Fahrräder und E-Fahrräder ermöglichen ein gesundes und umweltschonendes Zurücklegen privater aber auch dienstlicher Wege. Neben den Vorteilen für das Klima und die eigene Gesundheit bietet das „Jobrad-Modell“ auch im Abgabenbereich einige interessante Aspekte:

  • Die Verordnung sieht für Fahrräder und Elektrofahrräder einen Sachbezugswert von EUR 0 Somit sind für die Privatnutzung von betrieblichen Fahrrädern/E-Fahrrädern (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) keine Lohnabgaben abzuführen.
  • Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad gewährt, bleibt der steuerliche Anspruch des Arbeitnehmers auf das Pendlerpauschale unberührt.
  • Unternehmer profitieren von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit betrieblich angeschafften Dienstfahrrädern. Steht dem Arbeitnehmer das Dienstfahrrad kostenlos zur Verfügung, muss der Unternehmer eine zumindest 10% betriebliche Nutzung Wird dem Arbeitnehmer eine Nutzungsgebühr (monatlicher Kostenbeitrag zuzügl. USt) für die Verwendung des Dienstfahrrades verrechnet, entfällt der Nachweis über die betriebliche Nutzung.

Im Rahmen der E-Mobilitätsförderung 2021 wird die Anschaffung von Elektro-Fahrrädern, die ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden, gefördert. Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Die Einreichung der Förderung erfolgt in zwei Schritten (Registrierung und Antragstellung), ausschließlich online und ist bis zum Ausschöpfen der zur Verfügung stehenden Mittel, längstens jedoch bis 31.03.2022 möglich. Bei Antragstellung darf die Rechnung nicht älter als 6 Monate sein.

Als Dienstfahrrad kann grundsätzlich jedes straßentaugliche Fahrrad gewählt werden. Die Anschaffungskosten werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben. Wird eine E-Mobilitätsförderung in Anspruch genommen, bedingt dies eine Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren.

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