Immer mehr Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern neben flexiblen Arbeitszeiten auch die Möglichkeit des sogenannten Home Office an. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang immer wieder stellt, ist, ob in der Folge auch Kosten für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband steuerlich abzugsfähig sind.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Kosten eines Arbeitszimmers ist, dass dieses Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt und nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist. Der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum muss tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.

Steht einem Dienstnehmer grundsätzlich ein Arbeitsplatz im Betrieb des Dienstgebers zur Verfügung, werden die oben angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sein. Es wird im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein, ob sämtliche Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers vorliegen oder nicht.

Abzugsfähige Werbungskosten und deren Aufteilung

Liegen die zuvor genannten Voraussetzungen vor, so sind als Werbungskosten anteilige Mietkosten und anteilige Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung), bei Eigenheimen/Eigentumswohnungen anteilige Abschreibung sowie anteilige Finanzierungskosten absetzbar. Diese Aufwendungen sind nach einem m²-Schlüssel im Verhältnis zur Gesamtnutzfläche aufzuteilen. Die Kosten für Einrichtungsgegenstände (Schreibtische, Lampen, Schränke etc.) sind nur im Falle eines Arbeitszimmers absetzbar.

Typische Arbeitsmittel wie zB EDV-Ausstattung, Drucker und Kosten für die berufliche Telefon- und Internetnutzung sind unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitszimmers abzugsfähig.

Stets absetzbar sind jedoch Kosten für Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, Labors, Studios sowie Werkstätten und Lager, da diese nicht als Arbeitszimmer gelten und zur Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung nicht geeignet sind.

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