Wer neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe geringfügig arbeitet oder geringfügig selbständig ist, sollte dringend die neuen Voraussetzungen prüfen, da es seit Jänner 2026 mit wenigen Ausnahmen nicht mehr möglich ist, neben dem Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe mit einem geringfügigen Dienstverhältnis dazu zu verdienen.
Bis Ende 2025 durften Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe einen Zuverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze ohne Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe haben. Die Geringfügigkeitsgrenze wurde für 2026 erstmalig nicht erhöht und beträgt damit weiterhin 551,10 Euro brutto pro Monat.
Mit 1. Jänner 2026 wird dieser Zuverdienst eingeschränkt, sodass neben dem Leistungsbezug beim AMS eine geringfügige Beschäftigung nur mehr in folgenden Ausnahmefällen möglich ist:
- Wenn mindestens 26 Wochen lang ununterbrochen neben einer vollversicherten Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde und diese nach Beendigung des Hauptjobs fortgeführt wird.
- bei langzeitarbeitslosen Personen (nach AMS-Bezug von mindestens 365 Tagen) im Ausmaß von maximal 26 Wochen
- bei langzeitarbeitslosen Personen, die das Lebensjahr vollendet haben oder bei denen eine begünstigte Behinderung vorliegt
- bei Wiedereinsteigern nach einer mindestens 52 Wochen dauernden Erkrankung oder Reha (mit Bezug von Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld) im Ausmaß von maximal 26 Wochen
- Teilnehmer an einer AMS-Maßnahme, die länger als 4 Monate dauert sowie mehr als 25 Wochenstunden umfasst, können währenddessen einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Das gilt insbesondere auch für das Pflegestipendium.
- Bezieher eines Fachkräftestipendiums auch, wenn die Ausbildung weniger als 25 Wochenstunden umfasst.
Geringfügige Beschäftigungen, die diese Voraussetzungen am 01.01.2026 nicht erfüllen, waren bis 31.01.2026 zu beenden, damit Leistungsbezug beim AMS bestehen bleibt!