Die österreichische Bundesregierung hat den Investitionsfreibetrag (IFB) als steuerlichen Anreiz zeitlich befristet erhöht. Derzeit beträgt der IFB 10% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und für bestimmte Investitionen im Bereich der Ökologisierung 15%. Nun wurde der allgemeine IFB-Satz für Investitionen zwischen 1.11.2025 und 31.12.2026 von 10% auf 20% sowie jener für Öko-Investitionen von 15% auf 22% erhöht. Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31.12.2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der IFB für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge geltend gemacht wird.
Der IFB ist eine fiktive Betriebsausgabe, die für die Anschaffung bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren zusätzlich zur Abschreibung geltend gemacht werden kann. Das Wirtschaftsgut muss einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein. Die Begünstigung ist auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu € 1 Million pro Betrieb und Wirtschaftsjahr begrenzt.
Die tatsächliche Steuerersparnis durch den IFB bemisst sich anhand des jeweils anzuwendenden, progressiven Einkommensteuersatzes bzw. beträgt bei Körperschaften 23% des IFB. Ein geltend gemachter IFB ist jedoch nachzuversteuern, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb von 4 Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
Kein IFB kann geltend gemacht werden für: Gebäude, geringwertige und gebrauchte Wirtschaftsgüter, Anlagen zur Förderung oder Nutzung fossiler Energieträger (wie z.B. Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor bzw. Hybridantrieb), bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen wurden. Einzelunternehmer und Personengesellschaften, soweit daran natürliche Personen beteiligt sind, müssen daher abwägen, ob der IFB oder der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag für sie vorteilhafter ist.