Regelung der Mitarbeiterrabatte seit 1.1.2016
Mit 1.1.2016 wurde für sämtliche Berufsgruppen ein Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte eingeführt.
Für die Steuerbefreiung müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- der Mitarbeiterrabatt wird allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt
- Mitarbeiterrabatte bis maximal 20% (= Freigrenze) sind steuerfrei
- bei Übersteigen der 20%-igen Freigrenze bleiben Rabatte insoweit steuerfrei, wenn sie den Freibetrag von EUR 1.000,00/Jahr und Mitarbeiter nicht überschreiten
Es ist ratsam alle gewährten Mitarbeiterrabatte pro Mitarbeiter aufzuzeichnen, egal ob die Freigrenze überschritten wird oder nicht.
Das Überschreiten der 20%-Grenze ist auf alle Fälle aufzuzeichnen und auf dem Lohnkonto zu erfassen.
Überschreitet der Mitarbeiterrabatt bei einem Einzeleinkauf die Freigrenze von 20 % nicht, übersteigt jedoch die Summe der Rabatte aus derartigen Einzeleinkäufen den Betrag von EUR 1.000,00/Jahr, dann liegt dennoch kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.
Der Mitarbeiterrabatt ist von jenem Endpreis zu berechnen, zu dem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Der Endpreis ist daher jener Preis, von dem übliche Kundenrabatte bereits in Abzug gebracht wurden
Beispiel: Freigrenze und Freibetrag
Ein Unternehmer verkauft eine Ware an fremde Abnehmer um € 100,00 (üblicher Preis abzüglich üblicher Rabatte).
- Seinen Mitarbeitern verkauft er die gleiche Ware um € 80,00. Die Befreiung kommt zur Anwendung (kein Sachbezug), da die 20%- Grenze nicht überschritten wird.
- Die gleiche Ware wird den Mitarbeitern um € 70,00 verkauft. Der Rabatt übersteigt die 20%- Grenze; es liegt ein geldwerter Vorteil in Höhe von € 30,00 vor, der allerdings nur dann zu besteuern ist, wenn der jährliche Freibetrag von € 1.000,00 überschritten wird.
Beispiel: Überschreiten des Freibetrages
Ein Unternehmer verkauft eine Ware an fremde Abnehmer um € 10.000,00. Seinen Mitarbeitern verkauft er die gleiche Ware um € 7.500,00. Der Rabatt übersteigt die 20%- Grenze, es liegt ein geldwerter Vorteil in Höhe von € 2.500,00 vor. Da der jährliche Freibetrag von € 1.000,00 überschritten wird, ist die Differenz von € 1.500,00 als laufender Bezug zu versteuern.