Banken sind verpflichtet, höhere Kapitalabflüsse von privaten Konten an das Finanzministerium zur Überprüfung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu melden. Dies bedeutet, dass Behebungen und Überweisungen von Privatkonten bzw. unentgeltliche Übertragungen von Wertpapieren von Depots natürlicher Personen in Höhe von mindestens EUR 50.000 gemeldet werden. Auch der Kapitalabfluss, der offensichtlich aus mehreren Vorgängen besteht, ist meldepflichtig, damit eine Umgehung der Vorschriften verhindert wird. Eigenüberträge sowie Geschäftskonten von Unternehmen sind nicht betroffen.

Die Meldungen werden für Analysen zum Zwecke der Betrugsbekämpfung verwendet und vom Bundesministerium für Finanzen dahingehend überprüft, ob diese hinsichtlich der Einkommenssituation des Abgabenpflichtigen der letzten Jahre plausibel erscheinen und mit dem Steuerakt nachvollziehbar sind. Hier werden zum Beispiel auch Schenkungsmeldungen und Grundstückstransaktionen in die Überprüfung miteinbezogen.

Da jedoch nur Daten über die Kapitalabflüsse gemeldet werden und nicht die damit in Zusammenhang stehenden Zuflüsse, wie zum Beispiel die Aufnahme von Krediten, sind die gemeldeten Daten für die Finanz häufig nicht plausibel. Aus diesem Grund fordern die Behörden derzeit vermehrt Unterlagen bzw. Auskünfte beim Steuerpflichtigen an.

Diese Rückfragen bezüglich der Mittelverwendung lösen oft Unsicherheit bei den Betroffenen aus. Da es keine Verpflichtung zur Aufbewahrung privater Kontoauszüge gibt, ist davon auszugehen, dass diese auch nicht vorgelegt werden müssen. Fragen über die Verwendung der finanziellen Mittel, die keinen Bezug zu einem möglicherweise steuererheblichen Sachverhalt haben, müssen nicht beantwortet werden, wenn sie in den grundrechtlichen Privatbereich fallen.

Sofern jedoch tatsächlich eine Bereinigung der Vergangenheit notwendig ist, besteht die Möglichkeit einer Selbstanzeige. Eine strafbefreiende Wirkung tritt nur insoweit ein, als auch eine Abgabenerhöhung entrichtet wird.

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