die noch in der Erprobungsphase und noch nicht ausgereift war.

Das Bundesfinanzgericht schloss sich der Meinung des Finanzamtes an und verneinte ebenfalls die medizinische Notwendigkeit, dieser in Österreich damals noch nicht zugelassenen Heilbehandlung, auch mit der Argumentation, dass die gesetzliche Krankenversicherung die Kostenübernahme dafür ablehnte.

Der VwGH hielt jedoch in seiner Entscheidung fest, dass es nicht gegen die Zwangsläufigkeit spricht, wenn die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für eine schulmedizinische Behandlung – die in Österreich (damals) erst in der Erprobungsphase war und in einem öffentlichen Krankenhaus in Deutschland durchgeführt wurde – nicht übernimmt. Die zusätzlich ins Treffen geführten geringeren Nebenwirkungen sprechen ebenfalls für eine alternative Behandlungsmethode.

Der VwGH anerkannte daher die Kosten der Operation als außergewöhnliche Belastung.

Aus dieser Entscheidung ergibt sich aber auch, dass dann keine außergewöhnliche Belastung vorliegt, wenn die gewählte alternative Behandlungsmethode (Operation) weniger erfolgversprechend als die bisher übliche Methode ist.

Homeoffice-Pauschale für Unternehmer
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 1/2022, Rubrik Business )

Ab 2022 gibt es nun auch für Unternehmer, die im Homeoffice arbeiten, eine steuerliche Erleichterung. Bei den betrieblichen Einkünften wird die Nutzung privaten Wohnraums künftig steuerlich durch ein Arbeitsplatzpauschale berücksichtigt. Aus Vereinfachungsgründen wird nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt.

Das Arbeitsplatzpauschale ist an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht. Bei mehreren betrieblichen Tätigkeiten steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.

Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist es in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen:

  • Haupttätigkeit: werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens EUR 11.000, beträgt das Pauschale EUR 1.200.
  • Nebentätigkeit: übersteigen die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, EUR 11.000, beträgt das Pauschale EUR 300. Neben diesem Pauschale sind nur Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu EUR 300 zusätzlich absetzbar.

Durch das Arbeitsplatzpauschale werden wohnraumbezogene Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wie zB Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA abgegolten. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Computer, Drucker, Kopierer usw.) bleiben weiterhin zusätzlich abzugsfähig.

Die Berücksichtigung des Pauschales setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung erwachsen; es muss sich dabei nicht um den Hauptwohnsitz handeln. Ein Pauschale steht jedenfalls nicht zu, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, eine Wohnung zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit unentgeltlich zu nutzen.

Das Team von Goldsteiner und Partner berät Sie gerne!

Reduzierte Umsatzsteuer von 5% endet mit 31.12.2021
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 6/2021, Rubrik Business )

Um die Auswirkungen der Pandemie auf wirtschaftlich besonders stark betroffene Branchen abzumildern, wurde eine Senkung der Umsatzsteuer auf 5% für die Gastronomie, Hotellerie, die Kulturbranche und den Publikationsbereich beschlossen. Dieser reduzierte Umsatzsteuersatz wurde verlängert und ist bis einschließlich 31.12.2021 befristet. Für Zeitungen und andere periodische Druckschriften sowie derartige elektronische Publikationen galt der Steuersatz von 5% nur bis einschließlich 31. Dezember 2020.

Bis zum 31.12.2021 kommt der reduzierte Umsatzsteuersatz demnach noch für folgende Umsätze zur Anwendung:

  • im Gastronomiebereich für die Abgabe von Speisen und Getränken
  • im Bereich Übernachtungen in Hotels, in anderen Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen
  • im Kulturbereich u.a. für Gesangs-, Musik- und Theateraufführungen

Ab 01.01.2022 gelten in der Umsatzsteuer – NACH DERZEITIGEM STAND – wieder der allgemeine Steuersatz von 20% sowie die ermäßigten Steuersätze in Höhe von 10% und 13%.

Achtung! – die Rückkehr zu den regulären Umsatzsteuersätzen hat folgende Auswirkungen:

  • Auswirkung auf die Rechnungslegung

Speziell im Bereich der Übernachtungen kann davon ausgegangen werden, dass bereits heuer Rechnungen für Nächtigungen im Jahr 2022 ausgestellt werden. Anzahlungsrechnungen sind im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich jedoch in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, somit hat dies eine Berichtigung der bereits ausgestellten Anzahlungsrechnung zur Folge. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann der Unternehmer, aus Praktikabilitätsgründen, die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. So kann einer Rechnungsberichtigung und einer Korrektur der Steuererklärung vorgebeugt werden.

  • Adaptierung der Registrierkasse

Die Umsatzsteuersätze in der Registrierkasse sind ebenfalls wieder mit 01.01.2022 anzupassen.

Verlängerung der Sonderbetreuungszeit bis 31.12.2021
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 5/2021, Rubrik Business )

Die Sonderbetreuungszeit ist Teil des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung zur Bewältigung der COVID-19 Pandemie und wurde erstmals im März 2020 eingeführt und bisher dreimal verlängert. Basierend auf den kürzlich vollzogenen Schulstarts und dem damit verbundenen Risiko ansteigender Infektionszahlen, soll die neue Phase 5 rückwirkend mit 01.09.2021 in Kraft treten und den Zeitraum bis 31.12.2021 abdecken. Die Verlängerung der Sonderbetreuungszeit um weitere 3 Wochen stellt eine wichtige Maßnahme zur Unterstützung berufstätiger Eltern dar. Die zuletzt gültige Regelung zwischen November 2020 und Juli 2021 hatte 4 Wochen vorgesehen.

Werden Einrichtungen aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderbetreuungszeit unter Fortzahlung des Entgelts für Kinder unter 14 Jahren. Der Freistellungsanspruch umfasst auch den Fall der Absonderung eines Kindes und besteht auch im Falle einer Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung und für pflegebedürftige Personen. Die Arbeitnehmerseite hat nur dann einen Rechtsanspruch, wenn die Notwendigkeit der Betreuung gegeben ist und keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht. Gibt es in der Schule Notbetreuung, besteht kein Rechtsanspruch. Hier kann mit dem Arbeitgeber einvernehmlich eine Sonderbetreuung vereinbart werden.

Der Anspruch auf 100% Vergütung des fortgezahlten Entgelts für die Arbeitgeberseite soll bestehen bleiben. Gedeckelt ist der Vergütungsbetrag mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG. Der Anspruch ist binnen 6 Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend zu machen. Dem Antrag ist die Bestätigung über die Schließung der Schul-/Kindergarteneinrichtung oder der Absonderungsbescheid anzuschließen.

Ein Antrag auf Sonderbetreuungszeit ist möglich für Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge (nicht hingegen für freie Dienstnehmer).

Warenlieferungen an Private ins EU-Ausland
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 4/2021, Rubrik Business )

Versandhandel Änderung ab 1. Juli 2021

Bis 30.06.2021 sind Warenlieferungen an Nichtunternehmer* in Österreich umsatzsteuerpflichtig, wenn diese Lieferungen in die jeweiligen EU-Länder die Lieferschwellen dieser Länder (zwischen EUR 35.000 und 100.000) nicht überschreiten.

Ab 1.Juli 2021 werden diese Lieferschwellen abgeschafft. Es gibt nur mehr eine Grenze für Kleinstunternehmen, deren Warenlieferungen und elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer* in die gesamte EU den Betrag von EUR 10.000 nicht überschreiten

und die keine weitere Betriebsstätte in einem anderen EU-Land haben. Bei Überschreiten dieses Betrages werden die Umsätze im jeweiligen EU-Land umsatzsteuerpflichtig. Damit verbunden ist auch eine Registrierungspflicht in diesen Ländern.

Die Registrierungspflicht in den übrigen EU-Ländern kann vermieden werden, wenn man sich in Österreich zum sogenannten EU-OSS (EU-One-Stop-Shop) anmeldet.

Damit hat man als Unternehmer die Möglichkeit die Umsatzsteuern, die in den anderen EU-Ländern fällig werden, an eine Stelle in Österreich zu melden und zu bezahlen!

Die Registrierung hat beim für die Umsatzsteuer des betreffenden Unternehmens zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

Alle Unternehmen, die die Schwelle von EUR 10.000 für Lieferungen und elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer* bereits 2020 oder bis 30.06.2021 überschritten haben,

MÜSSEN sich noch vor 01.07.2021 registrieren, damit der EU-OSS bereits ab 01.07.2021 genutzt werden kann.

Die Summe der bis 30.06.2021 in Österreich umsatzsteuerpflichtigen Umsätze mit Nichtunternehmern* aus den übrigen EU-Ländern sind auch in Buchhaltungen, die von uns geführt werden, nicht ersichtlich.

Wir können daher leider nicht prüfen, ob Sie die oben genannten Umsatzgrenzen (2020 oder bis 30.06.2021) bereits überschritten haben und damit ab 1.Juli mit weiteren Umsätzen in den betreffenden EU-Ländern umsatzsteuerpflichtig werden.

Wir ersuchen Sie daher um Überprüfung der Grenzen im Jahr 2020 und 2021 und um Mitteilung an ihren Buchhalter, damit wir die Registrierung für Sie rechtzeitig VOR dem 01.07. 2021 durchführen können.

Sollten Sie einen Webshop betreiben und über diesen Webshop Waren oder elektronische sonstige Leistungen an Nichtunternehmer* in die übrigen EU-Länder versenden bzw. erbringen, empfehlen wir jedenfalls die Registrierung über EU-OSS.

Bei Bedarf beraten wir Sie gerne; nehmen Sie dazu bitte Kontakt mit Ihrem Betreuer auf.

*Nichtunternehmer im Sinn der Versandhandelsregelung (Art 3 Abs 3 und 4) sind:

Private Abnehmer (bzw. Unternehmer, die sich nicht als solche zu erkennen geben)

Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen

Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer

Pauschalierte Landwirte

Juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. Gemeinden) bzw. nicht für ihr Unternehmen tätig werden

Das Dienstfahrrad: klima- und steuerschonend
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 3/2021, Rubrik Business )

Fahrräder und E-Fahrräder ermöglichen ein gesundes und umweltschonendes Zurücklegen privater aber auch dienstlicher Wege. Neben den Vorteilen für das Klima und die eigene Gesundheit bietet das „Jobrad-Modell“ auch im Abgabenbereich einige interessante Aspekte:

  • Die Verordnung sieht für Fahrräder und Elektrofahrräder einen Sachbezugswert von EUR 0 Somit sind für die Privatnutzung von betrieblichen Fahrrädern/E-Fahrrädern (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) keine Lohnabgaben abzuführen.
  • Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad gewährt, bleibt der steuerliche Anspruch des Arbeitnehmers auf das Pendlerpauschale unberührt.
  • Unternehmer profitieren von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit betrieblich angeschafften Dienstfahrrädern. Steht dem Arbeitnehmer das Dienstfahrrad kostenlos zur Verfügung, muss der Unternehmer eine zumindest 10% betriebliche Nutzung Wird dem Arbeitnehmer eine Nutzungsgebühr (monatlicher Kostenbeitrag zuzügl. USt) für die Verwendung des Dienstfahrrades verrechnet, entfällt der Nachweis über die betriebliche Nutzung.

Im Rahmen der E-Mobilitätsförderung 2021 wird die Anschaffung von Elektro-Fahrrädern, die ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden, gefördert. Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Die Einreichung der Förderung erfolgt in zwei Schritten (Registrierung und Antragstellung), ausschließlich online und ist bis zum Ausschöpfen der zur Verfügung stehenden Mittel, längstens jedoch bis 31.03.2022 möglich. Bei Antragstellung darf die Rechnung nicht älter als 6 Monate sein.

Als Dienstfahrrad kann grundsätzlich jedes straßentaugliche Fahrrad gewählt werden. Die Anschaffungskosten werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben. Wird eine E-Mobilitätsförderung in Anspruch genommen, bedingt dies eine Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren.

Neue Home-Office-Regelung
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 2/2021, Rubrik Business )

Seit Beginn der COVID-19-Krise wurde Home-Office massiv ausgeweitet. Jetzt gibt es eine gesetzliche Neuregelung.

Homeoffice wird auch ab 01. April 2021 weiterhin Vereinbarungssache zwischen Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) bleiben. Es wird keinen Rechtsanspruch für den AN und keine einseitige Anordnungsmöglichkeit für den AG geben.

Aus Beweisgründen sollten Homeoffice-Vereinbarungen schriftlich erfolgen, aber auch mündliche Vereinbarungen sind rechtsgültig (sofern beweisbar).

Steuerrechtliche Eckpunkte: (gültig ab 01. Jänner 2021)

  • Homeoffice-Pauschale

Der AG kann dem AN bis zu 3 EUR pro Tag für maximal 100 Tage im Jahr steuerfrei als Homeoffice-Pauschale gewähren. Zahlt der AG weniger als 3 EUR pro Homeoffice-Tag, kann der AN die Differenz auf 3 EUR pro Tag als Werbungskosten geltend machen. Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Arbeitstage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice ausgeübt wird.

  • Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes

Belegmäßig nachgewiesene Kosten für digitale Arbeitsmittel und ergonomisches Mobiliar können ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht werden, sind jedoch mit einem Maximalbetrag von 300 EUR gedeckelt und bedingen mindestens 26 geleistete Homeoffice-Tage im Jahr. Bereits 2020 können bis zu 150 EUR für ergonomisches Mobiliar steuerlich abgesetzt werden. Dieser Betrag reduziert jedoch den Maximalbetrag von 300 EUR für 2021.

Arbeitsrechtliche Eckpunkte: (voraussichtlich ab 01. April 2021)

  • Arbeiten im Homeoffice umfasst neben der „Wohnung“ des AN auch den Nebenwohnsitz sowie die Wohnung von nahen Angehörigen und Lebensgefährten.
  • Homeoffice benötigt weiterhin eine gesonderte Vereinbarung zwischen AG und AN.
  • Für die Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsmittel ist der AG verpflichtet.
  • Das Arbeitsinspektorat ist gegen den Willen des AN nicht zur Betretung der Privatwohnung befugt.
  • Um Homeoffice der Beschäftigung in der Arbeitsstätte gleichzustellen, wurden unfallversicherungsrechtliche Sonderregelungen eingeführt.
Fixkostenzuschuss vs. Verlustersatz
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 1/2021, Rubrik Business )

Für den Fixkostenzuschuss Phase II wird ein Zwei-Säulen-Modell angeboten. Es kann zwischen Verlustersatz und Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) gewählt werden. Da diese Zuschüsse nicht gemeinsam beantragt werden können, ist VOR Beantragung abzuwägen, welche Variante gewählt wird. Zeiträume, wo ein Umsatzersatz gewährt wurde, scheiden aus der Betrachtung aus.

Sowohl der FKZ 800.000 als auch der Verlustersatz setzen einen Umsatzausfall von mindestens 30% (Vergleichsmonat ist der jeweilige Monat in 2019) und erste Umsätze vor dem 16.09.2020 voraus. Für maximal 10 Betrachtungszeiträume zwischen 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 können Zuschüsse beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen. Die Beantragung der ersten Tranche kann bereits durchgeführt werden und hat bis zum 30. Juni 2021 zu erfolgen. Ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 ist die Abrechnung im Zuge der Beantragung der 2. Tranche durchzuführen. Die Anträge sind via FinanzOnline einzubringen.

Fixkostenzuschuss 800.000

  • Förderung bestimmter Fixkostenpositionen (Miete, Leasingraten, Energie, Telefon, Internet, Abschreibungen, Versicherungen, Unternehmerlohn, etc.)
  • Die Ersatzrate entspricht der Höhe des Umsatzausfalles (zB. Umsatzausfall beträgt 70% -> der Zuschuss beträgt 70% der Fixkosten)
  • Für Unternehmer mit einem Umsatz im letztveranlagten Jahr in Höhe von maximal EUR 120.000 besteht eine Pauschalierungsoption (Ersatz von 30% des Umsatzausfalls)
  • Auszahlung erste Tranche: maximal 80% der gesamten Förderhöhe
  • Beantragung durch einen steuerlichen Vertreter ab einer Zuschusshöhe von EUR 36.000

Verlustersatz

 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Verlustersatzes ist der Verlust, den der Antragsteller im jeweiligen Betrachtungszeitraum aufgrund seiner operativen Tätigkeit erleidet

  • Verlustersatzrate hängt von der Unternehmensgröße ab
    • 90% bei Klein- und Kleinstunternehmen
    • 70% bei allen anderen
  • Auszahlung erste Tranche: maximal 70% der gesamten Förderhöhe
  • Beantragung durch einen steuerlichen Vertreter erforderlich
Geschenke für Mitarbeiter und Kunden
( NÖN, Woche 51 2020 )

Aufwendungen für Geschenke an Mitarbeiter können als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für die Mitarbeiter selbst sind Sachzuwendungen (Gutscheine, Goldmünzen) bis EUR 186 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Für Dienst- und Firmenjubiläum können zusätzlich bis zu EUR 186 gewährt werden. Es muss sich immer um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter handeln. Bargeschenke sind immer steuerpflichtig.

Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) sind bis EUR 365 pro Jahr von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung befreit. Da aufgrund der Einschränkungen des heurigen Jahres das Abhalten von Betriebsveranstaltungen kaum möglich war und die jährlichen Weihnachtsfeiern nicht stattfinden können, sollen Arbeitgeber heuer zusätzlich Gutscheine bis zu einem Wert von 365 EUR pro Mitarbeiter steuerfrei schenken dürfen. Diese Gutscheine sollen allgemein für Gastronomie und Handel gültig sein. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die regionale Wirtschaft zu stärken. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

Kundengeschenke sind als Betriebsausgabe nur dann abzugsfähig, wenn sie entsprechende Werbewirksamkeit entfalten. Dazu zählen beispielsweise Werbegeschenke mit Firmenlogo-Aufdruck (Tipp: Dokumentieren Sie die Werbewirksamkeit durch Fotos bzw. andere Dokumente!). Geschenke mit einem geringen Wert von bis zu EUR 40 sind steuerlich abzugsfähig. Kosten darüber hinaus sind als Repräsentationsaufwand nicht absetzbar.

Lockdown-Umsatzersatz
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 6/2020, Rubrik Business )

Unternehmen, die im November 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffen sind und auch in direkt betroffenen Branchen tätig sind, können einen Umsatzersatz von 80% ihres Umsatzes beantragen. Die Branchenabgrenzung ist gemäß der ÖNACE-Klassifikation vorzunehmen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit ausüben, die in Österreich der Besteuerung unterliegt. Neu gegründete Unternehmen sind nur anspruchsberechtigt, sofern sie bereits vor dem 01.11.2020 Umsätze erzielt haben.

Ausgenommen sind jene Unternehmen, bei denen im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist. Ebenfalls schädlich wirkt der Ausspruch einer Kündigung gegenüber Mitarbeitern im Zeitraum 03.11.2020 bis 30.11.2020. Finanzstrafen auch der geschäftsführenden Organe innerhalb der letzten 5 Jahre können zum Ausschluss führen.

Die Berechnung des Umsatzersatzes erfolgt automatisch durch die Finanzverwaltung. Für die Ermittlung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes sind folgende Berechnungsmethoden vorgesehen:

  • gemeldeter Umsatz in der UVA 11/2019
  • 1 Drittel des gemeldeten Umsatzes laut UVA für das 4.Quartal 2019
  • Summe der Umsätze bzw. Umsatzerlöse aus der letzten, rechtskräftig veranlagten Steuererklärung (ab 2016) dividiert durch zwölf
  • bei neu gegründeten Unternehmen werden die bisher erzielten Umsätze 2020 dividiert durch die Anzahl der Monate, die von UVA´s umfasst sind, herangezogen

Der Umsatzersatz ist mit einem Maximalbetrag von EUR 800.000 unter Anrechnung bestimmter Förderungen gedeckelt, beträgt aber zumindest EUR 2.300. Zahlungen aus dem Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss oder der Kurzarbeit werden nicht gegengerechnet.

Umsätze innerhalb einer direkt betroffenen Branche (zB Gastronomiebetrieb mit Lieferdienst) oder die Beherbergung von Geschäftsreisenden reduzieren den Umsatzersatz nicht. Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von der behördlichen Schließung betroffen ist, ersetzt.

Die Beantragung des Umsatzersatzes hat über FinanzOnline bis spätestens 15.12.2020 zu erfolgen.

Reduzierung der Steuerschuld durch Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 5/2020, Rubrik Business )

Im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) wurde die befristete Möglichkeit eines Verlustrücktrages sowie die Bildung einer steuerlichen Rücklage geschaffen. Grundsätzlich sollen auf Antrag voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 und unter bestimmten Voraussetzungen auch 2018 berücksichtigt werden.

Die Bildung der COVID-19-Rücklage setzt voraus, dass die betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ sind. Die Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte und lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt. Somit ergibt sich keine Auswirkung auf Sozialversicherung und Gewinnfreibetrag. Laut Verordnung gibt es folgende Möglichkeiten:

• Vereinfachter Antrag
Ohne weiteren Nachweis können bis zu 30% der betrieblichen Einkünfte 2019 (max. 5 Mio. EUR) steuerfrei belassen werden, sofern die Vorauszahlungen 2020 Null betragen bzw. nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurden.

ACHTUNG: Die Herabsetzung der Vorauszahlungen 2020 ist (nach derzeitiger Rechtslage) bis 31.10.2020 möglich!

• Umfassender Antrag
Die Rücklage beträgt bis zu 60% der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn der zu erwartende Verlust 2020 durch entsprechende Unterlagen glaubhaft gemacht wird – höchstens jedoch der berechnete voraussichtliche Verlust 2020 (max. 5 Mio. EUR)

Wurde das Jahr 2019 bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag auf Bildung einer COVID-19-Rücklage als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO, sodass eine neuerliche Veranlagung 2019 vorgenommen werden kann. Wurden die Steuererklärungen 2019 noch nicht veranlagt, reduziert / erhöht der Antrag die erwartete Nachzahlung / Gutschrift für das Jahr 2019.

Sollte die Erstellung der Steuererklärungen 2019 noch (nicht) in Arbeit sein, kann nachträglich die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 beantragt werden. Eine Ermittlung des voraussichtlichen Steuerbetrages unter Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage ist dem Antrag anzuschließen.

Konjunkturstärkungspaket 2020 - Investitionsbegünstigungen
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 4/2020, Rubrik Business )

Zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Österreich und als Anreiz für Unternehmensinvestitionen hat die Regierung unter anderem folgende Maßnahmen beschlossen:

Alternativ zur linearen Abschreibung gibt es nun die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung. Die erhöhte Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer und die dadurch bedingte Steuerersparnis sollen Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen. Eine degressive Abschreibung kann bei jenen Wirtschaftsgütern, welche nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt werden, unabhängig von der Gewinnermittlungsart und auch im außerbetrieblichen Bereich angewendet werden. Der Prozentsatz ist frei wählbar, darf jedoch höchstens 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert betragen. Der gewählte Prozentsatz muss über die Abschreibungsdauer unverändert bleiben. Die Regeln zur Halbjahres-Abschreibung sind jedoch zu beachten.
Die Wahl zwischen degressiver oder linearer Abschreibung muss in jenem Wirtschaftsjahr getroffen werden, in welcher das Wirtschaftsgut angeschafft wird. Ausgenommen sind folgende Wirtschaftsgüter:
• Unkörperliche und gebrauchte Wirtschaftsgüter
• Gebäude (aber beschleunigte lineare Abschreibung möglich!!)
• Mieterinvestitionen
• PKW (mit Ausnahmen von E-PKW)
• Anlagen, die fossile Energie nutzen oder fördern

Weiters wurde die COVID-19 Investitionsprämie eingeführt. Gefördert werden Neuinvestitionen in abnutzbares Anlagevermögen an österreichischen Standorten. Die Beantragung des Zuschusses ist zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021 möglich und wird über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) abgewickelt. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 getroffen werden. Die Investitionsprämie beträgt 7% der förderungsfähigen Kosten. Werden Neuinvestitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science getätigt, so erhöht sich die Prämie auf 14%. Nicht förderungsfähig sind klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen.

Corona-Hilfsfonds: Fixkostenzuschuss für Unternehmen
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 3/2020, Rubrik Business )

Der Corona-Hilfsfonds soll durch die Bereitstellung finanzieller Mittel das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sicherstellen. Der Fonds umfasst neben Garantien die Fixkostenzuschüsse, wobei beide Instrumente voneinander unabhängig in Anspruch genommen werden können. Abhängig von der Höhe des Umsatzausfalls können bis zu 75% der Fixkosten in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses beantragt werden.

Anspruch haben alle Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
• Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
• Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich
• Umsatzeinbußen von mindestens 40%
• Setzung von zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten

Zudem darf sich das Unternehmen per 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befunden haben bzw. dürfen die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht erfüllt sein.

Zu den Fixkosten zählen u.a.:
• Geschäftsraummieten
• Betriebliche Versicherungsprämien
• Zinsaufwendungen für Kredite & Leasing
• Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation
• Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen
• Angemessener Unternehmerlohn
• Wertverlust bei verderblicher bzw. saisonaler Ware

Der Fixkostenzuschuss kann für drei zusammenhängende Monate im Zeitraum 16. März bis 15. September 2020 beantragt werden. Unter Umständen kann es daher sinnvoll sein, mit der Antragstellung noch zuzuwarten, um den möglichst idealen Betrachtungszeitraum auswählen zu können. Die Fixkosten sind grundsätzlich im Zeitraum ihres wirtschaftlichen Anfallens zu erfassen.

Die Auszahlung des Zuschusses kann in drei Tranchen beantragt werden. Die Antragstellung für die erste Tranche (max. 50%) ist bereits möglich. Ab 19. August 2020 kann der gesamte Zuschuss beantragt werden, sofern Daten des Rechnungswesens zur konkreten Ermittlung des Fixkostenzuschusses für den gewählten Zeitraum vorliegen.

Die Antragstellung erfolgt via FinanzOnline. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.

Home-Office – welche Aufwendungen sind steuerlich absetzbar?
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 2/2020 (Mai/Juni), Rubrik Business )

Im Zuge der Bekämpfung der COVID-19-Ausbreitung erbringen viele Dienstnehmer erstmals oder verstärkt ihre Erwerbstätigkeit im eigenen „Home-Office“. Durch die rasche Einführung der COVID-19-Bestimmungen war es zahlreichen Unternehmen nicht mehr möglich, alle Mitarbeiter mit genügend Arbeitsmittel auszustatten. Viele stellen sich nun die Frage, welche Aufwendungen steuerlich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden können.

Werden Arbeitsmittel für die berufliche Ausübung vom Arbeitnehmer selbst zur Verfügung gestellt, so sind diese als Werbungskosten abzugsfähig. Folgende Ausgaben kommen hierfür in Betracht:

• EDV-Ausstattung: Ausgaben für Computer, Laptop, Drucker etc. können abzüglich eines Privatanteils von mindestens 40% als Werbungskosten
abgesetzt werden. Übersteigt der Anschaffungswert einen Wert von 800 EUR, so ist dieser Wert über eine Nutzungsdauer von 3 Jahren zu verteilen.
• Internetkosten: Auch Kosten für die Internetnutzung sind im Ausmaß der beruflichen Nutzung abzugsfähig.
• Telefonkosten: Fallen Ausgaben für beruflich veranlasste Telefonate an, so sind diese unter Berücksichtigung eines Privatanteils abzugsfähig.
• Arbeitszimmer: Weiterhin schwierig bleibt der Ansatz von Kosten für ein Arbeitszimmer (anteilige Miet- und Betriebskosten). Die derzeit bestehenden Abzugsverbote schränken die steuerliche Absetzbarkeit stark ein. Es bleibt abzuwarten, ob nun die Situation zum Anlass genommen wird, diesen Bereich einer neuen steuerlichen Regelung zu unterziehen, um dem wachsenden Home-Office-Trend Rechnung zu tragen.

Durch die Beschränkungen legen Arbeitnehmer ihren Arbeitsweg nun selten bis gar nicht mehr zurück und würden somit für den Zeitraum des Home-Office ihren Anspruch auf das Pendlerpauschale verlieren. Im 3. COVID-19-Gesetz wurde bereits eine Sonderregelung eingeführt: Nicht nur bei Urlaubs- und Krankheitstagen, sondern auch bei coronabedingten „Home-Office-Tagen“ steht das Pendlerpauschale weiterhin zu. Unverändert bleibt auch der Anspruch für Arbeitnehmer, die sich aufgrund der Krise in Kurzarbeit befinden.

Corona - Kanzleiinformationen II
( 27.03.2020 )

Wir möchten Sie informieren, dass wir zu unser aller Schutz auch weiterhin den Kanzleibetrieb reduziert halten,
nur wenige Mitarbeiter sind tatsächlich persönlich vor Ort, der Großteil arbeitet im Home Office.

Betreffend der Übergabe Ihrer Buchhaltungsunterlagen haben wir nun folgende Vorgangsweise:

• Wenn Sie bisher Ihre Buchhaltung persönlich im Sekretariat abgegeben haben, bitten wir Sie, Ihre Buchhaltungsordner auf dem Tisch VOR der Sekretariatstür abzulegen. Beachten Sie dazu bitte unsere derzeit geltenden Kanzleiöffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 8-12 Uhr und 13-15 Uhr, Freitag 8-12 Uhr.
Die Rückgabe von Unterlagen wird in der Weise erfolgen, dass wir Sie bitten, den empfohlenen Abstand zu unseren MitarbeiterInnen einzuhalten.

• Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, uns die Belege per Post zu schicken
bzw. bei geringem Belegumfang die Unterlagen in unseren Briefkasten beim Hauseingang zu geben, dieser wird täglich geleert.

• Sehr viele von Ihnen übermitteln uns die Buchhaltungsunterlagen bereits digital, hier gibt es keine Änderungen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Buchhaltungen nicht immer prompt bearbeitet werden können. Wir geben auch in dieser besonderen Zeit das Beste für Sie.

Corona - Kanzleiinformationen I
( 16.03.2020 )

Aus gegebenem Anlass werden Besprechungen und auch alle anderen persönlichen Kontakte vorläufig auf ein Minimum reduziert.

Wir sind aber für Sie jedenfalls telefonisch oder per Mail erreichbar, und zwar:

Montag – Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
und Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Wir ersuchen um Ihr Verständnis, dass wir den Bürobetrieb drastisch reduzieren und bis auf weiteres in einem Notbetrieb führen.
Wir ersuchen Sie auch, bis zum 31.03.2020 auf persönliche Belegübergabe zu verzichten.

Uns ist bewusst, dass es derzeit mehr Fragen als Antworten gibt. Wir werden Ihnen in allen wirtschaftlichen Fragen zur Verfügung stehen und bemühen uns, rasch die entsprechenden Klärungen herbeizuführen.
Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie hier: https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html
Unter dem Link https://www.infomedia.co.at/covid-19 werden wir in unregelmäßigen Abständen Informationen veröffentlicht.

Wir wünschen Ihnen und uns allen viel Kraft und Zuversicht in dieser außergewöhnlichen Situation und danken für Ihr Verständnis.

Neuregelung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.1.2020
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 1/2020 (Februar/März), Rubrik Business, Mag. Gerhard Goldsteiner )

Grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU, sind unter folgenden Voraussetzungen grundsätzlich steuerfrei:

  • Die Lieferung der Waren erfolgt nachweislich von einem Mitgliedstaat in einen anderen.
  • Der Unternehmer erwirbt den Gegenstand für das Unternehmen.
  • Beim Abnehmer unterliegt der Erwerb der Erwerbsteuer.

Im Rahmen der Quick Fixes kamen mit 1.1.2020 nun weitere materielle Voraussetzungen hinzu:

  • gültige UID-Nummer des Empfängers im anderen Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Lieferung und
  • Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung (ZM) durch den Lieferer (Verkäufer)

Ab 2020 muss der Nachweis der Beförderung mindestens 2 einander nicht widersprechende und von unabhängigen Dritten erstellte Dokumente enthalten. Es werden 2 Gruppen von Nachweisen unterschieden:

  1. Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Gegenstände, wie zB.
  • Konnossement
  • Transportrechnung
  • Unterzeichneter CMR-Frachtbrief
  1. Andere Unterlagen, wie zB.
    • Versicherungspolizze für den Warentransport
    • Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transportes belegen
    • Unterlagen einer öffentlichen Stelle, die die Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen
    • Quittung zur Bestätigung der Lagerung im Bestimmungsmitgliedstaat

Beim Transport durch den Verkäufer sind mindestens zwei voneinander unabhängige Nachweise der Gruppe A oder jeweils ein Schriftstück aus Gruppe A und B erforderlich.

Beim Transport durch den Käufer sind ebenfalls zwei Nachweise aus Gruppe A bzw. je einer aus Gruppe A und B erforderlich, sowie zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Erwerbers an den Verkäufer mit dem Hinweis, dass die Gegenstände von ihm oder auf seine Rechnung versandt bzw. befördert wurden, und Angabe des Bestimmungsmitgliedstaates.

Wir empfehlen eine entsprechende Organisation der unternehmensinternen Abläufe, damit die Gültigkeit der UID-Nummer geprüft und die erforderlichen Nachweise gemeinsam mit der Rechnung abgespeichert werden. Eine nachträgliche Sanierung im Zuge von Abgabenprüfungen ist zumeist kaum möglich.

Steuertipps zum Jahresende
( NÖN, Woche 51 2019 )

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften können einen Freibetrag von bis zu 13% ihres steuerlichen Gewinnes steuerlich geltend machen. Bei Gewinnen bis EUR 30.000 steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag zu (max. EUR 3.900). Für Gewinne von mehr als EUR 30.000 besteht ein Investitionserfordernis (abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter bzw. bestimmte Wertpapiere, Behaltefrist 4 Jahre). Um diesen Steuervorteil optimal nutzen zu können, sollte bereits jetzt die Höhe des voraussichtlichen Gewinnes 2019 ermittelt werden.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Ausnutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. GSVG-Beitragszahlungen sind im Ausmaß einer zu erwartenden, sorgfältig geschätzten Nachzahlung als vorgezogene Betriebsausgaben abzugsfähig.

Unternehmen, die noch vor Jahresende in abnutzbares Anlagevermögen investieren, profitieren von der Halbjahres-Abschreibung. Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort abgeschrieben werden. Die Grenze für die Sofortabschreibung steigt im Jahr 2020 von EUR 400 auf EUR 800. Steuerlich kann es von Vorteil sein, Wirtschaftsgüter bis EUR 400 noch heuer anzuschaffen und Anschaffungen über EUR 400 bis EUR 800 ins nächste Jahr zu verlagern.

Es lohnt sich, noch rechtzeitig vor Jahresende zu überprüfen, ob alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden.

Steuerlich richtig schenken
( NÖN, Woche 50 2019 )

Steuerlich richtig schenken

Wenn Mitarbeiter beschenkt werden, dürfen die Aufwendungen als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für den Mitarbeiter selbst sind Geschenke (Gutscheine, Goldmünzen) bis EUR 186 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind immer steuerpflichtig. Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) sind bis EUR 365 pro Jahr von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung befreit.

Umsatzsteuerpflichtig sind Sachzuwendungen nur dann, wenn sie die oben angeführten Beträge überschreiten und das Geschenk mit Vorsteuerabzug gekauft wurde. Bemessungsgrundlage ist hierbei der Einkaufspreis.

Geschenke an Geschäftspartner sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sie entsprechende Werbewirksamkeit entfalten. Dazu zählen beispielsweise Werbegeschenke mit Firmenlogo-Aufdruck.

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist steuerlich absetzbar, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Feier der Werbung dient und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt. In diesem Fall ist die Hälfte der Nettoausgaben als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Tipp: Dokumentieren Sie die Werbewirksamkeit durch Fotos bzw. andere Dokumente.

Kundengeschenke unterliegen ebenso der Umsatzsteuer, wenn für sie ein Vorsteuerabzug möglich war. Umsatzsteuerbefreit sind jedoch Geschenke bis zu einem Wert von EUR 40, Warenmuster oder Aufwendungen für geringwertige Werbeträger, wie z.B. Kugelschreiber.

Änderungen für Kleinunternehmer ab 2020
( NÖN, Woche 49 2019 )

Änderungen für Kleinunternehmer ab 2020

Kleinunternehmer sind ab dem nächsten Jahr erst dann umsatzsteuerpflichtig, wenn ihre Umsätze 35.000 EUR (bisher 30.000 EUR) übersteigen. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraums von fünf Kalenderjahren bleibt weiterhin unbeachtlich.

Die Umsatzgrenze versteht sich als Nettobetrag. Das bedeutet, dass man die Umsatzsteuer (abhängig von der Art der Leistung 20%, 10% oder 13%) fiktiv noch hinzurechnen darf. Für die Grenze werden alle unternehmerischen Tätigkeiten zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden Hilfsgeschäfte einschließlich der Geschäftsveräußerung bzw. bestimmte unecht befreite Umsätze (zB Arzt, Psychotherapeut, Privatschulen, gemeinnützige Sportvereine).

Kleinunternehmer können auf die Steuerbefreiung verzichten, um so die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu erlangen. Die Vorteilhaftigkeit sollte genau geprüft werden, da man an den Verzicht fünf Jahre gebunden ist.

Ab 2020 gibt es auch die Möglichkeit einer neuen Betriebsausgabenpauschalierung für Kleinunternehmer, sofern Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Ausnahme: GmbH-Geschäftsführer) oder aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Die Betriebsausgaben werden mit 45% der Betriebseinnahmen festgesetzt. Bei Dienstleistungsbetrieben betragen die pauschalen Ausgaben 20% der Umsätze. Zusätzlich können die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge sowie der Grundfreibetrag geltend gemacht werden.

Steuerliche Neuerungen ab 2020
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 06 - Dezember 2019/Jänner 2020, Rubrik Business )

Am 19. September 2019 wurde im Nationalrat die Steuerreform 2020 beschlossen. Nachfolgend ein kurzer Auszug wesentlicher Änderungen durch das Steuerreformgesetz 2020:

Erhöhung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze

Ab 2020 sind Kleinunternehmer erst dann umsatzsteuerpflichtig, wenn ihre Umsätze die Nettogrenze von 35.000 EUR (bisher 30.000 EUR) übersteigen. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraums von fünf Kalenderjahren bleibt weiterhin unbeachtlich.

Neue Kleinunternehmer-Pauschalierung

Für Kleinunternehmer bringt die Steuerreform 2020 eine zusätzliche Pauschalierung in der Einkommensteuer, sofern Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Ausnahme: GmbH-Geschäftsführer) oder aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Die Betriebsausgaben werden mit 45% der Betriebseinnahmen festgesetzt. Bei Dienstleistungsbetrieben betragen die pauschalen Ausgaben 20% der Umsätze. Zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben können die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge sowie der Grundfreibetrag geltend gemacht werden. Die bisher vorhandenen Pauschalierungsmöglichkeiten bleiben weiterhin bestehen.

Verdoppelung der GWG-Grenze

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) verdoppelt sich von bisher 400 EUR auf 800 EUR.

Entlastung für Geringverdiener

Bei Arbeitnehmern kommt es zur Anhebung der Negativsteuer durch die Einführung eines Sozialversicherungsbonus. Wer keine Lohnsteuer zahlt (Einkommen unter 11.000 EUR) erhält künftig eine um bis zu 300 EUR höhere Sozialversicherungsrückerstattung. Die maximale Negativsteuer ab 2020 beträgt damit 700 EUR. Bis zu einem Einkommen von 15.500 EUR erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 300 EUR. Der Pensionistenabsetzbetrag wird um 200 EUR erhöht.

Nach 45 Arbeitsjahren abschlagsfrei in Pension

Personen mit mindestens 45 Arbeitsjahren über der Geringfügigkeitsgrenze können ab 1. Jänner 2020 ohne Abschläge in Pension gehen und zwar auch dann, wenn sie vor dem Regelpensionsalter (derzeit Frauen 60 Jahre, Männer 65 Jahre) in den Ruhestand gehen. Bis zu 5 Jahre können durch Zeiten der Kindererziehung ersetzt werden. Nachgekaufte Schul- und Studienzeiten zählen nicht.

Haftung des Geschäftsführers für Abgabenschulden der GmbH
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 5 - Oktober/November 2019, Rubrik Business )

Haftung des Geschäftsführers für Abgabenschulden der GmbH

Geschäftsführer einer GmbH haben im Rahmen ihrer Tätigkeit zahlreiche Rechts- und Haftungsfragen zu beachten. Die Ausfallhaftung besteht für nicht entrichtete Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten nicht eingebracht werden können. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung

Die Abgabenschulden müssen im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme objektiv uneinbringlich sein.

  • Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören insbesondere die Abgabenentrichtung, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen und die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen. Der Geschäftsführer ist grundsätzlich zur Befriedigung der Schulden im gleichen Verhältnis verpflichtet (Gleichbehandlungsgrundsatz). Stehen ihm zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, so dürfen Abgabenschulden nicht schlechter behandelt werden als alle übrigen Schulden. Es obliegt dem Geschäftsführer, die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger nachzuweisen.

  • Verschulden des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer hat darzulegen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war.

  • Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit

Bei schuldhafter Pflichtverletzung darf die Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände annehmen, dass die Pflichtverletzung Ursache der Uneinbringlichkeit war.

Vorsicht ist auch für neu eintretende Geschäftsführer geboten. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören auch Berichtigungshandlungen für Pflichtverletzungen des Vorgängers, weshalb eine sorgfältige Prüfung bei Antritt der Geschäftsführungstätigkeit jedenfalls anzuraten ist.

Auch faktische Geschäftsführer haften für Abgabenschulden der Gesellschaft. Unter einem faktischen Geschäftsführer wird eine Person verstanden, die zwar nach außen wie ein Geschäftsführer auftritt oder eine Gesellschaft aufgrund ihres maßgeblichen Einflusses faktisch leitet, aber nicht wirksam zum Mitglied des Leitungsorgans bestellt wurde und auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage zur Vertretung der Gesellschaft rechtlich befähigt ist.

Begünstigungen für gemeinnützige Vereine
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 4 - August/September 2019, Rubrik Business )

Gemeinnützige Vereine müssen eine Reihe von inhaltlichen und formalen Voraussetzungen erfüllen, um abgabenrechtliche Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Die Befreiungen richten sich hierbei nach der Art des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wobei zwischen folgenden Betrieben zu unterscheiden ist:

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn der Betrieb insgesamt auf die Erfüllung begünstigter Zwecke eingestellt ist, die Tätigkeit für die Erreichung des Vereinszwecks unentbehrlich ist und zu abgabepflichtigen Betrieben nicht in größerem Umfang in direkten Wettbewerb getreten wird. Wesentlich ist dabei, dass die mit den Einnahmen verbundene Tätigkeit mit dem statutenmäßigen Vereinszweck in unmittelbarem Zusammenhang steht, wie etwa die Theatervorstellung eines Theatervereins. Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind die Gewinne bzw. Umsätze von der Körperschaftsteuerpflicht sowie von der Umsatzsteuerpflicht befreit.

Entbehrliche Hilfsbetriebe sind für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unbedingt erforderlich, dienen aber als Mittel zur Erreichung des steuerlich begünstigten Zwecks. Dazu zählen beispielsweise kleine Vereinsfeste (Merkmale: Organisation und Durchführung des Vereinsfestes von Mitgliedern des Vereins oder deren Angehörigen; max. EUR 1.000 pro Stunde für Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen; Dauer max. 72 Stunden pro Jahr). Diese Betriebe sind zwar nicht begünstigungsschädlich, daraus resultierende Zufallsüberschüsse unterliegen allerdings der Körperschaftsteuerpflicht, sofern sie in Summe den Freibetrag von EUR 10.000 pro Kalenderjahr übersteigen.

Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe (zB Vereinskantinen, große Vereinsfeste) unterliegen grundsätzlich sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer. Es besteht zudem die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtliche Begünstigungen verliert. Das gilt insbesondere dann, wenn die Umsätze die Grenze von EUR 40.000 pro Jahr übersteigen, da in diesen Fällen die gesetzlich vorgesehene Ausnahmegenehmigung nicht greift.

Vermietung an Touristen
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 3 - Juni/Juli 2019, Rubrik Business )

Die Vermietung von privaten Wohnungen an Touristen über Internetplattformen wie AirBnB gewinnt auch in Österreich immer mehr an Attraktivität. Je nach Art der Vermietung liegen entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.

Im Falle einer Beherbergung inklusive Nebenleistungen wie Frühstück oder Reinigung handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese Tätigkeit führt zu einer Versicherungspflicht bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft. Unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fällt die Vermietung von weniger als 10 Betten ohne etwaige Nebenleistungen. Diese Einkünfte unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.

Bei beiden Einkunftsarten wird der Gewinn grundsätzlich durch Abzug der Ausgaben von den Einnahmen nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip ermittelt. Die Wertminderung der Immobilie kann steuerlich in Höhe von jährlich 1,5% der Anschaffungskosten als Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Der Gewinn im Falle gewerblicher Einkünfte wird zusätzlich um den 13%igen Gewinnfreibetrag reduziert. Ausgenommen von der Erklärungspflicht sind Einkünfte von weniger als EUR 730 pro Jahr. Werden aus der Vermietung nachhaltig Verluste erzielt, liegt Liebhaberei vor. Diese negativen Einkünfte sind steuerlich unbeachtlich.

Bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000 (Gesamtsumme aller unternehmerischen Tätigkeiten) kann umsatzsteuerlich die Befreiung für Kleinunternehmer in Anspruch genommen werden. Bei Übersteigen dieser Grenze ist eine Umsatzsteuer von 10% an das Finanzamt abzuführen. Es besteht auch die Möglichkeit freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren, um so das Recht auf Vorsteuerabzug zu erlangen. Wurde die Wohnung zuzüglich 20% Umsatzsteuer gekauft oder sind höhere Investitionen geplant, kann dies vorteilhaft sein.

Es sei darauf hingewiesen, dass neben den steuerlichen Aspekten auch die gewerberechtlichen und zivilrechtlichen Rahmenbedingungen abzuklären und Meldepflichten zu beachten sind.

Auskunftspflicht im Falle einer Kapitalabflussmeldung?
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 02/19 Rubrik Business )

Banken sind verpflichtet, höhere Kapitalabflüsse von privaten Konten an das Finanzministerium zur Überprüfung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu melden. Dies bedeutet, dass Behebungen und Überweisungen von Privatkonten bzw. unentgeltliche Übertragungen von Wertpapieren von Depots natürlicher Personen in Höhe von mindestens EUR 50.000 gemeldet werden. Auch der Kapitalabfluss, der offensichtlich aus mehreren Vorgängen besteht, ist meldepflichtig, damit eine Umgehung der Vorschriften verhindert wird. Eigenüberträge sowie Geschäftskonten von Unternehmen sind nicht betroffen.

Die Meldungen werden für Analysen zum Zwecke der Betrugsbekämpfung verwendet und vom Bundesministerium für Finanzen dahingehend überprüft, ob diese hinsichtlich der Einkommenssituation des Abgabenpflichtigen der letzten Jahre plausibel erscheinen und mit dem Steuerakt nachvollziehbar sind. Hier werden zum Beispiel auch Schenkungsmeldungen und Grundstückstransaktionen in die Überprüfung miteinbezogen.

Da jedoch nur Daten über die Kapitalabflüsse gemeldet werden und nicht die damit in Zusammenhang stehenden Zuflüsse, wie zum Beispiel die Aufnahme von Krediten, sind die gemeldeten Daten für die Finanz häufig nicht plausibel. Aus diesem Grund fordern die Behörden derzeit vermehrt Unterlagen bzw. Auskünfte beim Steuerpflichtigen an.

Diese Rückfragen bezüglich der Mittelverwendung lösen oft Unsicherheit bei den Betroffenen aus. Da es keine Verpflichtung zur Aufbewahrung privater Kontoauszüge gibt, ist davon auszugehen, dass diese auch nicht vorgelegt werden müssen. Fragen über die Verwendung der finanziellen Mittel, die keinen Bezug zu einem möglicherweise steuererheblichen Sachverhalt haben, müssen nicht beantwortet werden, wenn sie in den grundrechtlichen Privatbereich fallen.

Sofern jedoch tatsächlich eine Bereinigung der Vergangenheit notwendig ist, besteht die Möglichkeit einer Selbstanzeige. Eine strafbefreiende Wirkung tritt nur insoweit ein, als auch eine Abgabenerhöhung entrichtet wird.

Gewinnermittlung durch Pauschalierung
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 01/19, Rubrik Business )

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, den Gewinn mittels Pauschalierung der Betriebsausgaben zu ermitteln. Diese Methode bedeutet eine Vereinfachung der Aufzeichnungspflicht und führt im Falle geringer tatsächlicher Ausgaben zu einer Steuerersparnis.

Die Basispauschalierung kann von Unternehmen aller Branchen gewählt werden.

Voraussetzung ist, dass

  • keine Buchführungspflicht besteht
  • auch nicht freiwillig eine doppelte Buchhaltung geführt wird
  • der Vorjahresumsatz des Betriebes nicht mehr als EUR 220.000 betragen hat.

Die aufgezeichneten Einnahmen bilden die Basis für die Berechnung der pauschalen Betriebsausgaben von 12 % bzw. 6 % für bestimmte Tätigkeiten (kaufmännische oder technische Beratung, Vortragende und Geschäftsführer). Zusätzlich können der Wareneinkauf, die Löhne, Fremdlöhne sowie die Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers in Abzug gebracht werden. Durchlaufende Posten wie Reise- und Fahrtkostenersatz zählen nicht zur Bemessungsgrundlage.

Durch die Novellierung der Pauschalierungsverordnung gewinnt die Branchenpauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende an Bedeutung. Unternehmer von insgesamt 54 Gewerbezweigen können ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln. Die Höhe der Ausgabenpauschale variiert je nach Branche zwischen 5,2% bis 20,7%. Neben den auf Basis der Prozentsätze ermittelten Betriebsausgaben können noch weitere Posten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, welche jedoch belegmäßig nachzuweisen sind. Diese Ausgaben sind taxativ aufgezählt und sind unter anderem: Wareneinkauf, Lohnaufwand, Fremdlöhne, Abschreibung, Ausgaben für Miete und Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon sowie die Beiträge zur Pflichtversicherung.

Die zusätzliche Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist kein Ausschließungsgrund für die Pauschalierung. Somit kann am Jahresende die für den Unternehmer günstigere Gewinnermittlung in Anspruch genommen werden. Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart sind im Falle der Basispauschalierung Fristen zu beachten.

Home Office und Kosten des Arbeitszimmers
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 12/18-01/19, Rubrik Business )

Immer mehr Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern neben flexiblen Arbeitszeiten auch die Möglichkeit des sogenannten Home Office an. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang immer wieder stellt, ist, ob in der Folge auch Kosten für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband steuerlich abzugsfähig sind.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Kosten eines Arbeitszimmers ist, dass dieses Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt und nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist. Der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum muss tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.

Steht einem Dienstnehmer grundsätzlich ein Arbeitsplatz im Betrieb des Dienstgebers zur Verfügung, werden die oben angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sein. Es wird im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein, ob sämtliche Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers vorliegen oder nicht.

Abzugsfähige Werbungskosten und deren Aufteilung

Liegen die zuvor genannten Voraussetzungen vor, so sind als Werbungskosten anteilige Mietkosten und anteilige Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung), bei Eigenheimen/Eigentumswohnungen anteilige Abschreibung sowie anteilige Finanzierungskosten absetzbar. Diese Aufwendungen sind nach einem m²-Schlüssel im Verhältnis zur Gesamtnutzfläche aufzuteilen. Die Kosten für Einrichtungsgegenstände (Schreibtische, Lampen, Schränke etc.) sind nur im Falle eines Arbeitszimmers absetzbar.

Typische Arbeitsmittel wie zB EDV-Ausstattung, Drucker und Kosten für die berufliche Telefon- und Internetnutzung sind unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitszimmers abzugsfähig.

Stets absetzbar sind jedoch Kosten für Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, Labors, Studios sowie Werkstätten und Lager, da diese nicht als Arbeitszimmer gelten und zur Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung nicht geeignet sind.

Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Geldwäsche
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 11/18, Rubrik Business, Mag. Gerhard Goldsteiner )

Aufgrund der 4. Geldwäsche-Richtlinie sind verschiedene Berufsgruppen zur Risikoanalyse und Kundenidentifikation verpflichtet. Neben Banken und Versicherungen sowie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und Notaren haben auch bestimmte Gewerbetreibende in diesem Zusammenhang eine Reihe von Sorgfaltspflichten zu beachten.

Wer ist betroffen?

  1. Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens EUR 10.000 in bar tätigen oder entgegennehmen
  2. Immobilienmakler
  3. Unternehmensberater und sonstige Gewerbetreibende mit bestimmten Geschäftstätigkeiten
  4. Versicherungsmakler und Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten

Wer kontrolliert?

Für die Kontrolle der Einhaltung der Präventionsbestimmungen sind die Gewerbebehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate) zuständig. Die Behörde hat das Risikoprofil des Gewerbetreibenden in regelmäßigen Abständen zu bewerten.

Wann sind Sorgfaltspflichten zu beachten?

  1. bei Begründung einer Geschäftsbeziehung
  2. bei Ausführung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von EUR 15.000 oder mehr
  3. bei Entgegennahme von Bargeld von über EUR 10.000 durch Handelsgewerbetreibende oder Versteigerer
  4. bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte und
  5. bei Zweifel an der Richtigkeit oder Echtheit erhaltener Kundenidentifikationsdaten

Welche allgemeinen Sorgfaltspflichten sind einzuhalten?

  1. Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität (zB amtlicher Lichtbildausweis)
  2. bei juristischen Personen Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer
  3. Bewertung des Zwecks und der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung
  4. Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich einer Überprüfung der abgewickelten Transaktionen (Feststellung der Mittelherkunft)

Die Angemessenheit der gesetzten Maßnahmen richtet sich nach dem ermittelten Risiko.

Familienbonus Plus ab 2019
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 10/18, Rubrik Business, Mag. Gerhard Goldsteiner )

Durch das Jahressteuergesetz 2018 wurde der Familienbonus Plus eingeführt. Dieser ersetzt die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes (bisher maximal 2.300 EUR pro Kind) sowie den derzeitigen Kinderfreibetrag in Höhe von 440 EUR bzw. 300 EUR pro Kind. Da es sich im Unterschied zu der derzeit gültigen Regelung um einen Absetzbetrag handelt, reduziert der Familienbonus direkt die errechneten Steuer, kann aber nicht zu einer Einkommensteuer unter Null (Negativsteuer) führen.

Der steuerliche Vorteil beträgt somit ab 2019 bis zu 1.500 EUR pro Kind und Jahr. Bei einem Bruttolohn von monatlich rund 1.700 EUR bei 1 Kind oder 2.200 EUR bei 2 Kindern, kann der Familienbonus voll ausgeschöpft werden. Ab dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Bonus in Höhe von 500 EUR jährlich zu.

Um in den Genuss des Familienbonus zu kommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Bezug von Familienbeihilfe
  • Kinder im Inland bzw. in der EU / EWR oder Schweiz
  • unbeschränkte Steuerpflicht des Antragstellers in Österreich

Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Entweder kann ein Elternteil den Bonus zur Gänze in Anspruch nehmen oder der Betrag wird zu gleichen Teilen aufgeteilt (somit 750 EUR / 250 EUR pro Elternteil). Diese zwei Möglichkeiten sind auch bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern möglich.

Geringverdienende Alleinerzieher bzw. Alleinverdiener, die keine oder eine geringe Steuer zahlen, werden künftig einen sogenannten Kindermehrbetrag in Höhe von bis zu 250 EUR pro Kind und Jahr erhalten. Sofern für mindestens 330 Tage (11 Monate) im Jahr Arbeitslosengeld / Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen wird, steht dieser Kindermehrbetrag nicht zu.

Der Familienbonus kann wahlweise im Rahmen der Personalverrechnung durch Abgabe des entsprechenden Formulars beim Arbeitgeber beantragt oder in der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

Mitarbeiterrabatte

Regelung der Mitarbeiterrabatte seit 1.1.2016

Mit 1.1.2016 wurde für sämtliche Berufsgruppen ein Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte eingeführt.
Für die Steuerbefreiung müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Mitarbeiterrabatt wird allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt
  • Mitarbeiterrabatte bis maximal 20% (= Freigrenze) sind steuerfrei
  • bei Übersteigen der 20%-igen Freigrenze bleiben Rabatte insoweit steuerfrei, wenn sie den Freibetrag von EUR 1.000,00/Jahr und Mitarbeiter nicht überschreiten

Es ist ratsam alle gewährten Mitarbeiterrabatte pro Mitarbeiter aufzuzeichnen, egal ob die Freigrenze überschritten wird oder nicht.
Das Überschreiten der 20%-Grenze ist auf alle Fälle aufzuzeichnen und auf dem Lohnkonto zu erfassen.
Überschreitet der Mitarbeiterrabatt bei einem Einzeleinkauf die Freigrenze von 20 % nicht, übersteigt jedoch die Summe der Rabatte aus derartigen Einzeleinkäufen den Betrag von EUR 1.000,00/Jahr, dann liegt dennoch kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.
Der Mitarbeiterrabatt ist von jenem Endpreis zu berechnen, zu dem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Der Endpreis ist daher jener Preis, von dem übliche Kundenrabatte bereits in Abzug gebracht wurden
Beispiel: Freigrenze und Freibetrag
Ein Unternehmer verkauft eine Ware an fremde Abnehmer um € 100,00 (üblicher Preis abzüglich üblicher Rabatte).

  1. Seinen Mitarbeitern verkauft er die gleiche Ware um € 80,00. Die Befreiung kommt zur Anwendung (kein Sachbezug), da die 20%- Grenze nicht überschritten wird.
  2. Die gleiche Ware wird den Mitarbeitern um € 70,00 verkauft. Der Rabatt übersteigt die 20%- Grenze; es liegt ein geldwerter Vorteil in Höhe von € 30,00 vor, der allerdings nur dann zu besteuern ist, wenn der jährliche Freibetrag von € 1.000,00 überschritten  wird.

Beispiel: Überschreiten des Freibetrages
Ein Unternehmer verkauft eine Ware an fremde Abnehmer um € 10.000,00. Seinen Mitarbeitern verkauft er die gleiche Ware um € 7.500,00. Der Rabatt übersteigt die 20%- Grenze, es liegt ein geldwerter Vorteil in Höhe von € 2.500,00 vor.  Da der jährliche Freibetrag von € 1.000,00 überschritten wird, ist die Differenz von € 1.500,00 als laufender Bezug zu versteuern.

Gutgläubiger Vorsteuerabzug in Betrugsfällen
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 09/18, Rubrik Business, Mag. Gerhard Goldsteiner )

Immer wieder kommen in der Praxis Betrugsdelikte in Zusammenhang mit Umsatzsteuern vor. Oftmals sind hierbei auch Unternehmer betroffen, die nicht bemerken, dass sie in einen Umsatzsteuerbetrug involviert sind und gutgläubig einen Vorsteuerabzug geltend machen.

Grundsätzlich hat der Unternehmer ein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn die Leistung erbracht und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt jedoch, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung steht. Schutz bringen vor allem die Dokumentation des Geschäftsablaufes und damit der Nachweis der Gutgläubigkeit.

Eine Firmenbuchabfrage und UID-Nummern-Kontrolle der Geschäftspartner sind zwar jedenfalls erforderlich, aber nicht immer ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass der Vorsteuerabzug einem Unternehmer zusteht. Es ist auch auf Eigenwilligkeiten der Geschäftsabwicklung Bedacht zu nehmen. Dazu zählen unter anderem marktunüblich niedrige Bezugspreise, fremdbestimmte Vorgaben zur Weiterveräußerung, ungewöhnliche Umstände der Warenbewegung, sonstige Auffälligkeiten (fehlender Unternehmerstandort, Korrespondenz über Büroserviceunternehmen) oder Zahlungen auf ein ausländisches Bankkonto. Dem Europäischen Gerichtshof zufolge dürfen die Kontrollaufgaben der Steuerbehörde jedoch nicht vollständig auf den Unternehmer übertragen werden.

Die Sorgfalts- und Kontrollpflichten des Unternehmers müssen immer dann höher sein, je ungewöhnlicher ein Sachverhalt im Vergleich zu den Usancen der betreffenden Branche ausgestaltet ist. Unabhängig von der Branche hängen die Maßnahmen aufgrund fehlender Regelungen im Gesetz von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Hierbei gilt folgender Grundsatz:

Je höher der Umsatz und je unbekannter der Geschäftspartner ist, umso höher ist der Sorgfaltsmaßstab des Unternehmers und desto mehr Maßnahmen zur Überprüfung sind dem Unternehmer zumutbar.

KFZ-Sachbezug bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 07-08/18, Rubrik Business, Mag. Gerhard Goldsteiner )

Durch die Verordnung des Finanzministers vom 19. April 2018 wurde nunmehr Klarheit hinsichtlich der Anwendung der Sachbezugswerteverordnung bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern geschaffen.

In der Praxis ist es üblich, dass eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein firmeneigenes KFZ überlässt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann dieses Fahrzeug sowohl für betriebliche, als auch für private Fahrten nutzen. Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nun wesentlich (mehr als 25%) beteiligt, gilt er ertragsteuerlich als selbständig.

In der Vergangenheit wurde zumeist ein Privatanteil in Höhe von zB 20% der tatsächlichen KFZ-Kosten angesetzt. Der Anteil der Privatnutzung wurde im Schätzungswege ermittelt bzw. anhand eines Fahrtenbuches verifiziert.

Durch die nun geschaffene Verordnung, stehen ab der Veranlagung 2018 zwei Varianten zur Auswahl:

  • Anwendung der KFZ-Sachbezugswerte laut Verordnung wie bei Dienstnehmer
  • Ansatz der Kosten, die der GmbH aus der privaten Nutzung erwachsen, wobei hier ein geeigneter Nachweis (zB Fahrtenbuch!!) zur Dokumentation der privaten Fahrten vorgelegt werden muss

Durch den Verweis auf die Sachbezugswerteverordnung ist nun klargestellt, dass bei Überlassung von Elektroautos an Gesellschafter-Geschäftsführer kein Sachbezuganzusetzen ist. Ebenso kann auch ein halber Sachbezugswert angesetzt werden, sofern die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten nachweislich (zB durch Fahrtenbuch) nicht mehr als 500 km beträgt.

Unabhängig davon, welche Variante letztlich gewählt wird, hat die GmbH in weiterer Folge Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer – insgesamt ca. 8%) von der jeweiligen Bemessungsgrundlage zu berechnen und abzuführen.

Die Gesellschafter-Geschäftsführer wiederum haben den Privatanteil bzw. denSachbezugswert im Rahmen ihrer Steuererklärung als Betriebseinnahme anzusetzen und zu versteuern.

Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 06/18, Rubrik Business, Mag. Gerhard Goldsteiner )

Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist mit 15. Jänner 2018 das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft getreten.

Als wirtschaftliche Eigentümer gelten alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Kontrolle kann durch Treuhandschaftoder andere Verträge begründet werden. In diesem Fall entfällt eine eventuell vorhandene Meldebefreiung und es sind

zB Treugeber offenzulegen. Wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten ein wirtschaftlicher Eigentümer nicht ermittelt werden kann, sind subsidiär die Mitglieder der obersten Führungsebene (Mitglieder des Vorstands, Geschäftsführer) zu melden.

Die Rechtsträger haben die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung zu ergreifen. Die wirtschaftlichen Eigentümer hingegen sind verpflichtet, alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Nachweise sind von den Rechtsträgern bis mindestens 5 Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Zu den gesetzlichen Sorgfaltspflichten zählt auch die jährliche Überprüfung, der an das Register gemeldeten Daten.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer hat nun erstmalig bis spätestens 1. Juni 2018 zu erfolgen. Änderungen sind innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnis zu melden.

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde aus datenschutzrechtlichen Erwägungen grundsätzlich als nichtöffentliches Register konzipiert. Bestimmte Berufsgruppen können im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Einsicht in das Register nehmen. Automatischen Zugang haben u.a Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, aber auch Immobilienmakler und Versicherungsvermittler. Andere Personen können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Anfragen an die Registerbehörde stellen.

Automatische Datenübermittlung für Sonderausgaben
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 05/18, Rubrik Business, Mag. Gerhard Goldsteiner )

Ab der Veranlagung 2017 werden bestimmte Sonderausgaben nur mehr auf Basis eines elektronischen Datenaustausches berücksichtigt und können grundsätzlich nicht mehr beim Finanzamt im Rahmen einer Erklärung geltend gemacht werden. Davon betroffen sind u.a.:

  • Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger oder an freiwillige Feuerwehren
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung

Eine Kontrolle der Meldungen ist über FinanzOnline möglich. Wurden Zahlungen falsch oder gar nicht übermittelt, so hat der Steuerpflichtige zunächst mit der zuständigen Organisation Kontakt aufzunehmen. Die jeweiligen Organisationen sind grundsätzlich dazu verpflichtet unverzüglich eine Korrekturmeldung durchzuführen.

Andere Sonderausgaben (zB Verlustvorträge, Steuerberaterkosten) sind nach wie vor händisch in die Steuererklärung einzutragen. Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen und Kosten für Wohnraumschaffung bzw. -sanierung sind nicht mehr absetzbar. Bis 2020 besteht jedoch eine Übergangsregelung für Alt-Verträge (Abschluss VOR 1.1.2016).

Von der Meldung nicht erfasst sind außerdem Spenden, welche im Rahmen eines Betriebes geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige kann die automatische Berücksichtigung der Spende als Sonderausgabe verhindern, indem er seine Daten der empfangenden Spendenorganisation nicht bekannt gibt. Spenden aus dem Betriebsvermögen sind unverändert im Rahmen der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Grundsätzlich werden die Sonderausgaben jenem Steuerpflichtigen zugeordnet, dessen Daten (Vor- und Zuname, Geburtsdatum) bekanntgegeben wurden. Möchten Sie, dass die Zahlungen im Rahmen des „erweiterten Personenkreises“ bei einem anderen Steuerpflichtigen (zB Ehepartner) berücksichtigt werden, bedarf es eines eigenen Antrags beim Finanzamt (Formular L1d).

Hauptwohnsitzbefreiung bei Veräußerung einer privaten Immobilie
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 04/18, Rubrik Business, Mag. Gerhard Goldsteiner )

Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen sind bei Einhaltung bestimmter Fristen steuerfrei. Das Eigenheim im steuerlichen Sinne wird als ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen definiert, dessen Gesamtnutzfläche zu mindestens 2/3 Wohnzwecken dient. Wesentlich ist somit, dass das Gebäude nicht über mehr als zwei baulich abgeschlossene Wohneinheiten verfügt. Liegen in einem Wohnhaus mehr als zwei Wohnungen vor, kann die Steuerbefreiung zumindest für eine Wohnung gesichert werden, wenn eine Parifizierung des Grundstücks erfolgt und dadurch eine Eigentumswohnung iSd Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geschaffen wird.

Die Veräußerung eines nicht parifzierten Zinshauses mit mehr als 2 Wohnungen, von denen eine vom Eigentümer als Hauptwohnsitz genutzt wird, fällt somit nicht unter den begünstigten Veräußerungstatbestand. Da keine Eigentumswohnung iSd WEG vorliegt, ist die Steuerbefreiung trotz Vorliegen eines Hauptwohnsitz-Nachweises nicht anwendbar.

Die Hauptwohnsitzbefreiung gilt, sofern das Eigenheim bzw. die Eigentumswohnung dem Veräußerer entweder

  • seit der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat oder
  • innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und
  • der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Der Hauptwohnsitz muss grundsätzlich spätestens 1 Jahr nach der Veräußerung aufgegeben werden. Aufgrund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann die Toleranzfrist nun im Einzelfall auch über 1 Jahr hinausgehen.

Die Begünstigung stellt grundsätzlich eine Gebäudebefreiung dar. Sie gilt für Grund und Boden bis zu einem Ausmaß, das „üblicherweise als Bauplatz“ erforderlich ist. Grundsätzlich ist das bei Grundstücksflächen bis zu 1.000 m² jedenfalls anzunehmen. Bei größeren Grundstücken besteht trotz aktueller Judikatur des VwGH weiterhin Rechtsunsicherheit.

Vereinfachte GmbH-Gründung ab 2018
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 03/18, Rubrik Business, Mag. Gerhard Goldsteiner )

Das Deregulierungsgesetz 2017 bietet ab 2018 eine einfachere Möglichkeit der Gründung einer Ein-Personen-GmbH. Die Erleichterungen bestehen darin, dass für die Errichtung der Gesellschaft kein Notariatsakt erforderlich ist und dass die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Firmenbuch in elektronischer Form und ohne Beglaubigung erfolgen kann.

Eine vereinfachte GmbH-Gründung ist möglich, sofern es nur einen Gesellschafter gibt, der auch einziger Geschäftsführer werden soll. Bei dieser neuartigen Gründungsform der Ein-Personen-GmbH beschränkt sich der Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft) neben dem gesetzlichen Mindestinhalt (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals und Betrag der Stammeinlage) und die Bestellung des Geschäftsführers auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten bis max. EUR 500, über die Verteilung des Bilanzgewinns sowie gegebenenfalls über die Gründungsprivilegierung.

Die Identitätsprüfung erfolgt durch das Kreditinstitut im Zuge der Einzahlung der bar zu leistenden Stammeinlagen auf das neu eröffnete Konto der Gesellschaft. Die Identifizierungsdaten sowie die Musterzeichnung und Bankbestätigung werden vom Kreditinstitut an das Firmenbuch übermittelt. Danach kann der Gesellschafter über das Unternehmensserviceportal (USP) die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft abgeben und den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch stellen. Zur Anmeldung beim USP ist eine Identifizierung mittels Bürgerkarte bzw. Handysignatur erforderlich.

Alternativ kann wie bisher die Gründung mit einem Notar durchgeführt werden. Durch das Deregulierungsgesetz 2017 gelangen nun für bestimmte Notariatshandlungen geringere Tarife zur Anwendung.

Auch wenn das vereinfachte Gründungsverfahren Zeit- und Kostenvorteile bringt, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Probleme aufgrund mangelnder rechtlicher Beratungauftreten können, die die Vorteile nach der Gründung wieder relativieren.

Steuertipps zum Jahresende
( NÖN, Woche 50 )

Ein Standard-Steuersparfaktor für Unternehmer ist der Gewinnfreibetrag (GFB) idR in Höhe von 13% des Gewinnes. Er steht allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Bis EUR 30.000 Gewinn wird der GFB automatisch berücksichtigt. Für Gewinne über EUR 30.000 besteht ein Investitionserfordernis (abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter bzw. bestimmte Wertpapiere, Behaltefrist 4 Jahre). Um diesen Steuervorteil optimal nutzen zu können, sollte bereits jetzt die Höhe des voraussichtlichen Gewinnes 2017 ermittelt werden.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Ausnutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzipseine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Vorauszahlungen an die Sozialversicherungsanstalten sind im Ausmaß einer zu erwartenden, sorgfältig geschätzten Nachzahlung als vorgezogene Betriebsausgaben abzugsfähig.

Geldspenden an begünstigte Spendenempfänger sind bis maximal 10% der Einkünfte steuerlich absetzbar. Erstmals für 2017 werden die Daten von den Organisationen automatisch an den Fiskus gemeldet. Spenden privater Personen können nur über dieses Meldeverfahren steuerlich berücksichtigt werden (Bekanntgabe der Identifikationsdaten!). Spenden im Rahmen der betrieblichen Einkünfte bleiben davon unberührt.

Es lohnt sich, noch rechtzeitig vor Jahresende zu überprüfen, ob alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Kontaktieren Sie uns!

Vereinfachte GmbH-Gründung ab 2018
( NÖN, Woche 49 2017 )

Ab 2018 ist es möglich, eine Ein-Personen-GmbH vereinfacht zu gründen. Bei dieser neuartigen Gründungsform beschränkt sich der Gesellschaftsvertrag neben dem gesetzlichen Mindestinhalt (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals und Betrag der Stammeinlage) und die Bestellung des Geschäftsführers auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten bis max. EUR 500 und über die Verteilung des Bilanzgewinns.

Die Identitätsprüfung erfolgt durch das Kreditinstitut im Zuge der Einzahlung der Stammeinlage auf das neu eröffnete Konto der Gesellschaft. Die Identifizierungsdaten sowie die Musterzeichnung und Bankbestätigung werden vom Kreditinstitut an das Firmenbuch übermittelt. Danach kann der Gesellschafter über das Unternehmensserviceportal (USP)den Gesellschaftsvertrag abgeben und den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch stellen. Zur Anmeldung beim USP ist eine Identifizierung mittels Bürgerkarte bzw. Handysignatur erforderlich.

Alternativ kann wie bisher die Gründung mit einem Notar durchgeführt werden. Ab 2018 gelangen für bestimmte Notariatshandlungen geringere Tarife zur Anwendung.

Auch wenn das vereinfachte Gründungsverfahren Zeit- und Kostenvorteile bringt, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Probleme aufgrund mangelnder rechtlicher Beratungauftreten können, die die Vorteile nach der Gründung wieder relativieren.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 10/17, Rubrik Business, Mag. Gerhard Goldsteiner )

Neue Trends der Digitalisierung erhöhen die Bedeutung von Datenschutz in nahezu allen Industrien und Geschäftsbereichen. Vor diesem Hintergrund wurde im Mai 2016 die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) veröffentlicht, die nun ab Mai 2018 EU-weit anzuwenden ist. Dabei sind einige neue und erhöhte Anforderungen zu beachten.

Betroffen sind alle Unternehmer, die personenbezogene Daten von natürlichen Personenverarbeiten. Der Begriff „Verarbeitung“ ist sehr weit gefasst: Darunter fällt nicht nur die automatisierte Verarbeitung von Daten, sondern bereits das Erheben oder Speichern von Daten. Somit unterliegt bereits eine Kundendatei, die nur Namen und Adressen von Kunden enthält, den Bestimmungen der DSGVO.

Wesentliche Vorgaben sind:

  • Nachweispflicht der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gegenüber den Behörden
  • Dokumentationspflichten („Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“)
  • Informationspflichten gegenüber Personen, deren Daten verarbeitet werden, sowie Pflicht zur Berichtigung, Löschung und Übertragung von Daten
  • Meldepflichten bei Datenzwischenfällen (Datenverlust, Hackerangriff) gegenüber Behörden und betroffenen Personen
  • Durchführung und Dokumentation von regelmäßigen Risikobewertungen und Datenschutz-Folgeabschätzungen
  • Ernennung eines Datenschutzbeauftragten in bestimmten Fällen

Bei einer Nichteinhaltung der DSGVO kann die Datenschutzbehörde eine Verwaltungsstrafevon bis zu 4% des Konzernumsatzes bzw. EUR 20 Millionen (je nachdem, welcher Wert höher ist) verhängen.

Als ersten Schritt sollte jeder Unternehmer den Istzustand in seinem Unternehmen erheben(Welche personenbezogenen Daten sind im Unternehmen gesammelt? Wo befinden sich die Daten? Wer kann darauf zugreifen? Wie sind diese Daten gesichert? Welche Schwachstellen könnte es geben?). Auf Basis dieses Istzustandes werden zeitgerecht weitere organisatorische und technische Maßnahmen zu setzen sein, um die Einhaltung der Datenschutzregelungen zu gewährleisten.

Betriebe eines gemeinnützigen Vereins
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 10/17, Rubrik Business, Mag. Gerhard Goldsteiner )

Werden Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, im Rahmen eines eigenen Betriebes wirtschaftlich tätig, so bestehen für die daraus erzielten Gewinne bzw. Umsätze unter gewissen Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen. Die Befreiungen richten sich hierbei nach der Art des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wobei zwischen folgenden Betrieben zu unterscheiden ist:

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn der Betrieb insgesamt auf die Erfüllung begünstigter Zwecke eingestellt ist, die Tätigkeit für die Erreichung des Vereinszwecks unentbehrlich ist und zu abgabepflichtigen Betrieben nicht in größerem Umfang in direkten Wettbewerb getreten wird. Wesentlich ist dabei, dass die mit den Einnahmen verbundene Tätigkeit mit dem statutenmäßigen Vereinszweck in unmittelbarem Zusammenhang steht, wie etwa die Theatervorstellung eines Theatervereins. Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind die Gewinne bzw. Umsätze von der Körperschaftsteuerpflicht sowie von der Umsatzsteuerpflicht befreit.

Entbehrliche Hilfsbetriebe sind für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unbedingt erforderlich, dienen aber als Mittel zur Erreichung des steuerlich begünstigten Zwecks. Dazu zählen beispielsweise kleine Vereinsfeste. Diese Betriebe sind zwar nicht begünstigungsschädlich, daraus resultierende Zufallsüberschüsse unterliegen allerdings der Körperschaftsteuerpflicht, sofern sie in Summe den Freibetrag von EUR 10.000,00 pro Kalenderjahr übersteigen. Die Umsätze sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig, eine Recht auf Vorsteuerabzug steht nicht zu.

Begünstigungsschädlich sind jene Betriebe, die nicht unter die o.a. Hilfsbetriebe fallen(zB Vereinskantinen, große Vereinsfeste). Sie unterliegen sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer. Es besteht zudem die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtliche Begünstigungen verliert, sofern keine Ausnahmegenehmigung bei der Finanzbehörde eingeholt wird.

Register der wirtschaftlichen Eigentümer
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 09/17, Rubrik Business, Mag. Gerhard Goldsteiner )

Mit 29. Juni 2017 wurde das „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ im Nationalrat beschlossen, welches die gesetzliche Grundlage für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bildet.

Rechtsträger wie Personen- und Kapitalgesellschaften, sonstige juristische Personen(Vereine, Privatstiftungen, Genossenschaften) mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn im Inland verwaltet, trifft demnach die Pflicht zur Feststellung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer. Als wirtschaftliche Eigentümer gelten alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Dies ist bei Personen anzunehmen, die einen Anteil von mehr als 25 % an Aktien oder Stimmrechten halten. Kann eine derartige Person nicht festgestellt werden, sind die Mitglieder der obersten Managementebene als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.

Die Meldung der Daten erfolgt durch den Rechtsträger selbst oder dessen berufsmäßigen Parteienvertreter im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes. Zu melden sind Vor- und Zuname, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz sowie eine Angabe über Beteiligungsverhältnis bzw Funktion. Wird kein inländischer Wohnsitz begründet ist außerdem Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises zu melden.

Befreiungen bestehen hinsichtlich der Meldedaten, die von Amts wegen aus einem bestehenden Register, wie etwa dem Firmenbuch, übernommen werden können. Dies betrifft Personengesellschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Auch die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter des Vereins sind von der Meldung befreit.

Zu beachten ist, dass die Meldepflicht erstmals bis zum 1. Juni 2018 zu erfüllen ist. Eine vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht wird mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 200.000,00 geahndet.

Ferialjobs – was es zu beachten gilt!
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 07+08/17, Rubrik Business, Mag. Gerhard Goldsteiner )

Es gibt viele Gründe für einen Ferialjob. Damit es im Nachhinein zu keinen unangenehmen Konsequenzen kommt, müssen auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden.

Dauert das Dienstverhältnis zB nur einen Monat und werden aufgrund einer entsprechenden Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, ist die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung empfehlenswert. Der Antrag kann bis zu 5 Jahre rückwirkendgestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Eine Veranlagung von Amts wegen erfolgt erstmalig ab 2017 für das Veranlagungsjahr 2016, wenn bis Ende Juni des Folgejahres keine Arbeitnehmerveranlagung beantragt wurde, ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen und aus der Veranlagung eine Steuergutschrift resultiert.

Für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist die Zuverdienstgrenze in Höhe von EUR 10.000zu beachten. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da bis zur Vollendung des 19. LebensjahresFamilienbeihilfe unabhängig von der Höhe des Einkommens gewährt wird. Endbesteuerte Einkünfte (wie Zinsen) sind nicht einzubeziehen. Wird der Grenzbetrag überschritten, entfällt die Familienbeihilfe rückwirkend in Höhe des Überschreitungsbetrages. Einnahmen außerhalb des Zeitraumes, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde, sind irrelevant.

Die meisten Ferialpraktikanten werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer abgerechnet. Beträgt das Bruttogehalt mehr als EUR 425,70 monatlich, so treten Pflichtversicherung und somit ein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Im Hinblick auf das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz ist aus Arbeitgebersicht darauf zu achten, dass die Entlohnung entsprechend der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen erfolgt.

Beschäftigungsbonus – Förderung zusätzlicher Arbeitsplätze
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 06/17, Rubrik Business, Mag. Gerhard Goldsteiner )

Bereits 2016 hat die Bundesregierung die Förderung von Lohnnebenkosten für besonders innovative und wachstumsstarke Start-ups beschlossen. Nun wurde eine weitere Maßnahme zur Stärkung des Arbeitsmarktes umgesetzt.

Unabhängig von Branche und Größenklassen werden zusätzliche vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse gefördert, sofern

·     eine beim AMS als arbeitslos gemeldete Person,

·     oder ein Abgänger einer österreichischen Bildungseinrichtung,

·     oder eine in Österreich bereits beschäftigt gewesene Person (Jobwechsler) eingestellt wird,

·     oder ein Beschäftigungsverhältnis auf Basis einer Rot-Weiß-Rot-Karte besteht.

Das Vorliegen eines dieser Kriterien muss vom antragstellenden Unternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung des Dienstnehmers nachgewiesen werden.

Als Referenzwerte zur Feststellung, ob zusätzliche Jobs geschaffen werden, werden die Beschäftigungsstände zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie 12 Monate vor der Antragstellung herangezogen. Für Unternehmen, die erst im Laufe der letzten 12 Monate gegründet wurden, gilt als Berechnungsgrundlage ein Mitarbeiterstand von Null (somit eine Förderungsfähigkeit ab der ersten Einstellung). Um eine Doppelförderung zu vermeiden, wird kein Beschäftigungsbonus gewährt, sofern für den Beschäftigten bereits die Lohnnebenkostenförderung für Start-ups bezogen wird. Die Beschäftigungsdauer muss zumindest 6 Monate betragen.

Gefördert werden 50% der bezahlten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) von zusätzlichen Beschäftigten für die Dauer von 3 Jahren. Der Zuschuss wird jährlich im Nachhinein ausbezahlt.

Die Antragstellung ist ab 1.7.2017 möglich und hat im Vorhinein zu erfolgen. Die Abwicklung der Förderung erfolgt wiederum über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) bzw. für Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft über die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT). Die Fördermaßnahme endet, sobald der Budgetrahmen in Höhe von insgesamt 2 Mrd. EUR ausgeschöpft ist.

Neue Investitionszuwachsprämie
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 04/17, Rubrik Business, Mag. Gerhard Goldsteiner )

Das beschlossene Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Förderung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes enthält eine Investitionszuwachsprämie für Klein- und Mittelbetriebe (KMU) für die Jahre 2017 und 2018. Im Februar 2017 wurde nun nachträglich die Ausweitung der Prämie für 2017 auch für Großunternehmen beschlossen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Jungunternehmen und Mitglieder der freien Berufe (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Ärzte, Apotheken).

Die Förderung gilt für Investitionen in neu angeschaffte, aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht förderbar sind insbesondere Investitionen in Grundstücke, Finanzanlagen, immaterielle Vermögenswerte und Fahrzeuge. Der Investitionszuwachs berechnet sich nach dem Durchschnitt der jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der drei vorangegangenen Jahre.

Ein Investitionszuwachs im Gesamtausmaß von mindestens € 50.000 – € 450.000 für Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern wird mit einer Prämie iHv 15% gefördert. Kleine Unternehmen erhalten somit eine Prämie von mindestens € 7.500 bis maximal € 67.500.

Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern erhalten bei einem Zuwachs von insgesamt mindestens € 100.000 – € 750.000 eine Prämie iHv 10% sowie Großunternehmen (ab 250 Mitarbeiter) bei einem Investitionszuwachs zwischen € 500.000 bis max. € 10 Mio.

Die Einreichung des Antrages hat vor Durchführungsbeginn des Projektes bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) bzw. für Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) zu erfolgen. Die geförderten Investitionsprojekte sind innerhalb von zwei Jahren ab dem Bewilligungsdatum durchzuführen und zu bezahlen.

Die Prämie wird nach der Reihenfolge der eingehenden und vollständigen Anträge bis zur Ausschöpfung der budgetären Mittel in Höhe von € 175 Mio. für KMU bzw. € 100 Mio. für Großunternehmen vergeben. Die Auszahlung erfolgt als Einmalbetrag.

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung ab 2017
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 03/17, Rubrik Business, Mag. Gerhard Goldsteiner )

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurde eine automatische Veranlagung jener Arbeitnehmer eingeführt, welche nach Datenlage des Finanzamts Anspruch auf eineSteuergutschrift haben. Dies ist bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften regelmäßig dann der Fall, wenn man nicht ganzjährig beschäftigt war oder unterschiedlich hohe Bezüge hatte und folglich zu viel Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgeführt wurde. Ein weiterer Anwendungsbereich der antragslosen Veranlagung ergibt sich bei Anspruch auf Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (Negativsteuer).

Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung wird durchgeführt, sofern

  • bis Ende Juni 2017 keine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 eingereicht wurde,
  • aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,
  • die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
  • aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass weitere Absetzposten zu berücksichtigen bzw. andere Einkünfte zu erklären sind.

Erfolgt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung zum ersten Mal, wird der Steuerpflichtige vor Bescheiderlassung schriftlich verständigt und um Überprüfung der verspeicherten Bankverbindung gebeten, um die richtige Kontonummer zwecks Überweisung der Gutschrift sicherzustellen.

Sollte die antragslose Arbeitnehmerveranlagung auf unvollständigen Daten basieren (zB fehlende Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen), kann durch Abgabe einerSteuererklärung eine Korrektur veranlasst werden. Das Finanzamt hebt dann den Bescheid aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung auf und erlässt einen neuen Bescheid auf Basis der tatsächlichen Begebenheiten. Grundsätzlich ist die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung rückwirkend für die letzten 5 Jahre möglich.

Zu beachten ist, dass die antragslose Arbeitnehmerveranlagung nichts an der Erklärungspflicht weiterer Einkünfte, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen, ändert (zB erstmalige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).

AirBnB ­- ­Abgabepflichten ­der ­Vermieter
( 2700 Das City Magazin, Ausgabe 02/17, Rubrik Business, Mag. Gerhard Goldsteiner )

Werden von Privatpersonen Zimmer oder Wohnungen über Onlineplattformen wie zum Beispiel AirBnB vermietet, sind abseits zivil- und gewerberechtlicher Rahmenbedingungen auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.

Ob ein Gewerbebetrieb oder eine Vermietung und Verpachtung vorliegt, hängt vom Umfang der Leistungen ab, insbesondere ob auch Nebenleistungen (zB ein Frühstück) erbracht werden. Bei einer Vermietung von nicht mehr als 10 Betten werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die Unterscheidung, welche Einkunftsart vorliegt, ist entscheidend für die Ermittlung der Einkünfte sowie für das Eintreten einer Sozialversicherungspflicht.

Werden aus der Betätigung nachhaltig Verluste erzielt, liegt Liebhaberei vor und somit sind diese negativen Einkünfte steuerlich unbeachtlich. Werden Gewinne (Überschüsse)erwirtschaftet, sind sie im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Ausgenommen von der Erklärungspflicht sind Einkünfte von weniger als € 730 pro Jahr, sofern das Jahreseinkommen über € 11.000 liegt.

Übersteigen die Einnahmen (Umsätze) pro Jahr die Grenze von € 30.000 nicht, so sind diese grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (Kleinunternehmer-Regelung). Sollten aus Investitionen größere Vorsteuerbeträge anfallen, so ist eine Option zur Regelbesteuerungmöglich. Die Vorsteuer kann jedoch nur anteilig erstattet werden, sofern die Ausgaben nicht nur den vermieteten Teil der Wohnung betreffen. Die Vermietung zu Wohnzwecken unterliegt einem Umsatzsteuersatz von 10%, die Beherbergung 13%. Aufgrund geänderter Rechtslage ist es ab 1.1.2017 für bestimmte Berufsgruppen, die unecht befreite Umsätze erzielen (zB Ärzte, Therapeuten, Zahntechniker, Privatlehrer), möglich, neben ihrer Tätigkeit bis zur Höhe der Kleinunternehmergrenze von € 30.000 umsatzsteuerfreie Miet- oder Beherbergungsentgelte zu verrechnen.

Führen die Einnahmen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, entsteht dadurch keine zusätzliche Sozialversicherungspflicht.

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