Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften können einen Freibetrag von bis zu 13% ihres steuerlichen Gewinnes steuerlich geltend machen. Bei Gewinnen bis EUR 30.000 steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag zu (max. EUR 3.900). Für Gewinne von mehr als EUR 30.000 besteht ein Investitionserfordernis (abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter bzw. bestimmte Wertpapiere, Behaltefrist 4 Jahre). Um diesen Steuervorteil optimal nutzen zu können, sollte bereits jetzt die Höhe des voraussichtlichen Gewinnes 2019 ermittelt werden.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Ausnutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. GSVG-Beitragszahlungen sind im Ausmaß einer zu erwartenden, sorgfältig geschätzten Nachzahlung als vorgezogene Betriebsausgaben abzugsfähig.

Unternehmen, die noch vor Jahresende in abnutzbares Anlagevermögen investieren, profitieren von der Halbjahres-Abschreibung. Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort abgeschrieben werden. Die Grenze für die Sofortabschreibung steigt im Jahr 2020 von EUR 400 auf EUR 800. Steuerlich kann es von Vorteil sein, Wirtschaftsgüter bis EUR 400 noch heuer anzuschaffen und Anschaffungen über EUR 400 bis EUR 800 ins nächste Jahr zu verlagern.

Es lohnt sich, noch rechtzeitig vor Jahresende zu überprüfen, ob alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden.

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