Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht (GrESt-Pflicht) und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen traten am 1.7.2025 in Kraft.

Vor den Änderungen fiel bei Personengesellschaften, die ein inländisches Grundstück besitzen, GrESt an, wenn innerhalb von 5 Jahren 95% der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Diese Regelung gilt jetzt auch für Kapitalgesellschaften, die Frist wurde auf 7 Jahre angehoben und der Schwellenwert wurde auf 75% reduziert.

Bisher fiel bei einem Share-Deal auch GrESt an, wenn mindestens 95% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand vereinigt wurden (durch einzelnen Erwerber oder Erwerbergruppe). Auch hier wurde der Schwellenwert auf 75% reduziert. Zudem können auch mittelbare Anteilserwerbe an grundstücksbesitzenden Gesellschaften GrESt auslösen, wenn dadurch die mittelbare Beteiligung 75% oder mehr beträgt. Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns sind diesbezüglich Ausnahmen vorgesehen.

Weiters kam es zu einer Erhöhung des Steuersatzes und der Bemessungsgrundlage bei Anteilsübertragungen und Umgründungen im Zusammenhang mit Immobiliengesellschaften (Schwerpunkt: Veräußerung, Vermietung und Verwaltung von Grundstücken). Die Grunderwerbsteuer wurde hier von 0,5% des Grundstückswertes auf 3,5% des gemeinen Wertes angehoben. Bei Nicht-Immobiliengesellschaften bleibt die Grunderwerbsteuer unverändert 0,5% des Grundstückswertes. Ausgenommen von der Erhöhung sind Übertragungen und Umgründungen innerhalb eines Familienverbands.

Außerdem wird jetzt den Gewinnen aus der Veräußerung von umgewidmetem Grund und Boden (nicht Gebäude) ein Umwidmungszuschlag von 30% hinzugerechnet. Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt. Die Neuregelung gilt für Veräußerungen nach dem 30.6.2025, sofern die Umwidmungen nach dem 31.12.2024 erfolgt sind.

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