Änderungen für Kleinunternehmer ab 2020
Kleinunternehmer sind ab dem nächsten Jahr erst dann umsatzsteuerpflichtig, wenn ihre Umsätze 35.000 EUR (bisher 30.000 EUR) übersteigen. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraums von fünf Kalenderjahren bleibt weiterhin unbeachtlich.
Die Umsatzgrenze versteht sich als Nettobetrag. Das bedeutet, dass man die Umsatzsteuer (abhängig von der Art der Leistung 20%, 10% oder 13%) fiktiv noch hinzurechnen darf. Für die Grenze werden alle unternehmerischen Tätigkeiten zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden Hilfsgeschäfte einschließlich der Geschäftsveräußerung bzw. bestimmte unecht befreite Umsätze (zB Arzt, Psychotherapeut, Privatschulen, gemeinnützige Sportvereine).
Kleinunternehmer können auf die Steuerbefreiung verzichten, um so die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu erlangen. Die Vorteilhaftigkeit sollte genau geprüft werden, da man an den Verzicht fünf Jahre gebunden ist.
Ab 2020 gibt es auch die Möglichkeit einer neuen Betriebsausgabenpauschalierung für Kleinunternehmer, sofern Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Ausnahme: GmbH-Geschäftsführer) oder aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Die Betriebsausgaben werden mit 45% der Betriebseinnahmen festgesetzt. Bei Dienstleistungsbetrieben betragen die pauschalen Ausgaben 20% der Umsätze. Zusätzlich können die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge sowie der Grundfreibetrag geltend gemacht werden.