Durch das Wohnrecht ist eine Person zum Gebrauch einer Wohnung berechtigt, obwohl sie nicht Eigentümer ist. Bei Weiterverkauf einer Immobilie bleibt ein Wohnrecht weiterhin bestehen, wenn es im Grundbuch eingetragen wurde, es kann jedoch nicht vererbt oder anderweitig übertragen werden. Wohnrechte können z.B. bei Schenkungen oder bei einem Verkauf vom Veräußerer zurückbehalten werden.
Aus ertragsteuerlicher Sicht wird beim Verkauf nur das belastete Grundstück auf den neuen Eigentümer übertragen. Der Wert des zurückbehaltenen oder im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts ist, anders als bei der Übernahme eines bereits bestehenden, aber nicht im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts, nicht Teil der ertragsteuerlich relevanten Gegenleistung.
Bei einer Ratenzahlung wird der Kaufpreis in periodisch wiederkehrenden Zahlungen beglichen. Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Grundstücksverkäufen erfolgt im Fall einer Ratenzahlung aufgrund des Zuflussprinzips erst, wenn die Summe der Ratenzahlungen die Anschaffungskosten übersteigen. Dadurch fallen beim Steuerpflichtigen häufig über mehrere Jahre keine Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen an. Ein Verlust aus der Grundstücksveräußerung wird hingegen erst bei Zufluss der letzten Ratenzahlung realisiert. Zu beachten ist, dass bei privaten Grundstücksveräußerungen die in den Raten enthaltene Zinsen nicht Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.
Weiters erlöschen beim Zufluss des Kaufpreises über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr die Verpflichtung zur Abfuhr der ImmoESt und die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung durch den Parteienvertreter. Stattdessen sind die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen in die Abgabenerklärung des Steuerpflichtigen mitaufzunehmen, sobald die Raten die Anschaffungskosten übersteigen. Außerdem ist bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach Zufluss eine besondere Vorauszahlung der ImmoESt zu leisten.