Im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) wurde die befristete Möglichkeit eines Verlustrücktrages sowie die Bildung einer steuerlichen Rücklage geschaffen. Grundsätzlich sollen auf Antrag voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 und unter bestimmten Voraussetzungen auch 2018 berücksichtigt werden.

Die Bildung der COVID-19-Rücklage setzt voraus, dass die betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ sind. Die Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte und lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt. Somit ergibt sich keine Auswirkung auf Sozialversicherung und Gewinnfreibetrag. Laut Verordnung gibt es folgende Möglichkeiten:

• Vereinfachter Antrag
Ohne weiteren Nachweis können bis zu 30% der betrieblichen Einkünfte 2019 (max. 5 Mio. EUR) steuerfrei belassen werden, sofern die Vorauszahlungen 2020 Null betragen bzw. nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurden.

ACHTUNG: Die Herabsetzung der Vorauszahlungen 2020 ist (nach derzeitiger Rechtslage) bis 31.10.2020 möglich!

• Umfassender Antrag
Die Rücklage beträgt bis zu 60% der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn der zu erwartende Verlust 2020 durch entsprechende Unterlagen glaubhaft gemacht wird – höchstens jedoch der berechnete voraussichtliche Verlust 2020 (max. 5 Mio. EUR)

Wurde das Jahr 2019 bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag auf Bildung einer COVID-19-Rücklage als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO, sodass eine neuerliche Veranlagung 2019 vorgenommen werden kann. Wurden die Steuererklärungen 2019 noch nicht veranlagt, reduziert / erhöht der Antrag die erwartete Nachzahlung / Gutschrift für das Jahr 2019.

Sollte die Erstellung der Steuererklärungen 2019 noch (nicht) in Arbeit sein, kann nachträglich die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 beantragt werden. Eine Ermittlung des voraussichtlichen Steuerbetrages unter Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage ist dem Antrag anzuschließen.

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