Der Nationalrat hat diverse steuerliche Erleichterungen und Fördermaßnahmen beschlossen, um den derzeitigen Konjunktureinbruch in der Baubranche abzufangen.

Für Gebäude konnte bis jetzt im ersten Jahr die dreifache und im zweiten Jahr die doppelte Abschreibung angesetzt werden (beschleunigte AfA). Diese Begünstigung wird nun befristet und nur für die Herstellung neuer Wohngebäude ausgeweitet. Bei Wohngebäuden, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2027 fertiggestellt werden, kann jetzt in den ersten drei Jahren die dreifache Abschreibung (4,5%) geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Wohngebäude dem „Gebäudestandard Bronze“ entspricht.

Während bereits bisher bestimmte Herstellungsaufwendungen beschleunigt auf 15 Jahre abgeschrieben werden konnten, wird diese Möglichkeit auf Aufwendungen ausgeweitet, die nach dem 31.12.2023 anfallen und für die eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltfördergesetzes ausbezahlt wird.

Für Privatpersonen besteht bereits die Möglichkeit, gewisse thermisch-energetische Gebäudeinvestitionen (zB Heizkesseltausch) als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. In 2024 und 2025 können nun Vermieter von Wohngebäuden 15 % solcher Investitionen als fiktiven steuerlichen Aufwand geltend machen (Ökozuschlag).

Außerdem werden jetzt die Nebengebühren (Eintragung Eigentum und Pfandrechte ins Grundbuch) auf Antrag vorübergehend ausgesetzt. Voraussetzung ist die Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers. Für die Befreiung des einzutragenden Pfandrechts muss das Darlehen zu mehr als 90% für ein begünstigtes Eigenheim verwendet werden. Die maximal mögliche Gebührenersparnis beträgt EUR 11.500. Der Antrag muss im Zeitraum vom 01.07.2024 bis zum 30.06.2026 gestellt werden.

Weiters werden den Bundesländern Mittel zur Verfügung gestellt, mit denen zur Wohnbauförderung Darlehen bis zu EUR 200.000 mit einer Maximalverzinsung von 1,5 % p.a. an natürliche Personen vergeben können.

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