Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 trat am 01.01.2024 in Kraft und bringt bedeutende Änderungen im Bereich der Gemeinnützigkeit.

Die wohl bedeutendste Änderung ist die Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke unter anderem auf Bildung, Sport, Kunst und Kultur, sowie die Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte, Frauenförderung und den Konsumentenschutz. Kirchliche Zwecke bleiben allerdings weiterhin ausgeschlossen.

Weiters wurde mit dem Freiwilligenpauschale eine der Höhe nach gedeckelte Steuerbefreiung für Einnahmen aus ehrenamtlicher Arbeit eingeführt. Unterschieden wird zwischen dem kleinen Freiwilligenpauschale für freiwillige Leistungen an gemeinnützige Körperschaften (max. EUR 30 pro Tag bzw. EUR 1.000 pro Kalenderjahr) und dem großen Freiwilligenpauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten, die mildtätigen Zwecken dienen (max. EUR 50 pro Tag bzw. EUR 3.000 pro Kalenderjahr).

Die Beantragung der Spendenbegünstigung wird ebenfalls erleichtert. So soll der Zugang zur Spendenbegünstigung bereits ermöglicht werden, wenn die Voraussetzungen ein Jahr lang erfüllt werden (bisher 3 Jahre). Außerdem ist für kleine NPO zukünftig keine jährliche Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer mehr erforderlich. Stattdessen reicht eine einmalige elektronische Antragstellung durch den Steuerberater.

Eine weitere Neuerung ist die Erhöhung der Umsatzgrenze für eine automatische Ausnahmegenehmigung von EUR 40.000 auf EUR 100.000. Darüber hinaus kann die Abgabenbehörde bei Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR 100.000 rückwirkend eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Weiters sind bei bloß formalen Satzungsmängeln rückwirkende Satzungsänderungen ohne Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigung möglich.

Für Spender wird die Obergrenze der abzugsfähigen Zuwendungen von EUR 500.000 ersatzlos gestrichen. Zuwendungen sind insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinns nicht übersteigen. Bei Überschreitung der Grenze ist ein Vortrag in die folgenden neun Jahre möglich.

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