Gemeinnützige Vereine müssen eine Reihe von inhaltlichen und formalen Voraussetzungen erfüllen, um abgabenrechtliche Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Die Befreiungen richten sich hierbei nach der Art des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wobei zwischen folgenden Betrieben zu unterscheiden ist:

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn der Betrieb insgesamt auf die Erfüllung begünstigter Zwecke eingestellt ist, die Tätigkeit für die Erreichung des Vereinszwecks unentbehrlich ist und zu abgabepflichtigen Betrieben nicht in größerem Umfang in direkten Wettbewerb getreten wird. Wesentlich ist dabei, dass die mit den Einnahmen verbundene Tätigkeit mit dem statutenmäßigen Vereinszweck in unmittelbarem Zusammenhang steht, wie etwa die Theatervorstellung eines Theatervereins. Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind die Gewinne bzw. Umsätze von der Körperschaftsteuerpflicht sowie von der Umsatzsteuerpflicht befreit.

Entbehrliche Hilfsbetriebe sind für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unbedingt erforderlich, dienen aber als Mittel zur Erreichung des steuerlich begünstigten Zwecks. Dazu zählen beispielsweise kleine Vereinsfeste (Merkmale: Organisation und Durchführung des Vereinsfestes von Mitgliedern des Vereins oder deren Angehörigen; max. EUR 1.000 pro Stunde für Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen; Dauer max. 72 Stunden pro Jahr). Diese Betriebe sind zwar nicht begünstigungsschädlich, daraus resultierende Zufallsüberschüsse unterliegen allerdings der Körperschaftsteuerpflicht, sofern sie in Summe den Freibetrag von EUR 10.000 pro Kalenderjahr übersteigen.

Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe (zB Vereinskantinen, große Vereinsfeste) unterliegen grundsätzlich sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer. Es besteht zudem die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtliche Begünstigungen verliert. Das gilt insbesondere dann, wenn die Umsätze die Grenze von EUR 40.000 pro Jahr übersteigen, da in diesen Fällen die gesetzlich vorgesehene Ausnahmegenehmigung nicht greift.

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