Werden Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, im Rahmen eines eigenen Betriebes wirtschaftlich tätig, so bestehen für die daraus erzielten Gewinne bzw. Umsätze unter gewissen Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen. Die Befreiungen richten sich hierbei nach der Art des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wobei zwischen folgenden Betrieben zu unterscheiden ist:

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn der Betrieb insgesamt auf die Erfüllung begünstigter Zwecke eingestellt ist, die Tätigkeit für die Erreichung des Vereinszwecks unentbehrlich ist und zu abgabepflichtigen Betrieben nicht in größerem Umfang in direkten Wettbewerb getreten wird. Wesentlich ist dabei, dass die mit den Einnahmen verbundene Tätigkeit mit dem statutenmäßigen Vereinszweck in unmittelbarem Zusammenhang steht, wie etwa die Theatervorstellung eines Theatervereins. Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind die Gewinne bzw. Umsätze von der Körperschaftsteuerpflicht sowie von der Umsatzsteuerpflicht befreit.

Entbehrliche Hilfsbetriebe sind für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unbedingt erforderlich, dienen aber als Mittel zur Erreichung des steuerlich begünstigten Zwecks. Dazu zählen beispielsweise kleine Vereinsfeste. Diese Betriebe sind zwar nicht begünstigungsschädlich, daraus resultierende Zufallsüberschüsse unterliegen allerdings der Körperschaftsteuerpflicht, sofern sie in Summe den Freibetrag von EUR 10.000,00 pro Kalenderjahr übersteigen. Die Umsätze sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig, eine Recht auf Vorsteuerabzug steht nicht zu.

Begünstigungsschädlich sind jene Betriebe, die nicht unter die o.a. Hilfsbetriebe fallen(zB Vereinskantinen, große Vereinsfeste). Sie unterliegen sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer. Es besteht zudem die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtliche Begünstigungen verliert, sofern keine Ausnahmegenehmigung bei der Finanzbehörde eingeholt wird.

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