Unter Liebhaberei versteht man Tätigkeiten, bei denen über einen längeren Zeitraum Verluste erzielt werden und auch anzunehmen ist, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Oft handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die mit privaten Neigungen des Steuerpflichtigen verbunden sind, z.B. Pferdezucht, Sammeln von Kunstgegenständen oder Ähnliches. Gewinne aus der Liebhaberei sind nicht steuerpflichtig, umgekehrt dürfen Verluste aus Liebhaberei jedoch weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden.
Auch bei der Vermietung von Immobilien ist zu prüfen, ob Liebhaberei vorliegt. Unterschieden wird zwischen der großen Vermietung, wie z.B. Zinshäuser und der kleinen Vermietung, worunter z.B. Eigentumswohnungen fallen. Dazu ist eine Prognoserechnung aufzustellen, um zu prüfen, ob in einem gewissen Zeitraum ein Totalüberschuss vorliegt. Nur dann wird die Vermietung als steuerliche Einkunftsquelle anerkannt.
Aufgrund von Änderungen in der Liebhaberei-Verordnung werden die Prognosezeiträume um 5 Jahre verlängert: Für Prognosezeiträume ab dem 01.01.2024 betragen die Zeiträume bei der kleinen Vermietung 25 Jahre und bei der großen Vermietung 30 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. 28 und 33 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (z.B. bei der Errichtung von Gebäuden), was es erleichtert, am Ende des Beobachtungszeitraumes einen Totalüberschuss zu erzielen. Bis 2023 betrugen die Prognosezeiträume 20 und 25 Jahre bzw. 23 und 28 Jahre.
Außerdem dürfen jetzt auch Veräußerungsgewinne in die Prognoserechnung miteinbezogen werden, wenn die Veräußerung konkret beabsichtigt war oder tatsächlich stattgefunden hat. Dies stellt eine wesentliche Verbesserung dar.
Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof kürzlich verlangt, Prognoserechnungen nach 5 bis 8 Jahren einem Realitätscheck zu unterziehen, da Zinsschwankungen zum „typischen Vermietungsrisiko“ gehören und die neu berechneten Prognosen zu einer Aberkennung der Einkunftsquelle führen können.