Es gibt viele Gründe für einen Ferialjob. Damit es im Nachhinein zu keinen unangenehmen Konsequenzen kommt, müssen auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden.

Dauert das Dienstverhältnis zB nur einen Monat und werden aufgrund einer entsprechenden Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, ist die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung empfehlenswert. Der Antrag kann bis zu 5 Jahre rückwirkendgestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Eine Veranlagung von Amts wegen erfolgt erstmalig ab 2017 für das Veranlagungsjahr 2016, wenn bis Ende Juni des Folgejahres keine Arbeitnehmerveranlagung beantragt wurde, ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen und aus der Veranlagung eine Steuergutschrift resultiert.

Für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist die Zuverdienstgrenze in Höhe von EUR 10.000zu beachten. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da bis zur Vollendung des 19. LebensjahresFamilienbeihilfe unabhängig von der Höhe des Einkommens gewährt wird. Endbesteuerte Einkünfte (wie Zinsen) sind nicht einzubeziehen. Wird der Grenzbetrag überschritten, entfällt die Familienbeihilfe rückwirkend in Höhe des Überschreitungsbetrages. Einnahmen außerhalb des Zeitraumes, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde, sind irrelevant.

Die meisten Ferialpraktikanten werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer abgerechnet. Beträgt das Bruttogehalt mehr als EUR 425,70 monatlich, so treten Pflichtversicherung und somit ein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Im Hinblick auf das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz ist aus Arbeitgebersicht darauf zu achten, dass die Entlohnung entsprechend der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen erfolgt.

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