Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist mit 15. Jänner 2018 das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft getreten.
Als wirtschaftliche Eigentümer gelten alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Kontrolle kann durch Treuhandschaftoder andere Verträge begründet werden. In diesem Fall entfällt eine eventuell vorhandene Meldebefreiung und es sind
zB Treugeber offenzulegen. Wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten ein wirtschaftlicher Eigentümer nicht ermittelt werden kann, sind subsidiär die Mitglieder der obersten Führungsebene (Mitglieder des Vorstands, Geschäftsführer) zu melden.
Die Rechtsträger haben die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung zu ergreifen. Die wirtschaftlichen Eigentümer hingegen sind verpflichtet, alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Nachweise sind von den Rechtsträgern bis mindestens 5 Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Zu den gesetzlichen Sorgfaltspflichten zählt auch die jährliche Überprüfung, der an das Register gemeldeten Daten.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer hat nun erstmalig bis spätestens 1. Juni 2018 zu erfolgen. Änderungen sind innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnis zu melden.
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde aus datenschutzrechtlichen Erwägungen grundsätzlich als nichtöffentliches Register konzipiert. Bestimmte Berufsgruppen können im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Einsicht in das Register nehmen. Automatischen Zugang haben u.a Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, aber auch Immobilienmakler und Versicherungsvermittler. Andere Personen können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Anfragen an die Registerbehörde stellen.