In der Umsatzsteuer wird ab 1.1.2025 die Kleinunternehmerbefreiung neu geregelt. Bis 31.12.2024 beträgt die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer EUR 35.000 netto pro Jahr bzw. bei Anwendung des 20 %igen Normalsteuersatzes EUR 42.000 brutto. Diese Umsatzgrenze darf derzeit einmalig um maximal 15 % innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren überschritten werden. Ab 1.1.2025 darf für die Umsatzsteuerbefreiung die Umsatzgrenze im laufenden und im vorangegangenen Jahr nicht überschritten werden. Die Umsatzgrenze soll ab 1.1.2025 auf EUR 55.000 brutto erhöht werden.
Weiters wird ab 1.1.2025 die derzeitige Toleranzgrenze von 15 % durch eine neue Toleranzgrenze von 10 % ersetzt: Wird die Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % überschritten, so gilt die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres und die Umsatzsteuerpflicht tritt erst im nächsten Kalenderjahr ein. Nur bei einem Überschreiten der 10 %igen Toleranzgrenze kommt es schon im aktuellen Jahr zur Umsatzsteuerpflicht. Diese gilt aber nur für den die Grenze überschreitenden Umsatz und alle danach durchgeführten Umsätze. Bis 31.12.2024 führt ein Überschreiten der Umsatzgrenze zum Wegfall der Kleinunternehmerbefreiung für das gesamte Veranlagungsjahr.
Im Bereich der Umsatzsteuer können ab 1.1.2025 auch Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union betreiben, die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Für Unternehmer aus Drittstaaten gilt die Regelung nicht. Maßgebend ist der Sitz des Unternehmens. Es reicht daher nicht aus, dass eine Betriebsstätte in der EU vorliegt. Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben, dürfen für die Anwendbarkeit der Befreiung neben der nationalen Umsatzgrenze auch einen unionsweiten Jahresumsatz von EUR 100.000 im laufenden und vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschreiten und müssen einen entsprechenden Antrag stellen.