Immer wieder kommen in der Praxis Betrugsdelikte in Zusammenhang mit Umsatzsteuern vor. Oftmals sind hierbei auch Unternehmer betroffen, die nicht bemerken, dass sie in einen Umsatzsteuerbetrug involviert sind und gutgläubig einen Vorsteuerabzug geltend machen.
Grundsätzlich hat der Unternehmer ein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn die Leistung erbracht und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt jedoch, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung steht. Schutz bringen vor allem die Dokumentation des Geschäftsablaufes und damit der Nachweis der Gutgläubigkeit.
Eine Firmenbuchabfrage und UID-Nummern-Kontrolle der Geschäftspartner sind zwar jedenfalls erforderlich, aber nicht immer ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass der Vorsteuerabzug einem Unternehmer zusteht. Es ist auch auf Eigenwilligkeiten der Geschäftsabwicklung Bedacht zu nehmen. Dazu zählen unter anderem marktunüblich niedrige Bezugspreise, fremdbestimmte Vorgaben zur Weiterveräußerung, ungewöhnliche Umstände der Warenbewegung, sonstige Auffälligkeiten (fehlender Unternehmerstandort, Korrespondenz über Büroserviceunternehmen) oder Zahlungen auf ein ausländisches Bankkonto. Dem Europäischen Gerichtshof zufolge dürfen die Kontrollaufgaben der Steuerbehörde jedoch nicht vollständig auf den Unternehmer übertragen werden.
Die Sorgfalts- und Kontrollpflichten des Unternehmers müssen immer dann höher sein, je ungewöhnlicher ein Sachverhalt im Vergleich zu den Usancen der betreffenden Branche ausgestaltet ist. Unabhängig von der Branche hängen die Maßnahmen aufgrund fehlender Regelungen im Gesetz von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Hierbei gilt folgender Grundsatz:
Je höher der Umsatz und je unbekannter der Geschäftspartner ist, umso höher ist der Sorgfaltsmaßstab des Unternehmers und desto mehr Maßnahmen zur Überprüfung sind dem Unternehmer zumutbar.