Im Ertragsteuerrecht wird zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Betriebsübergabe unterschieden. Verglichen wird die Gegenleistung mit dem gemeinen Wert des Betriebs. Bei einer Gegenleistung bis 25% liegt eine unentgeltliche Übertragung vor. Beträgt die Gegenleistung zumindest 75%, ist davon auszugehen, dass eine entgeltliche Veräußerung vorliegt. Beträgt die Gegenleistung mehr als 25%, aber weniger als 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, sind die Gesamtumstände zu prüfen, wobei unter nahen Angehörigen zumeist von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen ist. Für Schenkungen an lebende Angehörige besteht eine Anzeigepflicht ab einem Betrag von EUR 50.000 innerhalb eines Jahres.
Bei entgeltlicher Übertragung stehen dem Unternehmer verschiedene ertragsteuerliche Begünstigungen zur Verfügung, wie z.B. der Hälftesteuersatz. Wird der Betrieb bei Tod, Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Behinderung oder Vollendung des 60. Lebensjahres im Rahmen des Pensionsantritts veräußert und sind seit der Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen, wird auf Antrag die Einkommensteuerbelastung betreffend den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn halbiert.
Der Verlustvortrag stellt jedoch ein höchstpersönliches Recht dar und steht daher nur demjenigen zu, der den Verlust erlitten hat. Lediglich im Todesfall können Verlustvorträge des Erblassers auch auf den Erben übergehen.
Die Grunderwerbsteuer beträgt, abweichend vom normalen Steuersatz von 3,5% der Gegenleistung, im begünstigten Familienkreis zwischen 0,5% und 3,5% (Stufentarif) vom Grundstückswert. Bei der unentgeltlichen Übertragung von sich im Betriebsvermögen befindlichen Liegenschaften gibt es bei Tod, Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Behinderung oder Vollendung des 55. Lebensjahres einen Freibetrag von EUR 900.000 und eine Deckelung des Steuersatzes mit 0,5% (EUR 365.000 im Bereich Land- und Forstwirtschaft ohne Deckelung des Steuersatzes).