Werden von Privatpersonen Zimmer oder Wohnungen über Onlineplattformen wie zum Beispiel AirBnB vermietet, sind abseits zivil- und gewerberechtlicher Rahmenbedingungen auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.
Ob ein Gewerbebetrieb oder eine Vermietung und Verpachtung vorliegt, hängt vom Umfang der Leistungen ab, insbesondere ob auch Nebenleistungen (zB ein Frühstück) erbracht werden. Bei einer Vermietung von nicht mehr als 10 Betten werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die Unterscheidung, welche Einkunftsart vorliegt, ist entscheidend für die Ermittlung der Einkünfte sowie für das Eintreten einer Sozialversicherungspflicht.
Werden aus der Betätigung nachhaltig Verluste erzielt, liegt Liebhaberei vor und somit sind diese negativen Einkünfte steuerlich unbeachtlich. Werden Gewinne (Überschüsse)erwirtschaftet, sind sie im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Ausgenommen von der Erklärungspflicht sind Einkünfte von weniger als € 730 pro Jahr, sofern das Jahreseinkommen über € 11.000 liegt.
Übersteigen die Einnahmen (Umsätze) pro Jahr die Grenze von € 30.000 nicht, so sind diese grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (Kleinunternehmer-Regelung). Sollten aus Investitionen größere Vorsteuerbeträge anfallen, so ist eine Option zur Regelbesteuerungmöglich. Die Vorsteuer kann jedoch nur anteilig erstattet werden, sofern die Ausgaben nicht nur den vermieteten Teil der Wohnung betreffen. Die Vermietung zu Wohnzwecken unterliegt einem Umsatzsteuersatz von 10%, die Beherbergung 13%. Aufgrund geänderter Rechtslage ist es ab 1.1.2017 für bestimmte Berufsgruppen, die unecht befreite Umsätze erzielen (zB Ärzte, Therapeuten, Zahntechniker, Privatlehrer), möglich, neben ihrer Tätigkeit bis zur Höhe der Kleinunternehmergrenze von € 30.000 umsatzsteuerfreie Miet- oder Beherbergungsentgelte zu verrechnen.
Führen die Einnahmen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, entsteht dadurch keine zusätzliche Sozialversicherungspflicht.