Haftung des Geschäftsführers für Abgabenschulden der GmbH

Geschäftsführer einer GmbH haben im Rahmen ihrer Tätigkeit zahlreiche Rechts- und Haftungsfragen zu beachten. Die Ausfallhaftung besteht für nicht entrichtete Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten nicht eingebracht werden können. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung

Die Abgabenschulden müssen im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme objektiv uneinbringlich sein.

  • Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören insbesondere die Abgabenentrichtung, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen und die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen. Der Geschäftsführer ist grundsätzlich zur Befriedigung der Schulden im gleichen Verhältnis verpflichtet (Gleichbehandlungsgrundsatz). Stehen ihm zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, so dürfen Abgabenschulden nicht schlechter behandelt werden als alle übrigen Schulden. Es obliegt dem Geschäftsführer, die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger nachzuweisen.

  • Verschulden des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer hat darzulegen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war.

  • Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit

Bei schuldhafter Pflichtverletzung darf die Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände annehmen, dass die Pflichtverletzung Ursache der Uneinbringlichkeit war.

Vorsicht ist auch für neu eintretende Geschäftsführer geboten. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören auch Berichtigungshandlungen für Pflichtverletzungen des Vorgängers, weshalb eine sorgfältige Prüfung bei Antritt der Geschäftsführungstätigkeit jedenfalls anzuraten ist.

Auch faktische Geschäftsführer haften für Abgabenschulden der Gesellschaft. Unter einem faktischen Geschäftsführer wird eine Person verstanden, die zwar nach außen wie ein Geschäftsführer auftritt oder eine Gesellschaft aufgrund ihres maßgeblichen Einflusses faktisch leitet, aber nicht wirksam zum Mitglied des Leitungsorgans bestellt wurde und auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage zur Vertretung der Gesellschaft rechtlich befähigt ist.

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