Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, den Gewinn mittels Pauschalierung der Betriebsausgaben zu ermitteln. Diese Methode bedeutet eine Vereinfachung der Aufzeichnungspflicht und führt im Falle geringer tatsächlicher Ausgaben zu einer Steuerersparnis.
Die Basispauschalierung kann von Unternehmen aller Branchen gewählt werden.
Voraussetzung ist, dass
- keine Buchführungspflicht besteht
- auch nicht freiwillig eine doppelte Buchhaltung geführt wird
- der Vorjahresumsatz des Betriebes nicht mehr als EUR 220.000 betragen hat.
Die aufgezeichneten Einnahmen bilden die Basis für die Berechnung der pauschalen Betriebsausgaben von 12 % bzw. 6 % für bestimmte Tätigkeiten (kaufmännische oder technische Beratung, Vortragende und Geschäftsführer). Zusätzlich können der Wareneinkauf, die Löhne, Fremdlöhne sowie die Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers in Abzug gebracht werden. Durchlaufende Posten wie Reise- und Fahrtkostenersatz zählen nicht zur Bemessungsgrundlage.
Durch die Novellierung der Pauschalierungsverordnung gewinnt die Branchenpauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende an Bedeutung. Unternehmer von insgesamt 54 Gewerbezweigen können ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln. Die Höhe der Ausgabenpauschale variiert je nach Branche zwischen 5,2% bis 20,7%. Neben den auf Basis der Prozentsätze ermittelten Betriebsausgaben können noch weitere Posten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, welche jedoch belegmäßig nachzuweisen sind. Diese Ausgaben sind taxativ aufgezählt und sind unter anderem: Wareneinkauf, Lohnaufwand, Fremdlöhne, Abschreibung, Ausgaben für Miete und Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon sowie die Beiträge zur Pflichtversicherung.
Die zusätzliche Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist kein Ausschließungsgrund für die Pauschalierung. Somit kann am Jahresende die für den Unternehmer günstigere Gewinnermittlung in Anspruch genommen werden. Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart sind im Falle der Basispauschalierung Fristen zu beachten.