Für den Fixkostenzuschuss Phase II wird ein Zwei-Säulen-Modell angeboten. Es kann zwischen Verlustersatz und Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) gewählt werden. Da diese Zuschüsse nicht gemeinsam beantragt werden können, ist VOR Beantragung abzuwägen, welche Variante gewählt wird. Zeiträume, wo ein Umsatzersatz gewährt wurde, scheiden aus der Betrachtung aus.
Sowohl der FKZ 800.000 als auch der Verlustersatz setzen einen Umsatzausfall von mindestens 30% (Vergleichsmonat ist der jeweilige Monat in 2019) und erste Umsätze vor dem 16.09.2020 voraus. Für maximal 10 Betrachtungszeiträume zwischen 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 können Zuschüsse beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen. Die Beantragung der ersten Tranche kann bereits durchgeführt werden und hat bis zum 30. Juni 2021 zu erfolgen. Ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 ist die Abrechnung im Zuge der Beantragung der 2. Tranche durchzuführen. Die Anträge sind via FinanzOnline einzubringen.
Fixkostenzuschuss 800.000
- Förderung bestimmter Fixkostenpositionen (Miete, Leasingraten, Energie, Telefon, Internet, Abschreibungen, Versicherungen, Unternehmerlohn, etc.)
- Die Ersatzrate entspricht der Höhe des Umsatzausfalles (zB. Umsatzausfall beträgt 70% -> der Zuschuss beträgt 70% der Fixkosten)
- Für Unternehmer mit einem Umsatz im letztveranlagten Jahr in Höhe von maximal EUR 120.000 besteht eine Pauschalierungsoption (Ersatz von 30% des Umsatzausfalls)
- Auszahlung erste Tranche: maximal 80% der gesamten Förderhöhe
- Beantragung durch einen steuerlichen Vertreter ab einer Zuschusshöhe von EUR 36.000
Verlustersatz
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Verlustersatzes ist der Verlust, den der Antragsteller im jeweiligen Betrachtungszeitraum aufgrund seiner operativen Tätigkeit erleidet
- Verlustersatzrate hängt von der Unternehmensgröße ab
- 90% bei Klein- und Kleinstunternehmen
- 70% bei allen anderen
- Auszahlung erste Tranche: maximal 70% der gesamten Förderhöhe
- Beantragung durch einen steuerlichen Vertreter erforderlich