Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurde eine automatische Veranlagung jener Arbeitnehmer eingeführt, welche nach Datenlage des Finanzamts Anspruch auf eineSteuergutschrift haben. Dies ist bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften regelmäßig dann der Fall, wenn man nicht ganzjährig beschäftigt war oder unterschiedlich hohe Bezüge hatte und folglich zu viel Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgeführt wurde. Ein weiterer Anwendungsbereich der antragslosen Veranlagung ergibt sich bei Anspruch auf Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (Negativsteuer).

Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung wird durchgeführt, sofern

  • bis Ende Juni 2017 keine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 eingereicht wurde,
  • aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,
  • die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
  • aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass weitere Absetzposten zu berücksichtigen bzw. andere Einkünfte zu erklären sind.

Erfolgt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung zum ersten Mal, wird der Steuerpflichtige vor Bescheiderlassung schriftlich verständigt und um Überprüfung der verspeicherten Bankverbindung gebeten, um die richtige Kontonummer zwecks Überweisung der Gutschrift sicherzustellen.

Sollte die antragslose Arbeitnehmerveranlagung auf unvollständigen Daten basieren (zB fehlende Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen), kann durch Abgabe einerSteuererklärung eine Korrektur veranlasst werden. Das Finanzamt hebt dann den Bescheid aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung auf und erlässt einen neuen Bescheid auf Basis der tatsächlichen Begebenheiten. Grundsätzlich ist die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung rückwirkend für die letzten 5 Jahre möglich.

Zu beachten ist, dass die antragslose Arbeitnehmerveranlagung nichts an der Erklärungspflicht weiterer Einkünfte, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen, ändert (zB erstmalige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).

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