Ab 2022 gibt es nun auch für Unternehmer, die im Homeoffice arbeiten, eine steuerliche Erleichterung. Bei den betrieblichen Einkünften wird die Nutzung privaten Wohnraums künftig steuerlich durch ein Arbeitsplatzpauschale berücksichtigt. Aus Vereinfachungsgründen wird nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt.

Das Arbeitsplatzpauschale ist an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht. Bei mehreren betrieblichen Tätigkeiten steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.

Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist es in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen:

  • Haupttätigkeit: werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens EUR 11.000, beträgt das Pauschale EUR 1.200.
  • Nebentätigkeit: übersteigen die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, EUR 11.000, beträgt das Pauschale EUR 300. Neben diesem Pauschale sind nur Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu EUR 300 zusätzlich absetzbar.

Durch das Arbeitsplatzpauschale werden wohnraumbezogene Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wie zB Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA abgegolten. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Computer, Drucker, Kopierer usw.) bleiben weiterhin zusätzlich abzugsfähig.

Die Berücksichtigung des Pauschales setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung erwachsen; es muss sich dabei nicht um den Hauptwohnsitz handeln. Ein Pauschale steht jedenfalls nicht zu, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, eine Wohnung zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit unentgeltlich zu nutzen.

Das Team von Goldsteiner und Partner berät Sie gerne!

KONTAKT-FORMULAR