Ab der Veranlagung 2017 werden bestimmte Sonderausgaben nur mehr auf Basis eines elektronischen Datenaustausches berücksichtigt und können grundsätzlich nicht mehr beim Finanzamt im Rahmen einer Erklärung geltend gemacht werden. Davon betroffen sind u.a.:

  • Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger oder an freiwillige Feuerwehren
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung

Eine Kontrolle der Meldungen ist über FinanzOnline möglich. Wurden Zahlungen falsch oder gar nicht übermittelt, so hat der Steuerpflichtige zunächst mit der zuständigen Organisation Kontakt aufzunehmen. Die jeweiligen Organisationen sind grundsätzlich dazu verpflichtet unverzüglich eine Korrekturmeldung durchzuführen.

Andere Sonderausgaben (zB Verlustvorträge, Steuerberaterkosten) sind nach wie vor händisch in die Steuererklärung einzutragen. Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen und Kosten für Wohnraumschaffung bzw. -sanierung sind nicht mehr absetzbar. Bis 2020 besteht jedoch eine Übergangsregelung für Alt-Verträge (Abschluss VOR 1.1.2016).

Von der Meldung nicht erfasst sind außerdem Spenden, welche im Rahmen eines Betriebes geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige kann die automatische Berücksichtigung der Spende als Sonderausgabe verhindern, indem er seine Daten der empfangenden Spendenorganisation nicht bekannt gibt. Spenden aus dem Betriebsvermögen sind unverändert im Rahmen der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Grundsätzlich werden die Sonderausgaben jenem Steuerpflichtigen zugeordnet, dessen Daten (Vor- und Zuname, Geburtsdatum) bekanntgegeben wurden. Möchten Sie, dass die Zahlungen im Rahmen des „erweiterten Personenkreises“ bei einem anderen Steuerpflichtigen (zB Ehepartner) berücksichtigt werden, bedarf es eines eigenen Antrags beim Finanzamt (Formular L1d).

KONTAKT-FORMULAR