Um die Auswirkungen der Pandemie auf wirtschaftlich besonders stark betroffene Branchen abzumildern, wurde eine Senkung der Umsatzsteuer auf 5% für die Gastronomie, Hotellerie, die Kulturbranche und den Publikationsbereich beschlossen. Dieser reduzierte Umsatzsteuersatz wurde verlängert und ist bis einschließlich 31.12.2021 befristet. Für Zeitungen und andere periodische Druckschriften sowie derartige elektronische Publikationen galt der Steuersatz von 5% nur bis einschließlich 31. Dezember 2020.
Bis zum 31.12.2021 kommt der reduzierte Umsatzsteuersatz demnach noch für folgende Umsätze zur Anwendung:
- im Gastronomiebereich für die Abgabe von Speisen und Getränken
- im Bereich Übernachtungen in Hotels, in anderen Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen
- im Kulturbereich u.a. für Gesangs-, Musik- und Theateraufführungen
Ab 01.01.2022 gelten in der Umsatzsteuer – NACH DERZEITIGEM STAND – wieder der allgemeine Steuersatz von 20% sowie die ermäßigten Steuersätze in Höhe von 10% und 13%.
Achtung! – die Rückkehr zu den regulären Umsatzsteuersätzen hat folgende Auswirkungen:
- Auswirkung auf die Rechnungslegung
Speziell im Bereich der Übernachtungen kann davon ausgegangen werden, dass bereits heuer Rechnungen für Nächtigungen im Jahr 2022 ausgestellt werden. Anzahlungsrechnungen sind im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich jedoch in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, somit hat dies eine Berichtigung der bereits ausgestellten Anzahlungsrechnung zur Folge. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann der Unternehmer, aus Praktikabilitätsgründen, die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. So kann einer Rechnungsberichtigung und einer Korrektur der Steuererklärung vorgebeugt werden.
- Adaptierung der Registrierkasse
Die Umsatzsteuersätze in der Registrierkasse sind ebenfalls wieder mit 01.01.2022 anzupassen.