Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 wurde für Veranlagungen ab 2022 eine Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen geschaffen, die das Ziel hat, den Verwaltungsaufwand für Privatpersonen zu verringern und erneuerbare Energie zu fördern.
Grundsätzlich sind Einkünfte aus der Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen ins öffentliche Netz steuerpflichtig, sobald der Veranlagungsfreibetrag von 730 EUR jährlich überschritten wird. Aufgrund des neuen Gesetzes sollen künftig Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh (Kilowatt-Stunden) Strom aus Photovoltaikanlagen ins Netz steuerfrei sein. Wenn 12.500 kWh überschritten werden, kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages).
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Engpassleistung der Anlage (bei Photovoltaikanlagen ist das die Modulspitzenleistung) nicht mehr als 25 kWp (Kilowatt-Peak) beträgt. Als Faustregel gilt: 1 Kilowatt-Peak entspricht ca.1.000 Kilowatt-Stunden produzierter Energie jährlich. Sinn dieser Grenze ist, dass lediglich private Anlagen zur Eigenversorgung von der Steuerbefreiung profitieren sollen und für gewerbliche Zwecke errichtete Anlagen nicht steuerbefreit sind. Durch die Anknüpfung an kWh und kWp kann der Steuerpflichtige leicht erkennen, ob er in die Steuerpflicht fällt, ohne dafür eine Gewinnermittlung durchführen zu müssen.
Bei Anlagen, an denen mehrere Personen beteiligt sind, kann jede Person den Freibetrag geltend machen. Einem Steuerpflichtigen, der an mehreren Anlagen beteiligt ist, steht der Freibetrag jedoch nur einmal zu. Wenn er mehrere Photovoltaikanlagen mit jeweils weniger als 25 kWp besitzt und insgesamt mehr als 12.500 kWh Strom einspeist, sind nur die Einkünfte aus der Einspeisung von 12.500 kWh Strom steuerfrei. Die restlichen Einkünfte aus der Einspeisung von Strom bleiben steuerpflichtig.