Für alle Investitionen, die ab dem 1.1.2023 getätigt werden, können 10% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zusätzlich als fiktive Betriebsausgabe abgesetzt werden. Im Bereich der Ökologisierung beträgt der Investitionsfreibetrag 15%. Die Abschreibung wird durch den Freibetrag nicht reduziert, wodurch die Anschaffungskosten insgesamt zu mehr als 100% abgeschrieben werden können. In Summe kann jeder Betrieb einen Freibetrag für Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von maximal 1 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr geltend machen.

Grundsätzlich kann der Investitionsfreibetrag (IFB) von allen Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften beansprucht werden, bei denen der Gewinn durch Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird. Für außerbetriebliche Einkunftsarten wie Vermietung und Verpachtung sowie Betriebe, die ihren Gewinn pauschal ermitteln, steht ein IFB nicht zu.

Um den IFB geltend machen zu können müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das erworbene Wirtschaftsgut muss eine zumindest 4-jährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer haben und einem österreichischen Betrieb zuordenbar sein. Das Ansetzen des IFB ist grundsätzlich nur im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung möglich. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der IFB bereits von aktivierten Teilbeträgen geltend gemacht werden.

Bestimmte Wirtschaftsgüter sind vom IFB explizit ausgeschlossen. Darunter fallen insbesondere Gebäude und Kraftfahrzeuge, geringwertige oder gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie bestimmte Anlagen in Zusammenhang mit fossilen Energieträgern. Für E-Autos (CO2-Emissionswert von 0 g/km) kann hingegen ein IFB in Anspruch genommen werden.

Auch Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen wurden, sind vom IFB ausgeschlossen. Daher muss für diese überprüft werden, welche der beiden Fördermaßnahmen für die betroffene natürliche Person vorteilhafter ist.

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