Durch das Jahressteuergesetz 2018 wurde der Familienbonus Plus eingeführt. Dieser ersetzt die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes (bisher maximal 2.300 EUR pro Kind) sowie den derzeitigen Kinderfreibetrag in Höhe von 440 EUR bzw. 300 EUR pro Kind. Da es sich im Unterschied zu der derzeit gültigen Regelung um einen Absetzbetrag handelt, reduziert der Familienbonus direkt die errechneten Steuer, kann aber nicht zu einer Einkommensteuer unter Null (Negativsteuer) führen.
Der steuerliche Vorteil beträgt somit ab 2019 bis zu 1.500 EUR pro Kind und Jahr. Bei einem Bruttolohn von monatlich rund 1.700 EUR bei 1 Kind oder 2.200 EUR bei 2 Kindern, kann der Familienbonus voll ausgeschöpft werden. Ab dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Bonus in Höhe von 500 EUR jährlich zu.
Um in den Genuss des Familienbonus zu kommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Bezug von Familienbeihilfe
- Kinder im Inland bzw. in der EU / EWR oder Schweiz
- unbeschränkte Steuerpflicht des Antragstellers in Österreich
Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Entweder kann ein Elternteil den Bonus zur Gänze in Anspruch nehmen oder der Betrag wird zu gleichen Teilen aufgeteilt (somit 750 EUR / 250 EUR pro Elternteil). Diese zwei Möglichkeiten sind auch bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern möglich.
Geringverdienende Alleinerzieher bzw. Alleinverdiener, die keine oder eine geringe Steuer zahlen, werden künftig einen sogenannten Kindermehrbetrag in Höhe von bis zu 250 EUR pro Kind und Jahr erhalten. Sofern für mindestens 330 Tage (11 Monate) im Jahr Arbeitslosengeld / Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen wird, steht dieser Kindermehrbetrag nicht zu.
Der Familienbonus kann wahlweise im Rahmen der Personalverrechnung durch Abgabe des entsprechenden Formulars beim Arbeitgeber beantragt oder in der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.