Seit Beginn der COVID-19-Krise wurde Home-Office massiv ausgeweitet. Jetzt gibt es eine gesetzliche Neuregelung.
Homeoffice wird auch ab 01. April 2021 weiterhin Vereinbarungssache zwischen Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) bleiben. Es wird keinen Rechtsanspruch für den AN und keine einseitige Anordnungsmöglichkeit für den AG geben.
Aus Beweisgründen sollten Homeoffice-Vereinbarungen schriftlich erfolgen, aber auch mündliche Vereinbarungen sind rechtsgültig (sofern beweisbar).
Steuerrechtliche Eckpunkte: (gültig ab 01. Jänner 2021)
- Homeoffice-Pauschale
Der AG kann dem AN bis zu 3 EUR pro Tag für maximal 100 Tage im Jahr steuerfrei als Homeoffice-Pauschale gewähren. Zahlt der AG weniger als 3 EUR pro Homeoffice-Tag, kann der AN die Differenz auf 3 EUR pro Tag als Werbungskosten geltend machen. Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Arbeitstage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice ausgeübt wird.
- Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes
Belegmäßig nachgewiesene Kosten für digitale Arbeitsmittel und ergonomisches Mobiliar können ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht werden, sind jedoch mit einem Maximalbetrag von 300 EUR gedeckelt und bedingen mindestens 26 geleistete Homeoffice-Tage im Jahr. Bereits 2020 können bis zu 150 EUR für ergonomisches Mobiliar steuerlich abgesetzt werden. Dieser Betrag reduziert jedoch den Maximalbetrag von 300 EUR für 2021.
Arbeitsrechtliche Eckpunkte: (voraussichtlich ab 01. April 2021)
- Arbeiten im Homeoffice umfasst neben der „Wohnung“ des AN auch den Nebenwohnsitz sowie die Wohnung von nahen Angehörigen und Lebensgefährten.
- Homeoffice benötigt weiterhin eine gesonderte Vereinbarung zwischen AG und AN.
- Für die Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsmittel ist der AG verpflichtet.
- Das Arbeitsinspektorat ist gegen den Willen des AN nicht zur Betretung der Privatwohnung befugt.
- Um Homeoffice der Beschäftigung in der Arbeitsstätte gleichzustellen, wurden unfallversicherungsrechtliche Sonderregelungen eingeführt.