Unternehmen, die im November 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffen sind und auch in direkt betroffenen Branchen tätig sind, können einen Umsatzersatz von 80% ihres Umsatzes beantragen. Die Branchenabgrenzung ist gemäß der ÖNACE-Klassifikation vorzunehmen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit ausüben, die in Österreich der Besteuerung unterliegt. Neu gegründete Unternehmen sind nur anspruchsberechtigt, sofern sie bereits vor dem 01.11.2020 Umsätze erzielt haben.
Ausgenommen sind jene Unternehmen, bei denen im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist. Ebenfalls schädlich wirkt der Ausspruch einer Kündigung gegenüber Mitarbeitern im Zeitraum 03.11.2020 bis 30.11.2020. Finanzstrafen auch der geschäftsführenden Organe innerhalb der letzten 5 Jahre können zum Ausschluss führen.
Die Berechnung des Umsatzersatzes erfolgt automatisch durch die Finanzverwaltung. Für die Ermittlung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes sind folgende Berechnungsmethoden vorgesehen:
- gemeldeter Umsatz in der UVA 11/2019
- 1 Drittel des gemeldeten Umsatzes laut UVA für das 4.Quartal 2019
- Summe der Umsätze bzw. Umsatzerlöse aus der letzten, rechtskräftig veranlagten Steuererklärung (ab 2016) dividiert durch zwölf
- bei neu gegründeten Unternehmen werden die bisher erzielten Umsätze 2020 dividiert durch die Anzahl der Monate, die von UVA´s umfasst sind, herangezogen
Der Umsatzersatz ist mit einem Maximalbetrag von EUR 800.000 unter Anrechnung bestimmter Förderungen gedeckelt, beträgt aber zumindest EUR 2.300. Zahlungen aus dem Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss oder der Kurzarbeit werden nicht gegengerechnet.
Umsätze innerhalb einer direkt betroffenen Branche (zB Gastronomiebetrieb mit Lieferdienst) oder die Beherbergung von Geschäftsreisenden reduzieren den Umsatzersatz nicht. Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von der behördlichen Schließung betroffen ist, ersetzt.
Die Beantragung des Umsatzersatzes hat über FinanzOnline bis spätestens 15.12.2020 zu erfolgen.