Änderung der Sachbezugswerteverordnung im Zusammenhang mit Elektrofahrzeugen
Die Sachbezugswerteverordnung wird erweitert und beinhaltet jetzt unter anderem die steuerliche Behandlung des Aufladens emissionsfreier Kraftfahrzeuge und Krafträder und der Anschaffung von Ladeeinrichtungen.
Hier wird zwischen arbeitgeber- und arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen unterschieden. Für arbeitgebereigene Elektro-Kfz gelten die folgenden Bestimmungen:
Demnach ist ein Sachbezugswert von € 0 anzusetzen, wenn dieses beim Arbeitgeber unentgeltlich aufgeladen wird. Weiters muss kein Sachbezug angesetzt werden, wenn das Fahrzeug an einer öffentlichen Ladestation geladen wurde und dies nachgewiesen werden kann.
Auch bei anderen Ladeeinrichtungen (wie z.B. der Ladestation des Arbeitnehmers) liegt für arbeitgebereigene Elektro-Kfz kein Sachbezug vor, wenn nur maximal Stromkosten bis zum von der Energie-Control Austria ermittelten Strompreis ersetzt werden. Dieser wurde für das Jahr 2023 mit 22,247 Cent/kWh festgesetzt. Außerdem muss die für das überlassene Kraftfahrzeug aufgewendete Strommenge von der Ladeeinrichtung zugeordnet und sichergestellt werden (z.B. mit einer „smarten Wallbox“).
Sollte es nachweislich nicht möglich sein, die Lademenge des betreffenden Kraftfahrzeugs durch die verwendete Ladeeinrichtung zuzuordnen, kann bis Dezember 2025 ein Pauschalbetrag von höchstens € 30 pro Monat steuerfrei bleiben.
Auch für eine Ladeeinrichtung, die der Arbeitgeber für das arbeitgebereigene Elektro-Kfz anschafft und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt oder deren Anschaffungskosten der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise ersetzt, ist bis zu einem Betrag von € 2.000 kein Sachbezug anzusetzen, sondern nur für die darüberhinausgehenden Anschaffungskosten.
Für arbeitnehmereigene Elektro-Kfz ist lediglich für das unentgeltliche Aufladen beim Arbeitgeber ein Sachbezugswert von € 0 anzusetzen.
Alle Änderungen gelten ebenso für Krafträder (E-Bikes).