In Zukunft soll die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert erfolgen, wie die Entnahme von Grund und Boden. Dies erleichtert Betriebsveräußerungen sowie Umgründungen.
Prinzipiell werden Entnahmen von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme bewertet. Der Teilwert ist jener Wert, den ein Erwerber eines gesamten fortzuführenden Betriebes diesem Wirtschaftsgut als Teil eines Gesamtkaufpreises zuordnen würde und liegt regelmäßig weit über dem Buchwert. Im Zuge der Entnahme kommt es somit zur Aufdeckung der stillen Reserven eines Wirtschaftsgutes in Höhe des Teilwertes abzüglich des Buchwertes und zu einer ertragsteuerlichen Belastung, im Falle der Gebäudeentnahme (auch im Rahmen von Betriebsveräußerungen und Umgründungen) kommt es zu einer Besteuerung von 30% Immobilienertragsteuer auf die aufgedeckten stillen Reserven. Im Gegensatz dazu erfolgt die Entnahme von Grund und Boden steuerneutral zu Buchwerten.
Mit dem AbgÄG 2023, können zukünftig auch Gebäude und Baurechte zu Buchwerten ins Privatvermögen überführt werden, womit sie Grund und Boden gleichgestellt werden. Die Begründung dafür ist, dass die stillen Reserven ohnehin im Rahmen einer späteren privaten Grundstücksveräußerung besteuert werden.
Damit entfällt auch die Begünstigung der Gebäudeentnahme im Rahmen einer Betriebsaufgabe, da die dort angeführten Voraussetzungen nicht mehr notwendig sind. Außerdem wird die Herstellerbefreiung im Bereich der ImmoESt präzisiert: Nur im Privatvermögen hergestellte Gebäude, die in den letzten zehn Jahren nicht der Erzielung von Einkünften gedient haben, sind von der Besteuerung ausgenommen.
Durch die neue Regelung werden mehrere steuerliche Maßnahmen erleichtert, da z.B. die Überführung von Grundstücken ins Privatvermögen in Zuge einer Betriebsveräußerung, Umgründung oder eines Rechtsformwechsels, aber auch die Übertragung von Betriebsgrundstücken an Rechtsnachfolger unkomplizierter werden.