Betriebe müssen bei Barzahlungen einen Beleg erstellen und dem Käufer geben. Bei einem Jahresumsatz von mehr als EUR 15.000 netto und Barumsätzen von mehr als EUR 7.500 netto pro Jahr sind sie verpflichtet, sämtliche Bareinnahmen und -ausgaben einzeln mittels einer Registrierkasse zu erfassen.

Eine Ausnahme von diesen Pflichten ist die „Kalte-Hände-Regelung“: Diese gilt nur für Umsätze bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze, die von Haus zu Haus oder an öffentlichen Orten, jedoch nicht in fest umschlossenen Räumlichkeiten, ausgeführt werden. Auch Umsätze in Hütten, wie Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten, sind von der Erleichterung umfasst. Buschenschanken, deren Betrieb maximal 14 Tage im Jahr geöffnet hat, sind ebenfalls von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit. Mit 1.1.2026 wurde die Umsatzgrenze für die „Kalte-Hände-Regelung“ von EUR 30.000 auf EUR 45.000 netto pro Jahr und Abgabepflichtigen angehoben.

Außerdem wurde die bis Ende 2025 befristete “15-Warengruppe-Regelung“ unbefristet verlängert. Diese Regelung betrifft insbesondere Markt-, Straßen- und Wanderhändler, die Waren einkaufen, zu einem Sortiment zusammenfassen und an Endverbraucher verkaufen. Die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht sind bei diesen Unternehmen auch dann erfüllt, wenn die Warenbezeichnung in der verwendeten Registrierkasse auf maximal 15 Warenbezeichnungen beschränkt ist und diese vereinfachte Erfassung auch auf den ausgestellten Belegen ausgewiesen wird. Ohne diese Verlängerung wäre für viele Betriebe die zwingende Einführung von Scannerkassen oder elektronischen Warenwirtschaftssystem notwendig gewesen.

Weiters wird ab 1.10.2026 die digitale Belegerteilung ermöglicht, sodass Kunden digitale Belege direkt am Bildschirm auslesen und herunterladen oder etwa per E-Mail erhalten können. Unternehmer behalten ihre Wahlfreiheit zwischen Papier- und Digitalbelegen, wobei Kunden weiterhin einen Papierbeleg verlangen können.

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