Kleinunternehmerpauschalierung – Erhöhung der Umsatzgrenze ab 2023

Für Kleinunternehmer brachte die Steuerreform 2020 eine zusätzliche Pauschalierung in der Einkommensteuer. Aufgrund einer aktuellen gesetzlichen Änderung, die der Inflationsentwicklung entgegenwirken soll, kann die Pauschalierung ab 2023 für jährliche Umsätze bis EUR 40.000 (davor EUR 35.000) beansprucht werden.

Die Pauschalierung kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder Einkünften aus Gewerbebetrieb angewendet werden, wobei wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände von der Pauschalierung ausgenommen sind.

Die Betriebsausgaben werden dabei mit 45% der Betriebseinnahmen festgesetzt. Bei Dienstleistungsbetrieben betragen die pauschalen Ausgaben 20% der Umsätze. Zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben können die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge sowie der Grundfreibetrag geltend gemacht werden.

Die neue Umsatzgrenze wird auch dann maßgeblich sein, wenn ein Unternehmen zusätzliche Umsätze erzielt, die von der Pauschalierung nicht erfasst sind, wie z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das bedeutet, dass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze unterhalb der Umsatzgrenze von EUR 40.000 bleiben müssen.

Alternativ dazu bzw. bei Überschreiten der Umsatzgrenze (max. bis zu einem Vorjahresumsatz von EUR 220.000) können Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Basispauschalierung anwenden. Hier betragen neben bestimmten tatsächlichen Ausgaben die pauschalen Betriebsausgaben grundsätzlich 12% der Einnahmen, bei folgenden Tätigkeiten allerdings nur 6% der Einnahmen:

  • kaufmännische oder technische Beratung
  • Vermögensverwaltung und Geschäftsführung
  • schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit

Im Einzelfall ist es immer empfehlenswert, die steuerliche Vorteilhaftigkeit der Pauschalierungen gegenüber einer „vollständigen“ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu prüfen.

 

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