Ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung soll mit 1.1.2027 in Kraft treten und durch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anreize sowohl das tatsächliche Pensionsantrittsalter als auch die Beschäftigungsquote älterer Arbeitnehmer erhöhen. Kernstück der geplanten Reform ist die Einführung eines sogenannten Aktivitätsfreibetrags.

Personen, die nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters weiterhin erwerbstätig bleiben, sollen unter bestimmten Voraussetzungen einen steuerlichen Freibetrag von bis zu EUR 1.250 monatlich bzw. maximal EUR 15.000 jährlich in Anspruch nehmen können. Bei Einkünften bis zu EUR 1.250 fällt somit keine Lohnsteuer an und bei Einkünften über EUR 1.250 stellt nur die Differenz die Bemessungsrundlage für die Lohnsteuer dar.

Der Freibetrag soll auf Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit angewendet werden. Nicht begünstigt sind passive Einkünfte, wie etwa Einkünfte aus einer Betriebsverpachtung, aus betrieblichen Versorgungsrenten oder aus Beteiligungen als kapitalistischer Mitunternehmer.

Voraussetzungen für die Begünstigung sind neben dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters und einem Anspruch auf Alterspension auch der Nachweis einer bestimmten Anzahl an Versicherungsmonaten. Für Männer sind derzeit 480 Versicherungsmonate vorgesehen. Für Frauen hängen die Anforderungen vom jeweiligen Regelpensionsalter ab. Bei Bezug einer Teilpension soll der Freibetrag hingegen auch ohne Erfüllung dieser Mindestversicherungszeiten nutzbar sein.

Im Bereich der Sozialversicherung soll künftig für Arbeitnehmer, die trotz Erreichens des Regelpensionsalters weiterhin erwerbstätig sind, der Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung entfallen. Für selbständig Erwerbstätige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind, ergeben sich im neuen Modell folgende reduzierte Beitragssätze in der Pensionsversicherung: GSVG (gewerbliche und neue Selbstständige) von 18,5% auf 10,18%; BSVG (Land- und Forstwirte) von 17% auf 9,36%; FSVG (Freiberufler) von 20% auf 11,01%.

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