Um die Partizipation von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens attraktiver zu machen, wurde eine steuerfreie Gewinnbeteiligung für Arbeitnehmer geschaffen. Es handelt sich dabei um eine reine steuerrechtliche Befreiung, also eine Befreiung von der Lohnsteuer. Sozialversicherungsbeiträge und weitere Lohnnebenkosten sind zu entrichten.
Zum Kreis der Begünstigten gehören grundsätzlich „aktive“ Arbeitnehmer, also Arbeitnehmer mit einem aufrechten Dienstverhältnis. Eine Mindestdauer des Dienstverhältnisses ist nicht vorgesehen.
Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder zumindest einer Gruppe von Arbeitnehmern gewährt werden (zB abgegrenzte Berufsgruppen wie Verkaufspersonal, Monteure oder alle Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren). Innerhalb der Gruppe kann die Höhe des gewährten Vorteils nach objektiven Merkmalen unterschiedlich gestaffelt sein (zB % des Bruttobezuges). Eine willkürliche Gruppenbildung oder Staffelung – etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen – kann nicht zur Steuerbefreiung führen.
Die Deckelung der begünstigten Gewinnbeteiligung erfolgt auf zweifacher Ebene:
- Grenze beim Mitarbeiter (absolute Grenze): Die absolute Höchstgrenze für die Inanspruchnahme einer steuerbefreiten Gewinnbeteiligung beträgt 3.000 Euro pro Jahr und Mitarbeiter.
- Grenze aufgrund des Unternehmensergebnisses (relative Grenze): Neben der absoluten Grenze pro Mitarbeiter wird auf das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres abgestellt. Für eine steuerfreie Gewinnbeteiligung darf maximal das EBIT des Vorjahres ausbezahlt werden.
Wichtig ist, dass die Gewinnbeteiligung nicht anstelle von bisher gezahltem Arbeitslohn, lohngestaltender Vorschriften oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden darf. Somit soll vermieden werden, dass durch einen Tausch bisher steuerpflichtiger Bezüge eine Steuerfreiheit entsteht.