Aufwendungen für Geschenke an Mitarbeiter können als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für die Mitarbeiter selbst sind Sachzuwendungen (Gutscheine, Goldmünzen) bis EUR 186 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Für Dienst- und Firmenjubiläum können zusätzlich bis zu EUR 186 gewährt werden. Es muss sich immer um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter handeln. Bargeschenke sind immer steuerpflichtig.
Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) sind bis EUR 365 pro Jahr von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung befreit. Da aufgrund der Einschränkungen des heurigen Jahres das Abhalten von Betriebsveranstaltungen kaum möglich war und die jährlichen Weihnachtsfeiern nicht stattfinden können, sollen Arbeitgeber heuer zusätzlich Gutscheine bis zu einem Wert von 365 EUR pro Mitarbeiter steuerfrei schenken dürfen. Diese Gutscheine sollen allgemein für Gastronomie und Handel gültig sein. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die regionale Wirtschaft zu stärken. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.
Kundengeschenke sind als Betriebsausgabe nur dann abzugsfähig, wenn sie entsprechende Werbewirksamkeit entfalten. Dazu zählen beispielsweise Werbegeschenke mit Firmenlogo-Aufdruck (Tipp: Dokumentieren Sie die Werbewirksamkeit durch Fotos bzw. andere Dokumente!). Geschenke mit einem geringen Wert von bis zu EUR 40 sind steuerlich abzugsfähig. Kosten darüber hinaus sind als Repräsentationsaufwand nicht absetzbar.