Im Entwurf des Wartungserlasses 2023 zu den Einkommensteuerrichtlinien war vorgesehen, den Neuwagenstatus für jede Art von Vorführwagen abzuerkennen. Dadurch wären eine Vielzahl von steuerlichen Begünstigungen für Vorführfahrzeuge weggefallen. Jedoch kam es nicht dazu. Stattdessen gilt der Neuwagenstatus in der Finalversion des EStR-Wartungserlasses 2023 zusätzlich für Tageszulassungen.

Aus Sicht der Finanzverwaltung wird ein Neufahrzeug folgendermaßen definiert:

Neufahrzeuge sind Fahrzeuge, die weder beim Steuerpflichtigen selbst noch bei einem Voreigentümer in Nutzung gestanden sind. Als Neufahrzeuge gelten auch Vorführwagen und Tageszulassungen, das sind Fahrzeuge, die durch den Händler für einen Tag zugelassen werden.

Ursprünglich war im Entwurf des EStR-Wartungserlasses ab der Veranlagung 2023 vorgesehen, dass der Neuwagenstatus bei jeder Art von Nutzung, also auch jener im Umlaufvermögen, aberkannt werden würde. Dies wurde allerdings in der Finalversion nicht umgesetzt.

Damit können Begünstigungen, bei denen die Anschaffung eines „neuen Wirtschaftsgutes“ Voraussetzung ist, für Vorführwagen weiterhin und für Tageszulassungen ab 2023 angewendet werden. Das sind u.a. der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag, die degressive AfA und der Investitionsfreibetrag. Zu beachten ist, dass herkömmliche PKW und Kombis von diesen Begünstigungen ausgenommen sind. Genutzt werden können die genannten Begünstigungen für Elektro-Kfz (mit Ausnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags), Fahrschulfahrzeuge, Fahrzeuge für die gewerbliche Personenbeförderung (> 80 %) sowie LKW, Klein-LKW und Kleinbusse.

In Folge des Wartungserlasses 2023 gelten ab der Veranlagung 2023 Vorführwagen und Tageszulassungen auch im Hinblick auf die Luxustangente als Neufahrzeuge. Das wirkt sich auf die Bemessungsgrundlage der Luxustangente aus, da sich diese ab 2023 nicht mehr am Neupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung orientiert, sondern an den tatsächlichen Anschaffungskosten.

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