Im Rahmen des Gesellschaftsänderungsgesetzes 2023 soll es ab 1.11.2023 eine neue Gesellschaftsform geben: Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) oder in Englisch Flexible Company (FlexCo).

Diese zeichnet sich dadurch aus, dass das Mindeststammkapital EUR 10.000 betragen wird. Da die Mindeststammeinlage der GmbH ab dem 1.11.2023 ebenfalls auf EUR 10.000 abgesenkt werden soll, wird es die gründungsprivilegierte GmbH mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht mehr geben. Bestehende GmbHs können ihre Gründungsprivilegierung aber weiterhin behalten. Im Falle einer Änderung ihres Gesellschaftsvertrages muss der Hinweis auf die Gründungsprivilegierung jedoch entfernt werden.

Der Mindestbetrag für Stammeinlagen soll bei der Flexiblen Kapitalgesellschaft EUR 1 betragen anstatt EUR 70 bei der GmbH. Zusätzlich kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, die Geschäftsanteile in Stückanteile von mindestens EUR 1 Nennbetrag zu stückeln, wodurch über diese dann getrennt verfügt werden kann.

Für Anteilsübertragungen und Kapitalerhöhungen reicht die Urkundenerrichtung durch einen Notar oder Rechtsanwalt bereits aus (keine Notariatsaktspflicht). Weiters ist es möglich, durch einen Zusatz im Gesellschaftsvertrag vorzusehen, dass für Umlaufbeschlüsse nicht mehr das Einverständnis aller Gesellschafter erforderlich ist, sofern jedem stimmberechtigten Gesellschafter die Teilnahme ermöglicht worden ist. Auch der Erwerb eigener Anteile sowie bedingte Kapitalerhöhungen sollen ermöglicht werden.

Mit den „Unternehmenswert-Anteilen“ wird außerdem eine neue Beteiligungsform geschaffen, bei der Inhaber keine Stimmrechte, aber auch ein geringeres wirtschaftliches Risiko haben. Diese dürfen maximal 24.99% des Stammkapitals betragen.

Letztlich sinkt aufgrund der Reduzierung des Mindest-Stammkapitals auf EUR 10.000 die Mindest-KöSt für GmbHs und FlexKapG von bisher EUR 1.750 auf EUR 500 pro Jahr. Davon profitieren vor allem Holdinggesellschaften und GmbHs, die keine oder nur geringe steuerliche Gewinne erzielen.

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