Durch die Verordnung des Finanzministers vom 19. April 2018 wurde nunmehr Klarheit hinsichtlich der Anwendung der Sachbezugswerteverordnung bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern geschaffen.

In der Praxis ist es üblich, dass eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein firmeneigenes KFZ überlässt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann dieses Fahrzeug sowohl für betriebliche, als auch für private Fahrten nutzen. Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nun wesentlich (mehr als 25%) beteiligt, gilt er ertragsteuerlich als selbständig.

In der Vergangenheit wurde zumeist ein Privatanteil in Höhe von zB 20% der tatsächlichen KFZ-Kosten angesetzt. Der Anteil der Privatnutzung wurde im Schätzungswege ermittelt bzw. anhand eines Fahrtenbuches verifiziert.

Durch die nun geschaffene Verordnung, stehen ab der Veranlagung 2018 zwei Varianten zur Auswahl:

  • Anwendung der KFZ-Sachbezugswerte laut Verordnung wie bei Dienstnehmer
  • Ansatz der Kosten, die der GmbH aus der privaten Nutzung erwachsen, wobei hier ein geeigneter Nachweis (zB Fahrtenbuch!!) zur Dokumentation der privaten Fahrten vorgelegt werden muss

Durch den Verweis auf die Sachbezugswerteverordnung ist nun klargestellt, dass bei Überlassung von Elektroautos an Gesellschafter-Geschäftsführer kein Sachbezuganzusetzen ist. Ebenso kann auch ein halber Sachbezugswert angesetzt werden, sofern die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten nachweislich (zB durch Fahrtenbuch) nicht mehr als 500 km beträgt.

Unabhängig davon, welche Variante letztlich gewählt wird, hat die GmbH in weiterer Folge Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer – insgesamt ca. 8%) von der jeweiligen Bemessungsgrundlage zu berechnen und abzuführen.

Die Gesellschafter-Geschäftsführer wiederum haben den Privatanteil bzw. denSachbezugswert im Rahmen ihrer Steuererklärung als Betriebseinnahme anzusetzen und zu versteuern.

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