Noch nicht zugelassene Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte vor kurzem einen Fall zu entscheiden, bei dem es darum ging, ob die Kosten einer bisher in Österreich noch nicht zugelassenen Operationsmethode als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden können.

Die Kosten einer außergewöhnlichen Belastung können dann steuerlich abgesetzt werden, wenn die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt.

Im Zusammenhang mit Krankheitskosten bedeutet dies, dass Arzthonorare, Medikamente, Krankenhaushonorare, Behandlungsbeiträge und Rezeptgebühren zwangsläufig sind, wenn sie der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglicher zu machen.

Im konkreten Fall, der vom VwGH zu entscheiden war, ging es nach Ansicht des Finanzamtes um eine Operationsmethode, die noch in der Erprobungsphase und noch nicht ausgereift war.

Das Bundesfinanzgericht schloss sich der Meinung des Finanzamtes an und verneinte ebenfalls die medizinische Notwendigkeit, dieser in Österreich damals noch nicht zugelassenen Heilbehandlung, auch mit der Argumentation, dass die gesetzliche Krankenversicherung die Kostenübernahme dafür ablehnte.

Der VwGH hielt jedoch in seiner Entscheidung fest, dass es nicht gegen die Zwangsläufigkeit spricht, wenn die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für eine schulmedizinische Behandlung – die in Österreich (damals) erst in der Erprobungsphase war und in einem öffentlichen Krankenhaus in Deutschland durchgeführt wurde – nicht übernimmt. Die zusätzlich ins Treffen geführten geringeren Nebenwirkungen sprechen ebenfalls für eine alternative Behandlungsmethode.

Der VwGH anerkannte daher die Kosten der Operation als außergewöhnliche Belastung.

Aus dieser Entscheidung ergibt sich aber auch, dass dann keine außergewöhnliche Belastung vorliegt, wenn die gewählte alternative Behandlungsmethode (Operation) weniger erfolgversprechend als die bisher übliche Methode ist.

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