Aufgrund der 4. Geldwäsche-Richtlinie sind verschiedene Berufsgruppen zur Risikoanalyse und Kundenidentifikation verpflichtet. Neben Banken und Versicherungen sowie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und Notaren haben auch bestimmte Gewerbetreibende in diesem Zusammenhang eine Reihe von Sorgfaltspflichten zu beachten.

Wer ist betroffen?

  1. Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens EUR 10.000 in bar tätigen oder entgegennehmen
  2. Immobilienmakler
  3. Unternehmensberater und sonstige Gewerbetreibende mit bestimmten Geschäftstätigkeiten
  4. Versicherungsmakler und Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten

Wer kontrolliert?

Für die Kontrolle der Einhaltung der Präventionsbestimmungen sind die Gewerbebehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate) zuständig. Die Behörde hat das Risikoprofil des Gewerbetreibenden in regelmäßigen Abständen zu bewerten.

Wann sind Sorgfaltspflichten zu beachten?

  1. bei Begründung einer Geschäftsbeziehung
  2. bei Ausführung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von EUR 15.000 oder mehr
  3. bei Entgegennahme von Bargeld von über EUR 10.000 durch Handelsgewerbetreibende oder Versteigerer
  4. bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte und
  5. bei Zweifel an der Richtigkeit oder Echtheit erhaltener Kundenidentifikationsdaten

Welche allgemeinen Sorgfaltspflichten sind einzuhalten?

  1. Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität (zB amtlicher Lichtbildausweis)
  2. bei juristischen Personen Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer
  3. Bewertung des Zwecks und der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung
  4. Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich einer Überprüfung der abgewickelten Transaktionen (Feststellung der Mittelherkunft)

Die Angemessenheit der gesetzten Maßnahmen richtet sich nach dem ermittelten Risiko.

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