Grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU, sind unter folgenden Voraussetzungen grundsätzlich steuerfrei:
- Die Lieferung der Waren erfolgt nachweislich von einem Mitgliedstaat in einen anderen.
- Der Unternehmer erwirbt den Gegenstand für das Unternehmen.
- Beim Abnehmer unterliegt der Erwerb der Erwerbsteuer.
Im Rahmen der Quick Fixes kamen mit 1.1.2020 nun weitere materielle Voraussetzungen hinzu:
- gültige UID-Nummer des Empfängers im anderen Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Lieferung und
- Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung (ZM) durch den Lieferer (Verkäufer)
Ab 2020 muss der Nachweis der Beförderung mindestens 2 einander nicht widersprechende und von unabhängigen Dritten erstellte Dokumente enthalten. Es werden 2 Gruppen von Nachweisen unterschieden:
- Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Gegenstände, wie zB.
- Konnossement
- Transportrechnung
- Unterzeichneter CMR-Frachtbrief
- Andere Unterlagen, wie zB.
- Versicherungspolizze für den Warentransport
- Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transportes belegen
- Unterlagen einer öffentlichen Stelle, die die Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen
- Quittung zur Bestätigung der Lagerung im Bestimmungsmitgliedstaat
Beim Transport durch den Verkäufer sind mindestens zwei voneinander unabhängige Nachweise der Gruppe A oder jeweils ein Schriftstück aus Gruppe A und B erforderlich.
Beim Transport durch den Käufer sind ebenfalls zwei Nachweise aus Gruppe A bzw. je einer aus Gruppe A und B erforderlich, sowie zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Erwerbers an den Verkäufer mit dem Hinweis, dass die Gegenstände von ihm oder auf seine Rechnung versandt bzw. befördert wurden, und Angabe des Bestimmungsmitgliedstaates.
Wir empfehlen eine entsprechende Organisation der unternehmensinternen Abläufe, damit die Gültigkeit der UID-Nummer geprüft und die erforderlichen Nachweise gemeinsam mit der Rechnung abgespeichert werden. Eine nachträgliche Sanierung im Zuge von Abgabenprüfungen ist zumeist kaum möglich.