Steuerlich richtig schenken

Wenn Mitarbeiter beschenkt werden, dürfen die Aufwendungen als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für den Mitarbeiter selbst sind Geschenke (Gutscheine, Goldmünzen) bis EUR 186 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind immer steuerpflichtig. Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) sind bis EUR 365 pro Jahr von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung befreit.

Umsatzsteuerpflichtig sind Sachzuwendungen nur dann, wenn sie die oben angeführten Beträge überschreiten und das Geschenk mit Vorsteuerabzug gekauft wurde. Bemessungsgrundlage ist hierbei der Einkaufspreis.

Geschenke an Geschäftspartner sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sie entsprechende Werbewirksamkeit entfalten. Dazu zählen beispielsweise Werbegeschenke mit Firmenlogo-Aufdruck.

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist steuerlich absetzbar, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Feier der Werbung dient und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt. In diesem Fall ist die Hälfte der Nettoausgaben als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Tipp: Dokumentieren Sie die Werbewirksamkeit durch Fotos bzw. andere Dokumente.

Kundengeschenke unterliegen ebenso der Umsatzsteuer, wenn für sie ein Vorsteuerabzug möglich war. Umsatzsteuerbefreit sind jedoch Geschenke bis zu einem Wert von EUR 40, Warenmuster oder Aufwendungen für geringwertige Werbeträger, wie z.B. Kugelschreiber.

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