Mit 29. Juni 2017 wurde das „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ im Nationalrat beschlossen, welches die gesetzliche Grundlage für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bildet.
Rechtsträger wie Personen- und Kapitalgesellschaften, sonstige juristische Personen(Vereine, Privatstiftungen, Genossenschaften) mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn im Inland verwaltet, trifft demnach die Pflicht zur Feststellung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer. Als wirtschaftliche Eigentümer gelten alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Dies ist bei Personen anzunehmen, die einen Anteil von mehr als 25 % an Aktien oder Stimmrechten halten. Kann eine derartige Person nicht festgestellt werden, sind die Mitglieder der obersten Managementebene als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.
Die Meldung der Daten erfolgt durch den Rechtsträger selbst oder dessen berufsmäßigen Parteienvertreter im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes. Zu melden sind Vor- und Zuname, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz sowie eine Angabe über Beteiligungsverhältnis bzw Funktion. Wird kein inländischer Wohnsitz begründet ist außerdem Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises zu melden.
Befreiungen bestehen hinsichtlich der Meldedaten, die von Amts wegen aus einem bestehenden Register, wie etwa dem Firmenbuch, übernommen werden können. Dies betrifft Personengesellschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Auch die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter des Vereins sind von der Meldung befreit.
Zu beachten ist, dass die Meldepflicht erstmals bis zum 1. Juni 2018 zu erfüllen ist. Eine vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht wird mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 200.000,00 geahndet.